BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/04 Verk374ndet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ WpHG 247247 31, 32, 34 BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erf374llung ihrer Beratungs- und Aufkl344-rungspflichten gegen374ber Kapitalanlegern. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Rich-ter Dr. Ellenberger f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. September 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bank wegen angeblicher Pflicht-verletzungen im Zusammenhang mit der Umschichtung eines Wertpa-pierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Kl344gerin, Ehefrau eines Zahnarztes im Rentenalter, unterhielt bei der Beklagten ein Depot, in dem sich am 31. Dezember 1999 zu 40,96% Anteile an Aktienfonds und zu 59,04% Anteile an Rentenfonds befanden. Sie hatte am 5. September 1996 mit der Beklagten einen "Be-ratungsvertrag zum D. -Depot" abgeschlossen und in der Folgezeit ihr Anlageverm366gen in eine von der Beklagten angebotene "Verm366gensverwaltung mit Investmentzertifikaten" eingebracht. Nach 2 - 3 - einer Besprechung am 28. Februar 2000, an der die Kl344gerin, ihr Ehe-mann und zwei Angestellte der Beklagten teilnahmen, verkaufte die Kl344-gerin alle im Depot befindlichen Wertpapiere mit einem Erl366s in H366he von 304.333,27 DM. Stattdessen erwarb sie f374r insgesamt 300.024,32 DM Anteile an von der Gruppe der Beklagten emittierten Mul-timedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds. Au337erdem nahm sie zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch ihren Sohn ein Darlehen in H366he von 150.000 DM zu einem effektiven Jahres-zins von 5,906% auf. Als Sicherheit verpf344ndete sie die neu erworbenen Wertpapiere. Deren Kurs verfiel in der Folgezeit. Hier374ber f374hrten die Parteien in regelm344337igen Zeitabst344nden Telefongespr344che. Im April 2002 verkaufte die Kl344gerin s344mtliche Anteile f374r 48.327,60 200. Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe am 28. Februar 2000 Teile ihres Depots ver344u337ern wollen, um ihrem Sohn 150.000 DM zuwenden zu k366nnen. Ein Angestellter der Beklagten habe ihr trotz ihres konserva-tiven Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots und die Aufnahme eines Kredits empfohlen, ohne sie 374ber die Risiken der neu erworbenen Fondsanteile und die Gefahr, dass bei einem etwaigen Kursverfall das Darlehen nicht mehr ausreichend gesichert sei, aufzukl344ren. In den sp344-teren Telefongespr344chen habe der Angestellte trotz des Kursverfalls zum Halten der Anteile geraten. 3 Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 114.659,12 200 nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-gebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus einem Bera-tungs- oder Aufkl344rungsverschulden der Beklagten nicht zu. Zwischen den Parteien habe unabh344ngig davon, ob der Beratungsvertrag vom 5. September 1996 und die sp344tere Verm366gensverwaltung beendet wor-den seien, ein am 28. Februar 2000 stillschweigend geschlossener Bera-tungsvertrag bestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die beweisbelastete Kl344gerin f374r ihre Behauptung beweisf344llig geblieben, die Beklagte habe ihre Beratungs- und Aufkl344rungspflichten am 28. Februar 2000 verletzt, weil sie die Depotumschichtung von einer konservativen in eine hochspekulative Anlageform initiiert habe, ohne auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Die Darstellung des Ge-spr344chs vom 28. Februar 2000 durch die Beklagte sei nicht widerlegt. Danach habe der Ehemann der Kl344gerin den entscheidenden Ansto337 zur 304nderung des Anlageverhaltens gegeben. Die Kl344gerin sei dem Dr344ngen ihres Ehemannes gefolgt, obwohl der Angestellte der Beklagten S. sie 374ber die erheblichen Risiken der neuen hochspekulativen Anlage-form, die nicht ihrer bisherigen Anlagementalit344t entspreche, aufgekl344rt 7 - 5 - habe. Die