ECLI:DE:BGH:2017:091117UIXZR319.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 319/16 Verkündet am: 9. November 2017 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131; BFStrMG § 4 Abs. 6 Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw - Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH, ZInsO 2013, 2271). BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 . Nov ember 20 17 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grup p und die Richterin Möhring für Recht erkannt: D ie Revis ion gegen das Urteil des 14 . Zivilsenats des Kammer g e- richts in Berlin vom 29 . Nov ember 201 6 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen , die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat . Von Rechts wegen Tatbestand: Auf Antrag des Finanzamtes vom 18 . Juni 20 12 eröffnete das Amtsg e- richt mit Beschluss vom 31 . Oktober 20 12 das Insolvenzverfahren über das Vermögen de r P . G mbH (nachfolgend: Schuldner i n) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. D ie Schuldner in betrieb ein Transportunternehmen. Die Beklagte (nachfolgend auch: Betreiberin) ist im Au f- trag der Bundesrepublik Deutschland , die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten des Klägers beigetreten ist, die private Betreiberin des Systems zur E r- hebung von streckenbezogenen gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (L kw - Maut). Die Schuldner in nahm zur Abrechnung der Mautgebühren an dem vo n de r Beklagten angebotenen Guthabenabrechnungsverfahren teil. Wählt der 1 2 - 3 - Mautschuldner dieses Verfahren, muss er auf einem Konto bei der Beklagten ein Guthaben unterhalten, von dem laufend die aufgrund mautpflichtiger Fah r- ten angefallenen Beträge durch die Beklagte abgebucht und an das Bundesamt für Güterverkehr ausgekehrt werden. In diesem Verfahren leistete die Schul d- nerin an die Beklagte im Zeitraum 19. März 2012 bis 28. August 2012 durch Drittz ahlungen ihrer Geschäftsführer Beträge in Höhe von insgesamt deren Rückgewähr der Kläger von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfec h- tung begehrt. Das Landgericht hat d i e Klage abgewiesen . Auf d as Rechtsmittel des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.560 Zinsen zu zahlen . Hiergegen wendet sich d i e Beklagte mit ihr er vom B er u fu n gs gericht zugelassenen Revision . Die Beklagte meint, nicht sie, sondern d ie Bundesrepublik Deutschland , an di e sie die Beträge ausgekehrt habe , sei passivlegitimiert. Sie habe nur al s unselbständige Zahlstelle der Streithelferin gehandelt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr . 1 und 2 InsO lägen vor . D ie Beklagte a ls Em pfängerin der aus dem Schuldnervermögen weggegebenen Beträge sei auch die richtige Anfec h- 3 4 5 - 4 - tungsgegner in . Aufgrund i hre r Stellung als Betreiberin des Mautsystems für die Streithelferin sei sie unter Berücksichtigung der Entscheid ung des Bundesg e- richtshofs vo m 10. Oktober 2013 ( IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271) als Inso l- venzgläubigerin anzusehen . In dem von den Beteiligten vereinbarten und pra k- tizierten Mauterhebungsverfahren habe sie nicht nur die Aufgabe einer bloße n Zahlstelle der Streithelferin . Entscheidend sei, das s sie gemäß dem hier anz u- wendenden § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von strecke n- bezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bunde s- straßen ( Bundesfernstraßenmautgesetz , künftig: BFStrMG) vom 12 . Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) als Betreiber in gegenüber de r Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet sei. Nach den wesentlichen Bestimmungen des Betreibervertrages seien die von der Schuldnerin gele isteten Zahlungen von der Beklagten als Treuhänderin für die Streithelferin empfangene Mauteinnahmen. Diese habe die Beklagte bei Entrichtung vor der mautpflichtigen Straßen be nutzung auf einem Treuhandfo r- derungskonto zu buchen. Abhängig von der Form des Ge ldeingangs seien die Zahlungen sodann innerhalb bestimmter Fristen einem Treuhandgeldkonto gu t- zuschreiben. Eine n Tag nach der Wertstellung auf diesem Konto habe die B e- klagte die Beträge an die Streithelferin auf ein bestimmtes Konto auszu keh r e n. Diese Guts chrift in Höhe der eingegangenen Vorschusszahlungen erfolge u n- abhängig von de m Umfang der tatsächlich entstehenden