ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIZR319.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 319/15 vom 30. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sow ie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2016 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruc h der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbes ondere findet der in das Zentrum der Anhörungsrüge gestellte A n- griff der Klägerin, das Berufungsgericht sei entscheidungserheblich von einem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. November 2014 III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 ff. ) abgewichen und habe dabei zugleich gegen das Willkürverbot verstoßen, im Berufungsurteil keine Stütze. Die Kläg e- rin rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwar unmittelbar Regelungen des Versicherun gsve r- tragsrechts nach dem Stand vom 23. November 2007 (§§ 61, 62 VVG) betreffe, sachlich aber auch die davor geltenden Regelungen (§§ 42c, 42d VVG aF) e r- fasse, da insoweit der Wortlaut der Vorschriften nicht geändert worden sei. 1 2 - 3 - Die Anhörungsrüge übergeh t dabei, dass das Berufungsgericht zwischen den ersten beiden Verträgen vom September 2006 und den beiden nachfolge n- den Verträgen, die im Juli bzw. August 2007 geschlossen worden sind, hinsich t- lich des zeitlichen Geltungsbereich der jeweils anzuwendenden N ormen unte r- scheidet. Danach ist die Auffassung der Klägerin was in den Entscheidungsgrü n- den des Berufungsurteils (Abschnitt 1.2.) zutreffend ausgeführt ist für die be i- den im September 2006 abgeschlossenen Verträge ohne Bedeutung, da zu diesem Zeitpu nkt weder die aktuell geltenden Vorschriften noch die in der A n- hörungsrüge genannten unmittelbaren Vorgängerregelungen in Kraft waren. Die von der Gehörsrüge in Anspruch genommenen Pflichten in den §§ 42c, 42d VVG aF sind in dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlung s- rechts vom 19. Dezember 2006 enthalten und am 22. Mai 2007 in Kraft getr e- ten. Deswegen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen (Entscheidungsgründe 1.2.4), dass die genannte Rechtsprechung des III. Zivilsenat zu Dokumentations - und Beratungspflichten, gleichgültig ob diese Pflichten auf die §§ 42c, 42d VVG aF oder die §§ 61, 62 VVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gestützt werden, auf die im September 2006 abgeschlossenen Verträge keine Anwendung finden konnte. In Abgrenzung davon hat das Berufungsgericht in einem eigenständigen Abschnitt der Urteilsbegründung (1.3.) Beratungs - und Dokumentationspflichten hinsichtlich der beiden weiteren von der Klägerin im Juli bzw. August 2007 a b- geschlossenen Verträg e behandelt. Es hat dazu anders als im vorangehenden Abschnitt die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 42c, 42d VVG aF herangez o- gen und ist zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte zu 1 habe die in diesen Vorschriften genannte Dokumentationspflicht erfüll t. Da damit das Berufungsg e- richt anders als der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der von der G e- 3 4 5 - 4 - hörsrüge genannten Entscheidung (vgl. Urteil vom 13. November 2014 III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 Rn. 18) positiv festgestellt hat, dass Dokumentati on s- pflichten nicht verletzt worden sind, hat es in sachlicher Übereinstimmung mit diesem Urteil des III. Zivilsenats keine Grundlage für eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin gesehen (Entscheidungsgründe 1.3.1.). Für die Entscheidung des Beruf ungsgerichts ist nicht tragend, ob das B e- rufungsgericht möglicherweise davon ausgegangen ist, die im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden letzten Verträge noch nicht in Kraft getretenen §§ 61, 62 VVG enthielten Beratungs - und Dokumentationspflichten, die ü ber die Reg e- lungen der vom Berufungsgericht geprüften §§ 42c, 42d VVG aF hinausgehen würden. Denn das Berufungsgericht hat die zeitlich geltenden Regelungen der §§ 42c, 42d VVG aF angewendet, dabei keine Verletzung der Dokumentation s- pflicht durch die Bekla gte zu 1 festgestellt und sodann in Übereinstimmung mit der von der Gehörsrüge genannten Entscheidung des III. Zivilsenats eine U m- kehr der Beweislast verneint. Entgegen der Darstellung der Gehörsrüge hat das Berufungsgericht auch nicht den von der genan nten Entscheidung des III. Zivilsenats (Urteil vom 13. November 2014 III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 Rn. 18 Rn. 12 f.) abwe i- chenden Rechtssatz aufgestellt, ein Versicherungsvermittler müsse den Ku n- den nicht auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigu ng eines best e- henden und des Abschlusses eines neuen Lebensversicherungsvertrags au f- klären. Das Berufungsgericht hat vielmehr eine ordnungsgemäße Information der Klägerin über die bei Auflösung der Versicherungsverträge eintretenden Verluste positiv festge stellt (Entscheidungsgründe 1.3.10.). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 6 7 8 - 5 - ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 XI ZR 178/08, juris). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entsche idung vom 30.05.2014 - 23 O 7463/11 - OLG München, Entscheidung vom 22.06.2015 - 21 U 2420/14 -
Full & Egal Universal Law Academy