diesbez374glichen Zeugenaussagen des Ehemannes der Kl344ge-rin und des Angestellten der Beklagten S. st374nden einander unver-einbar gegen374ber und lie337en keine sicheren Feststellungen zu. Ein wich-tiges, f374r die Darstellung des Zeugen S. sprechendes Indiz sei ein Schreiben vom 25. April 2002, in dem der Ehemann der Kl344gerin sich nicht gegen die Beratung am 28. Februar 2000, sondern nur gegen das sp344tere Verhalten des Zeugen S. gewandt habe. Die angebliche Empfehlung der neu erworbenen Fondsanteile sei f374r sich betrachtet keine Pflichtverletzung. Nach den Ausf374hrungen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen sei der sp344tere Kursverfall am 28. Februar 2000 noch nicht vorhersehbar gewesen. 8 Die Kl344gerin habe auch nicht nachweisen k366nnen, dass der Zeuge S. sie von ihrem urspr374nglichen Vorhaben, die zur Unterst374tzung ihres Sohnes ben366tigten 150.000 DM durch den Verkauf von Wertpapie-ren aufzubringen, abgebracht und ihr zur Aufnahme eines Darlehens ge-raten habe. Auch hier widerspr344chen sich die Bekundungen des Ehe-mannes der Kl344gerin und des Zeugen S. , ohne dass die Richtigkeit einer dieser Darstellungen feststellbar sei. 9 Auch f374r eine fehlerhafte Beratung nach dem 28. Februar 2000 sei die Kl344gerin beweisf344llig geblieben. Ihr Vortrag, sie selbst habe sich we-gen des fortschreitenden Kursverfalls alle drei Monate telefonisch an den Zeugen S. gewandt und stets den Rat "Kaufen" oder "Halten" be-kommen, sei nicht erwiesen. W344hrend der Ehemann diesen Vortrag auf-grund von Erz344hlungen der Kl344gerin best344tigt habe, habe der Zeuge 10 - 6 - S. bekundet, er habe die Kl344gerin immer wieder gebeten, die Ent-scheidung f374r die neu erworbenen Fondsanteile erneut zu 374berdenken. 11 Die Voraussetzungen der 247247 447, 448 ZPO f374r die Vernehmung der Kl344gerin als Partei l344gen nicht vor. Die - vom Berufungsgericht ange-h366rte - Kl344gerin habe den Anbeweis f374r die Richtigkeit ihres Vortrags nicht erbracht. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit (EGMR NJW 1995, 1413 ff.) gebiete ihre Vernehmung als Partei nicht. Die Kl344-gerin und der Zeuge S. seien bei dem Gespr344ch am 28. Februar 2000 und den sp344teren Telefonaten nicht beide Repr344sentanten der je-weiligen Partei gewesen. Die Kl344gerin sei vielmehr selbst Partei, w344h-rend der Zeuge S. ein Angestellter der Beklagten sei. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 12 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag keine Beratungs- oder Aufkl344rungspflichten verletzt hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegrif-fen. 13 2. Rechtlich zutreffend ist auch die Meinung des Berufungsge-richts, die Kl344gerin trage die Darlegungs- und Beweislast f374r die Verlet-zung einer Beratungs- oder Aufkl344rungspflicht der Beklagten. 14 - 7 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tr344gt derjenige, der eine Aufkl344rungs- oder Beratungspflichtverletzung be-hauptet, daf374r die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestrei-ten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgekl344rt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urteile vom 16. September 1981 - IVa ZR 85/80, WM 1982, 13, 16, vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, WM 1987, 590, 591, vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115 f., vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, WM 1993, 510, 512 und vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646). Dies gilt auch f374r den Bereich der Anlageberatung (Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1443 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686). 