Straßenbenutzung. Der Anspruch der Streithelferin sei unbedingt. Etwaige Störungen im Recht s- verhältnis zwischen Mautschuldner und Betreiber b erührten den Abführungsa n- spruch der Streithelferin nicht. Bei diesem Pflichtengefüge müsse im Blick auf das in Rede stehende Guthaben abrechnungs verfahren von einer bindenden Anspruchsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Streithelferin ausgega n- 6 - 5 - gen werd en. Der Mautschuldner könne sich nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG gegenüber einer Mautforderung der Streithelferin auf Schuldbefreiung berufen. In dieses Bild einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten passe es, dass in der öffen t lichen Bekanntmac hung der Beauftragung der Beklagten im Bundesanzeiger (BAnz Nr. 249, S. 24744 vom 31. Dezember 2004) auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 BFStrMG, § 4 Abs. 5 ABMG, hingewiesen werde. An der Vereinbarung einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten g egenüber der Streithelferin ändere es nichts, dass die Beklagte für einzelne andere Sachverhalte - etwa das kreditorische Verfahren oder zeitbezogene A b- schnitte - zusätzlich das Risiko bzw. die Haftung übernommen habe . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klageford e- rung findet ihre Grundlage in § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO. In den angefocht e- nen Zahlungen liegt infolge des Vermögensabflusses die von § 129 Abs. 1 InsO geforderte objektive Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil v om 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8). 1. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongrue n- te Deckung gewähren. Für § 131 Abs. 1 InsO g ilt dieser Grundsatz , wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, gleiche r- maßen. Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktza h- lungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Em p- fäng er gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/11, ZInsO 2011, 421 Rn. 17). Im Streitfall wurden 7 8 - 6 - die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte durch ihren Geschäftsführer erbracht. Mithin liegt das Erfordernis der Inkongruenz vor. 2. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aus Deckung s- anfechtung passivlegitimiert. a) Die Anfechtungstatbestände setzen jeweils voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung er halten hat. In den Fällen der §§ 130, 131 InsO muss es sich um eine dem Insolvenzgläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung handeln (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 154 a.E.). Gläubiger, die ohne die erlan g- te Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die b e- friedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 130, 131 InsO (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZInsO 2006, 544 Rn. 12). b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die Beklagte nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den Ent - geltanspruch der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen pr i- vatrechtlichen Vertrag erfüllt (v gl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14 ; BVerwGE 137, 325 Rn. 6 , 12 ) . Bei der Nu t- zung des Erhebungssystems der Streithelferin stehen zwei Rechtsverhältnisse neben - einander, nämlich das öffentlich - rechtliche Gebührenverh ältnis zwischen Mautschuldner und Streithelferin einerseits, für das alle öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtli che Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten 9 10 11 - 7 - ausgestaltet wird (BVerwGE 137, 325 Rn. 12). Eine Leist ung auf den zwischen der Beklagten und der Streithelferin ab ge schlossenen öffentlich - rechtlichen Ve r- trag, der unabhängig von der Erhebung der Mautzahlungen durch die Beklagte eine unbedingt e Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Bunde s- republik Deutschland enthält, ist durch die Zahlung der Schuldnerin nic ht e r- folgt. Aufgrund der Trennung zwischen dem privatrechtlich ausgestalten Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Mautschuldnern und der ö f- fentlich - rechtlichen Zahlungsv erpflichtung der Beklagten als Betreiberin geg e n- über der Streithelferin kommt eine bloße Zahlstellenfunktion der Beklagten für die Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht. Vielmehr kann die Beklagte Zahlung aus dem zwischen ihr und der Schuldnerin begründeten Rechtsve r- hältnis beanspruchen. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob un d inwieweit die Beklagte die eingenommenen Zahlungen an die Streithelferin abzuführen hat (vgl. BGH , Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4). Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fä llen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erh e- bungssystem der Be klagten nutzt (BVerwGE 137, 325 Rn. 6). Eine Insolven z- gläubigerstellung der Streithelferin hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche der Beklagten aus den mit den Benutzern abgesc hlossenen Verträgen ist au s- geschlossen. Auf die Frage, in welcher Form die Straßenbenutzer das geschu l- dete Entgelt an die Bekla gte entrichten, kommt es deshalb im Ergebnis nicht tragend an. 3. Zudem war die Beklagte Gläubigerin eines von der Schuldne rin befri e- digten Entgeltanspruchs, weil die Schuldnerin durch die an die Beklagte bewir k- te Zahlung von der Mautpflicht befreit wurde (ebenso BVerwGE 137, 325 Rn. 6) . 12 - 8 - a) D er Bundesgerichtshof hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 9 ff ) bereits fes t gestellt, dass die Maut eine öffentlich - rechtliche Benu t- zungsgebühr ist (vgl. BT - Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwGE 137, 325 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8) , deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblich en Zeitraum anwendbaren § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 BFStrMG mautpflichtigen Fahrzeuges ist . Der Mauts chuldner ist entsprechend den Fes t- stellungen in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 11 ff) von der Ve r- pflichtung zur Zahlung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG ( § 4 Abs. 5 ABMG aF) befreit , wenn er nachweist, dass mit der zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut a ls Betreiber in von der Strei t- helferin beauftragt en Beklagten ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen d er Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss ode r gezahlt hat, und wenn der Mautschuldner sicherstellt, dass seine Verpflichtu n- gen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden . Weitere Voraussetzung der B e- freiung ist es , dass sich die Betreiberin gegenüber dem Bundesamt für Güte r- verkehr zur unbedingten Zahlu ng eines Betrages in Höhe der entstandenen Mau t des Mautschuldners verpflichtet hat . aa) Von dem Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertr a- ges zwischen de r Schuldner in und der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts a uszugehen . Z wischen de r Schuldner in und der Bekla g- ten war das sogenannte Guthabenabrechnungsverfahren vereinba rt, aufgrund dessen der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der B e- klagten angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen ha tte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der Beklagten erforderlich war (vgl. 13 14 - 9 - BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 20 ff) . Die Schuldnerin hatte en t- sprechende Vorschüsse an die Beklagte geleistet. Damit bestand zwischen der Beklagten und d er Schuldnerin eine vertragliche Vereinbarung, welche die Schuldnerin verpflichtete, für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesa u- tobahn der Beklagten ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut zu zahlen. Die Beklagte konnte mit jeder mautpflichtigen Einbuchung des Nutzers in das von ihr betriebene System auf das vorhandene Guthaben zugreifen , um ihren privatrechtlichen Anspruch zu erfüllen. M it der Abführung der bezahlten Maut an die Streithelferin, die sie als eigene unbedingte Zahlungspflicht traf, erfüllte sie zug leich ihre Abführungs pflicht gegenüber dem Mautschuldner aus Nr. 4.1 Satz 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22). Die erste Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG ( § 4 Abs. 5 ABMG aF) war damit erfüllt. Zwischen der Schuldnerin und der B e- klagten bestand ein Rechtsverhältnis, in dem sichergestellt war, dass die Schuldnerin als Mautschuldnerin für jede mautpflichtige Benutzung einer Bu n- desauto b ahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichten den Maut an den Betreiber zahlte. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. bb) Die Revision meint jedoch , anders als in dem im Jahr 2013 entschi e- denen Fall, in welchem das Berufungsgericht die unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten gegenü ber dem Bundesamt von den Parteien im Revisionsve r- fahren nicht angegriffen festgestellt habe, weshalb diese Feststellung bindend geworden sei (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 18), könne von e i- ner bindenden Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG nicht ausgegangen werden. Die Schuldnerin sei durch die Vorauszahlungen auf das Treuhandforderungskonto bei der Beklagten und d e- ren Umbuchung auf das Treuhandgeldkonto und anschließende Weiterleitung an die Streithelf erin von ihrer Pflicht zur Mautzahlung nicht frei geworden. Die 15 - 10 - Beklagte - jedenfalls in dem hier praktizierten Guthabenabrechnungsverfa h ren - sei nur als Zahlstelle der Streithelferin aufgetreten, di e von § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG vorausgesetzte unbedingt e Zahlungspflicht gegenüber de r Streithelf e- rin habe sie zu keinem Zeitpunkt übernommen. Die Anfechtung de s Klägers müsse sich deshalb gegen die Streithelferin als Gläubigerin der Mau t forderung richten. Die gegenteilige Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Bekla g- ten und der Streithelferin durch das Berufungsgericht sei verfehlt. Die Annahme einer unbedingten Zahlungspflicht sei weder dem Wortlaut noch der Systematik des Betreibervertrages zu entnehmen . Sie entspreche nicht den Maßgab en e i- ner interesseng erechten Vertragsauslegung und verstoße zudem hinsichtlich der Behandlung von Treuhandverhältnissen gegen insolvenzrechtliche Grund s- ätze. cc) Anhaltspunkte für eine bloße Funktion der Beklagten als Zahlung s- mi t tler können den Bestimmungen des Abschnitt s " D. Aufgabenübertragung; Mauterhebung; Treuhandverhältnis; Abführung " des Betreibervertrages, der die Grundlage der Beziehungen zwischen de r Beklagten und de r Streithelferin bi l- de t , nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau der detaillie r- t en Vertragsbestimmungen, welche die öffentlich - rechtliche Abführungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin regeln, dass diese Pflicht von der privatrechtlich geregelten Zahlungspflicht der Straßennutzer gegenüber der B e- klagten abgelöst ist. Die Beklagte trifft eine Verp flicht ung zur unbedingten Za h- lung eines Betrages in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstanden en Maut , die nicht an die Erfüllung der Zahlungspflichten der einzelnen Mau t- schuldner geknüpft ist. Bed e nk en gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, aus den Vereinbarungen der Beklagten und der Streithelferin über die Erh e- bung und Abführung der Maut sei zu entnehmen, dass bei dem im Streitfall maßgeblichen Guthabenabrechnungsverfahren eine unbedingte Zahlungspflicht 16 - 11 - der Beklagten be steh e - dies gilt für andere Abrechnungsverfahren gleicherm a- ßen - , bestehen nicht . Aus dem Gesamtz usammenhang der Regelungen und d er Bezugnahme auf die Vor gänger regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG (§ 4 Abs. 5 ABMG) in der Bekanntmachung der Beauftragung und der Bele i- hung der Beklagten im Rahmen der Erhebung von Lkw - Maut ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstandenen Maut gegenüber der Streithelferin überno m- men hat. Auf die ta tsächliche Entrichtung des privatrechtlichen Entgelts durch den einzelnen Mautschuldner an die Beklagte kommt es in diesem Verhältnis nicht an: Die Verpflichtungen der Beklagten gehe n weit über die Aufgaben eines bloßen Zahlungsmittlers oder Sicherungsgeb ers hinaus. Die Beklagte übe r- nimmt eine Zahlungsgarantie, die es ihr verbietet, der Streithelferin entgege n- zuhalten, ihr Verhältnis zum Mautschuldner sei gestört, oder sie habe vom Mautschuldner das der Maut entsprechende Entgelt nicht erhalten. Es ist all ein ihre Sache als Betreiberin, sich durch die Vereinnahmung des Entgelts von den Mautschuldnern zu refinanzieren. Sie trägt das volle Ausfallrisiko. Dies schließt es aus, die Beklagte als bloße Zahlstelle der Streit helferin an zusehen . (1) Der Mautsch uldner ist gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat; z u- gleich beauftragt der Mautschuldner die Beklagte, d iesen Betrag an das Bu n- desamt für Güterverkehr abzuführen. Komplementär dazu ist die Beklagte