ECLI:DE:BGH:2018:131218BIXZR319.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 319/16 vom 13. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat d urch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Rich terin Möhring am 13. Dezember 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegr ündet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdr ücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als übe r- gangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Grund für die Begründetheit der Revision ergeben, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erach tet. Soweit die Beklagte mit der Gehörsrüge geltend macht, die Ausführu n- gen unter Randnummer 11 des Urteils seien nicht ganz eindeutig, weil sie so zu verstehen sein könnten, dass die Insolvenzgläubigerstellung der Beklagten au f- grund eines Entgeltanspr uchs aus einem privatrechtlichen Vertrag mit dem 1 2 - 3 - Mautschuldner davon abhänge, dass die Beklagte ihrerseits die (nun mehr) in § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStr MG vorgesehene Verpflichtung zur unbedingten Za h- lung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut gegenüber d er Streithelf e- rin übernommen habe , handelt es sich um eine Frage des Verständnisses der Entscheidung, die nicht Gegenstand einer Rüge aus § 321a ZPO sein kann. Gleiches gilt, soweit das Urteil unklar sein soll, weil nicht eindeutig sei, ob die Entscheidung so zu verstehen sei, dass es für die Stellung der Beklagten als Insolvenzgläubigerin nicht auf die Übernahme einer unbedingten Zahlungsve r- pflichtung der Beklagten gegenüber der Streithelferin in Höhe der entstanden en Maut ankommen sollte. Auch mit dieser Rüge wird keine Verletzung des A n- spruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Die Rügen in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2018, die sich auf die we i- tere Begründung des Senats (Rn. 12 ff) beziehen, sind ungeachtet der Frage, ob sie begr ündet sein könnten nicht entscheidungserheblich. Die Zurückwe i- sung der Revision der Beklagten wird durch die Begründung unter Randnu m- mer 11 der Entscheidungsgründe für sich allein getragen. 3 - 4 - Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO no ch unmi t- telbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der G e- setzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung nicht dazu eingelegt werden, eine Begründ ungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2014 - 23 O 82/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2016 - 14 U 167/14 - 4
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