15 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in der instanzge-richtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main WM 1993, 1030, 1032; OLG Frankfurt/Main ZIP 1998, 2148, 2149 f.; KG Berlin WM 2002, 746, 748 f.; OLG K366ln OLGR 2004, 133; OLG K366ln OLGR 2004, 176, 177) und im Schrifttum (Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflich-ten im Bankverkehr Rdn. 7.93; Baumg344rtel, Handbuch der Beweislast 2. Aufl. Anhang 247 282 Rdn. 23; Brandt, Aufkl344rungs- und Beratungs-pflichten der Kreditinstitute bei der Kapitalanlage S. 154; Musielak/ Foerste, ZPO 4. Aufl. 247 286 Rdn. 40; Gr374neberg, in: Bamberger/Roth, BGB 247 280 Rdn. 68; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1341; Ellenberger, in: Ellenberger/Sch344fer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen S. 59, 92; Sch344fer/M374ller, Haftung f374r fehlerhafte 16 - 8 - Wertpapierdienstleistungen Rdn. 79 f.; Waldeck, in: Cramer/Rudolph, Handbuch f374r Anlageberatung und Verm366gensverwaltung S. 647, 654; Wieneke, Discount-Broking und Anlegerschutz S. 215; Drygala WM 1992, 1213, 1221 f.; a.A. Reich WM 1997, 1601, 1605; Tilp, in: Horn/Kr344mer, Bankrecht 2002 S. 419, 437 ff.) ganz 374berwiegend Zu-stimmung gefunden. b) Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit. Nach dem Sachvortrag der Parteien hat die Beklagte die Erf374llung ihrer Beratungs- und Aufkl344rungspflichten zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation bestand aber auch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz oder den Richtlinien des Bundesaufsichtsamtes f374r den Wertpapierhandel gem344337 247 35 Abs. 2 WpHG vom 26. Mai 1997 (BAnz. S. 6586) bzw. gem344337 247 35 Abs. 6 WpHG vom 9. Mai 2000 (BAnz. S. 13792). 17 aa) Aus einem Vertragsverh344ltnis kann sich zwar gem344337 247 242 BGB eine Dokumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die Belange des anderen wahrzunehmen hat und dabei Ma337nahmen oder Feststellungen trifft, die der andere nicht selbst erkennen oder beurteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139). Eine solche Pflicht, die etwa 304rzte trifft (BGHZ 72, 132, 138; BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 f.), besteht aber bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute eben-so wenig wie bei der Beratung durch Rechtsanw344lte und Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701, 18 - 9 - 703). Der beratene Anleger kann auch ohne besondere Fachkunde eige-ne Aufzeichnungen 374ber das Beratungsgespr344ch fertigen oder zu dem Gespr344ch einen Zeugen hinzuziehen. Selbst ohne Zeugen besteht im Prozess die M366glichkeit, durch Abtretung oder durch Parteivernehmung eine beweisrechtlich ebenb374rtige Stellung mit der Bank herzustellen (Ellenberger, in: Ellenberger/Sch344fer, Fehlgeschlagene Wertpapieranla-gen S. 57, 93 f.; Schwennicke WM 1998, 1101, 1109; a.A. Roller/ Hackenberg VuR 2005, 127, 129). bb) Eine Aufzeichnungspflicht folgt auch nicht aus dem Wertpa-pierhandelsgesetz. 19 (1) Die in 247 34 Abs. 1 WpHG enumerativ aufgef374hrten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Gesch344ftsabschluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufkl344rung bzw. Bera-tung ein (Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.96; Brandt, Aufkl344rungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute bei der Kapitalanlage S. 253 f.; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1341; Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen 247 14 Rdn. 1 und 247 19 Rdn. 16; Sch344-fer/M374ller, Haftung f374r fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen Kapitel 1 Rdn. 81; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar 3. Aufl. WpHG 247 34 Rdn. 13; Schwennicke WM 1998, 1101, 1108). Die nach 247 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aufzuzeichnenden Anweisungen des Kunden schlie337en des-sen inhaltliche Aufkl344rung nicht ein. Der Begriff der Anweisung umfasst nur den Auftrag als solchen, d.h. seine Konditionen und Abwicklung. 20 - 10 - Eine Rechtsverordnung gem344337 247 34 Abs. 2 WpHG zur Begr374ndung weiterer Aufzeichnungspflichten ist bislang nicht erlassen worden. 