au f- grund des mit dem Bundesamt für Güterverkehr geschlossenen Betreiberve r- trages diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz die ser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs ist 17 18 - 12 - schließlich bestimmt, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entric h- tung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutz ung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht (BVerwGE 137, 325 Rn. 6). Da jede Benutzung einen Zahlungsanspruch der Beklagten begründet, ist diese ungeachtet des Einzugs verpflichtet, eine en t- sprechende V ergütung an die Streithelferin zu leisten (BVerwG, aaO). (2) Die Beklagte hat im Fall der Entrichtung der Maut vor der Benutzung des mautpf lichtigen Straßennetzes den Zah lungseingang gemäß D.3.3 Abs . 1 des Betreibervertrages taggenau auf dem Treuhandf orderungskonto zu buchen. D.3.4 Abs . 1 Satz 1 des Betreibervertrages sieht vor, dass Geldeingänge in E u- ro, um die es hier geht, spätestens am fünften Werktag, der auf den Tag der Vorauszahlung der Maut folgt, mit entsprechender Wertstellung dem Tre uhan d- gel dkonto gutgeschrieben we rd en . Hinsichtlich der Abführung der Maut an die Streithelferin bestimmt D.4. 1 des Betreiber vertrages, dass die auf dem Tre u- handgeldkonto gebuchten Mauteinnahmen an dem W erktag, der auf den Tag der Wertstellung auf de m Treuhandgeldk onto folgt, gemäß D.3.4, D.3.6 und D.3.7 einem bestimmten Konto der Bundeskasse gutzuschreiben sind. D ie Fr a- ge, ob der Mautschuldner die im Voraus gezahlten Beträge zwischenzeitlich verbraucht und das Straßennetz in einem entsprechen Umfang in Anspruch gen ommen hat, i s t unerheblich . Die Abführung erfolgt ungeachtet d er tatsächl i- chen Nutzung. Die Abrechnung der verbrauchten Maut erfolgt nur zwischen der Beklagten und den Straßenbenutzern. Für die Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber der Streithelferin i st sie nicht maßgebend. Eine Abrechnung der Mauteinnahmen gegenüber der Streithelferin a n- hand der Benutzung durch die einzelnen Mautschuldner gibt es nicht. Die B e- 19 20 - 13 - treiberin hat gemäß D.4.2 lediglich einen Bericht über die im vergangenen K a- lendermonat erzielten Mauteinnahmen vorzulegen, eine detaillierte Rechnung s- legungspflicht , wie sie bei einer bloßen Zahlstellenfunktion geboten wäre, b e- steht nicht. Die Verrechnung von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren mit der Vergütung der Beklagten ist gemäß D .4.4 des Betreibervertrages au s- geschlossen. Ein Aufrechnungs - oder Zurückbehaltungsrecht steht ihr nach der vorgenannten Regelung im Vertrag nicht zu. Das Risiko des Verlusts von Mau t- einnahmen oder Bearbeitungsgebühren trägt gemäß D.4.5 die Betreiberin. Nach dem Gesamtbild dieser Vereinbarungen ist eine bloße Zahlstelle n- funktion der Beklagten ausgeschlossen. Dieser steht schon die Pflicht zur Abli e- ferung der im Voraus vereinnahmten Beträge entgegen. Wäre die Beklagte nur als Zahlstelle für die von dem Mautpflichtigen zu entrichtenden Beträge anz u- sehen, käme eine Ablieferung nur nach tatsächlich er Benutzung und Verbrauch der verauslagten Beträge in Betracht. Die Mauteinnahmen müssten nach En t- gelt und gefahrener Strecke abgerechnet und weitergeleitet werd en. Eine Abli e- ferungspflicht ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung wäre ausgeschlo s- sen. Hieran ändert auch die Sicherstellung der Weitergabe der Zahlungen durch die Buchung auf offenen Treuhandkonten nichts. Letztere dient der S i- cherstellung der Erfü llung der Abführungspflicht der Beklagten gegenüber de r Streithelferin und damit der Erfüllung der eigenständigen Pflichten der Bekla g- ten aus dem öffentlich - rechtlichen Vertrag . Sie kann demgegenüber nicht dahin ver standen werden, dass allein die Weitergab e der durch die tatsächliche Nu t- zung entstandenen Benutzungsgebühren sichergestellt werden soll te . Die V o- rauszahlungen sind auch dann auszukehren, wenn noch keine Nutzung stattg e- funden hat und damit ein privatrechtliches Entgelt von den Mautpflichtigen noc h nicht zu zahlen ist . Auch dies be legt, dass eine bloße Weiterleitung der von den 2 1 - 14 - Mautpflichtigen für die Nutzung zu zahlenden Entgelte nicht Inhalt des Betre i- bervertrages ist. (3 ) Das Ergebnis einer unbedingten Zahlungsverpflichtung der Beklagten b estätigt ein Blick auf die weiteren, hier nicht unmittelbar einschlägigen Arten der Mautentrichtung in D.3.4. In all diesen Fällen der Mautentrichtung durch Kredit - oder EC - Karte oder Tankkarte sind unabhängig von einem tatsächlichen Geldeingang die Beträg e spätestens 30 Werktage nach Buchung der Forderung dem Forderungsgeldkonto gutzuschreiben und damit am nächsten Werktag auf das Konto der Bundeskasse zu überweisen. Die Beklagte trägt mithin das alle i- nige Risiko des Geldeingangs in den genannten Fällen. A uf fehlende Deckung der Kartenzahlungen oder sonstigen Zahlungsmittel kann sie sich gegenüber der Streithelferin nicht berufen. D ies e Konstruktion schließt es aus, entsprechend der Auffassung der Revision unter Mauteinnahmen im Sinne von D.3.1 nur di e tatsächlichen Za h- lungen der Mautschuldner an die Beklagte zu verstehen, welche die Beklagte lediglich an die Streithelferin weiterzugeben hat. Mauteinnahmen sind vielmehr die durch die tatsächliche Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ang e- fallenen Beträge, für deren Bezahlung die Beklagte einzustehen hat, ohne sich auf Zahlungsausfälle aus den von ihr mit den Mautschuldnern abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14) be rufen zu können. Ginge es tatsächlich nur um die Weiterleitung der von den Mautschuldnern erhobenen Beträge und meinte D.3.1 nur diese, käme eine Verpflichtung der Beklagten unabhängig vom Geldeingang nicht in Betracht. Diese könnte stets nur eine Zahlungs pflicht nach Eingang der Beträge treffen. 22 23 - 15 - dd) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze einer systematischen Auslegung verletzt, ist nach den vorangehenden Ausfü h- rungen, aus denen eine unbedingte A bführungspflicht folgt, haltlos. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich weder unter diesem Gesichtspunkt noch unter dem Aspekt des Verstoßes gegen eine interessengerechte Auslegung als angreifbar. Die Beklagte übersieh t, dass sie es nach § 2 der Beitrittsvereinb a- rung übernommen ha t , an einem Mauterhebungsverfahren mitzu wirken, we l- che s es den Mautschuldnern ermöglicht, für jede mautpflichtige Benutzung e i- ner Bundesautobahn entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG ( § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) eine Zahlung in H öhe der zu entrichtenden Maut schuldb e- freiend an sie zu entrichten. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht gegenüber de r Streithelferin übe r- nom men hat . Ohne die Übernahme einer solchen Pflicht wäre es den Mau t- schuldnern nicht möglich, sich durch Zahlung der Maut an die Beklagte von i h- r er Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an d ie Streithelferin zu befreien. Die Beklagte würde die Zahlungen der Mautschuldner verein nahmen, ohne diese n die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegen über de r Streithelferin auf die Erfü l- lung ihr er Zahlungspflicht zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22). ee) Soweit die Revision geltend macht , das Berufungsgericht habe aus der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Beauftragung im Bundesanzeiger eine vertragliche Verpflichtung abgeleitet, was rechtlich nicht möglich sei, trifft dies e Beanstandung nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es passe in das Bild einer vereinbarten unbedingten Zahlungspflicht, dass in der Bekanntm a- chung im Zusammenhang mit dem Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zwischen Mautschuldnern und der Beklagten auf § 4 Abs. 5 ABMG hingewiesen 24 25 - 16 - werde. Von der Ableitung einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten aus der Veröffentlichung geht die Ent scheidung damit nicht aus. Allerdings folgt aus der Veröffentlichung ein starkes Indiz dafür, dass in den nach dem Willen der Vertragsparteien ursprünglich geheim gehaltenen Ve r- träge n zwischen der Beklagten und der Streithelferin eine unbedingte Za h- l ungspflicht der Beklagten vereinbart worden ist. Wäre dies anders , hätte n die Mautschuldner im Hinblick auf die fehlende Publizität des Betreibervertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin aufgrund der öffentlichen B e- kanntmachung annehmen müsse n , durch Entrichtung der Maut an die Beklagte von ihrer Zahlungsverpflichtung auch gegenüber der Streithelferin frei zu we r- den, was bei Verein barung einer bloßen Zahlstellen funktion der Beklagten in dem Betreibervertrag jedoch nicht der Fall gewesen wäre. Die Mautschuldner hätten privatrechtliche Verträge mit der Beklagten geschlossen, ohne feststell en zu können, dass diese ihre Verpflichtung aus diesen Verträgen, sie von dem Anspruch der Streithelferin freizustellen, nicht erfüllen wollte und konnte. Ins o- w eit hat die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, der die Beklagte nicht entg e- gengetreten ist, und aus der sich im Übrigen auch Hinweise auf die alleinige Zuständigkeit der Beklagten für das Auftreten von Störungen i m Abrechnung s- system ergeben, durchaus eine indizielle Bedeutung dafür, dass der Betreibe r- vertrag auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) angelegt war . ff ) Von einem Fehlverständnis der Entscheidung des B undesgerichtshofs vom 10. Oktob er 2013 auf Seiten des Berufungsgerichts kann - anders als die Revision meint - nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat n icht übersehen, dass die Beteiligung eines Privaten an der Erhebung der Maut g e- mäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFStrMG ( § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABMG) auf u n- 26 27 - 17 - terschiedlichen Wegen erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 13). Es ist vielmehr aufgrund der gebotenen interessengerechten Au s- legung der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin , s o- we it diese von den Beteiligten vorgelegt worden sind, zu einer unbedingten Za h lungspflicht der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG ge langt . Von einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlauts durch das Ber u- fungsgericht kann nicht die Rede s ein. Der Ausschluss andere r Vertragsko n- struktion en ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. b) Die Rüge der Revision, die Entscheidung des Berufungsgerichts v e r- stoß e gegen insolvenzrechtliche Grundsätze , ist un be rechtigt . Die Grundsätze, nach denen die Anfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler ausgeschlossen ist, wenn dieser - wie etwa ein Inkassounternehmen als Forderungszessionar , dem die Forderung des Gläubigers zum Zwecke des Forderungseinzugs tre u- händerisch abgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, ZInsO 2014, 1004 Rn. 14 mwN) - nur als Zahlstelle fungiert, sind im Streitfall nicht anzuwenden. Die s hat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 26 ff), mit dem sich die Revision insoweit nich t au s- einandersetzt, entschieden. Anlass , von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. c) Damit war d ie Schuldner in von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG befreit. Mit der A b- buchung der geschuldeten Beträge in Höhe der Maut vom Guthabenkonto de r Schuldner in bei der Beklagten erfüllte sie den Entgeltanspruch der Beklagten. Nachdem die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der B e- klagten und der Streithelferin ergeben hat, das s sich die Beklagte selbst gege n- über de r Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der 28 29 - 18 - entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat , können die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG bejaht werden. Die Bekl agte ist schon aufgrund der Trennung zwischen privatrechtl i- chem Nutzervertrag und öffentlich - rechtlichem Betreibervertrag nicht nur als Zahlstelle tätig geworden. Hätte d i e Schuldner in die Beklagte lediglich als Zw i- schenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hä t- te sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Em pfä n- ger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung de r Schul d- ner in gehandelt hätte ( vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 10 77 Rn. 11 ; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 201 3, 2271 Rn. 27 ff mwN ). Von einer derartigen schlic h- ten Weiterreichung der Zahlungen der Mautschuldner ist aber nicht auszug e- hen. Anfechtungsgegner ist die Beklagte. Nur durch die Bezahlung des 30 - 19 - Entgelts an diese konnte die Schuldnerin gleichzeitig ihre Verpflichtungen g e- genüber der Beklagten und zur Zahlung der Maut erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 29). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2014 - 23 O 82/14 - KG Berlin, Entsche idung vom 29.11.2016 - 14 U 167/14 -
Full & Egal Universal Law Academy