21 22 (2) 247247 31, 32 WpHG begr374nden ebenfalls keine Dokumentations-pflicht oder -obliegenheit (Ellenberger, in: Ellenberger/Sch344fer, Fehlge-schlagene Wertpapieranlagen S. 57, 94; Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG 3. Aufl. 247 31 Rdn. 94 a, 119 a; Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen 247 14 Rdn. 1; M366llers/Ganten ZGR 1998, 773, 803; Eisele, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 109 Rdn. 34; Schwennicke WM 1998, 1101, 1108; Balzer WM 2000, 441, 446 Fn. 69; a.A. Reich WM 1997, 1601, 1605; vgl. auch Roller/Hackenberg VuR 2005, 127, 128 f.; Tilp, in: Horn/Kr344mer, Bank-recht 2002 S. 419, 437 ff.). Die Wohlverhaltensregeln der 247247 31, 32 WpHG sehen eine Auf-zeichnung des Aufkl344rungs- bzw. Beratungsgespr344ches nicht ausdr374ck-lich vor. Ein Dokumentationserfordernis kann auch nicht im Wege der Auslegung aufgrund der anlegersch374tzenden Funktion der 247247 31, 32 WpHG angenommen werden. Dadurch w374rde den in 247 34 Abs. 1 WpHG ausdr374cklich geregelten Aufzeichnungspflichten (vgl. M366llers/Ganten ZGR 1998, 773, 803) und der Erm344chtigung gem344337 247 34 Abs. 2 WpHG, weitere Aufzeichnungspflichten durch Rechtsverordnung festzulegen, ein sinnvoller Anwendungsbereich entzogen (vgl. M366llers/Ganten ZGR 1998, 773, 803). Gerade diese Erm344chtigung spricht daf374r, dass der Gesetzge-ber eine Erweiterung der Aufzeichnungspflichten allein dem f366rmlichen Weg einer Rechtsverordnung vorbehalten wollte. 23 - 11 - cc) Aus Nr. 3.7 der zur Zeit des Beratungsgespr344chs am 28. Februar 2000 geltenden Richtlinie gem344337 247 35 Abs. 2 WpHG des Bundesaufsichtsamtes f374r den Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997 (BAnz. S. 6586) und aus Abschnitt D der zur Zeit der sp344teren Telefon-gespr344che geltenden Richtlinie vom 9. Mai 2000 (BAnz. S. 13792), wo-nach die Aufkl344rung des Kunden so durchzuf374hren ist, dass sie im Rah-men der Pr374fung nach 247 35 Abs. 1 oder 247 36 Abs. 1 WpHG nachvollzo-gen werden kann, ergibt sich ebenfalls keine Dokumentationspflicht oder -obliegenheit. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine norminterpretie-rende Verwaltungsvorschrift, die keine neuen Pflichten begr374nden kann und die die Zivilgerichte nicht bindet (BGHZ 147, 343, 350; D366hmel, in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung 247 4 Rdn. 104; Lang, In-formationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen 247 14 Rdn. 3). Dies verkennen Kieninger (AcP 199 (1999), 190, 246) und Wieneke (Discount-Broking und Anlegerschutz S. 215 f.), der die Richtlinie f344lschlich als Rechtsverordnung gem344337 247 34 Abs. 2 WpHG ansieht. Der Senat teilt au-337erdem die im Schrifttum vertretene Auffassung (Ellenberger, in: Ellen-berger/Sch344fer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen S. 57, 95; Schwen-nicke WM 1998, 1101, 1108; a.A. Brandt, Aufkl344rungs- und Beratungs-pflichten der Kreditinstitute bei der Anlageberatung S. 254), dass die ge-botene Nachvollziehbarkeit keine schriftliche Dokumentation erfordert. Daf374r spricht bereits der Wortlaut der Richtlinie vom 26. Mai 1997, die in Nr. 3.4 und 4.6 ausdr374cklich die Dokumentation der Verweigerung der Kundenangaben bzw. der Ausf374hrung des Auftrages, in Nr. 3.7 aber le-diglich die Nachvollziehbarkeit der Aufkl344rung des Kunden vorschreibt. Die Nachvollziehbarkeit kann entgegen der Ansicht der Revision auch durch organisatorische Ma337nahmen, z.B. durch Mitarbeiterschulungen, Handb374cher und Kontrollen, sichergestellt werden (K374mpel, Bank- und 24 - 12 - Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.606; vgl. auch Schwark, Kapitalmarkt-rechts-Kommentar 3. Aufl. WpHG 247 31 Rdn. 42). 25 3. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, die Darlegungs- und Beweislast auch nicht bei der Verneinung einer Pflicht-verletzung in der Zeit nach dem 28. Februar 2000 verkannt. Es hat die vom Zeugen S. bekundete wiederholte Empfehlung, die getroffene Anlageentscheidung nochmals zu 374berdenken, als ausreichende Bera-tung angesehen und bei dieser Beurteilung die M366glichkeit zugrunde ge-legt, dass die Kl344gerin zuvor die Depotumschichtung gegen den Rat des Bankangestellten S. veranlasst hatte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kl344gerin tr344gt, wie dargelegt, die Darlegungs- und Beweislast f374r die Verletzung einer Bera-tungs- oder Aufkl344rungspflicht. Sie hat deshalb die Tatsachen darzule-gen und zu beweisen, aus denen sie einen bestimmten Umfang der Be-ratungs- oder Aufkl344rungspflicht herleiten will (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115, 116). Dazu geh366rt im vorliegenden Zusammenhang, dass die Kl344gerin die Depotumschichtung nicht gegen den Rat der Beklagten veranlasst hat. Denn bei einer gegen seinen Rat vorgenommenen Anlage enth344lt die wiederholte Empfehlung, die Anlageentscheidung nochmals zu 374berdenken, die h366flich formulierte Information, dass er der Anlage weiterhin negativ gegen374berstehe. 26 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin nicht als Partei gem344337 247 448 ZPO zu vernehmen, weil sie den Anbeweis f374r die Richtigkeit ihrer Darstellung der Telefongespr344che nach dem 28. Februar 27 - 13 - 2000 nicht erbracht habe, verst366337t entgegen der Auffassung der Revisi-on nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. 28 a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Grundsatz der Waffen-gleichheit erfordere eine Vernehmung der Kl344gerin als Partei bereits deshalb nicht, weil die streitigen Telefongespr344che nicht auf beiden Sei-ten von "Repr344sentanten" der Parteien, sondern auf Seite der Kl344gerin von ihr selbst gef374hrt worden seien, ist allerdings rechtsfehlerhaft. Auch in einem solchen Falle gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der Partei, die f374r ein Vier-Augen-Gespr344ch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gespr344chs in den Prozess pers366nlich einzubringen (Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW-RR 2005, 61, 63). b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gr374nden auch insoweit als richtig dar (247 561 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Grundsatz der Waf-fengleichheit gem344337 Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu EGMR NJW 1995, 1413 ff.) nicht verletzt, wenn ein Gericht nach Vernehmung eines Zeugen davon absieht, die Gegenpartei gem344337 247 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeit f374r die Parteibehauptung erkennt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1742 m.w.Nachw.). Dem Grundsatz der Waffengleichheit, dem An-spruch auf rechtliches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG und dem Recht auf Gew344hrleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG ist Gen374ge getan, wenn die Partei gem344337 247 141 ZPO angeh366rt wird (Senat, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61, 63, 29 - 14 - m.w.Nachw.). Der Grundsatz der freien Beweisw374rdigung gew344hrleistet, dass das Ergebnis der Anh366rung ausreichend Gewicht hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1742). Ein Gericht ist nicht gehindert, im Rahmen der W374rdigung des gesamten In-halts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ei-ner Parteierkl344rung, auch wenn sie au337erhalb einer f366rmlichen Partei-vernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364, m.w.Nachw.). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern auch die Glaubw374rdigkeit der Partei in Frage steht. Im Rahmen der freien Be-weisw374rdigung sind stets beide Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen. Den zur Beurteilung der Glaubw374rdigkeit erforderlichen pers366nlichen Eindruck (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1995 - XI ZR 236/94, NJW-RR 1995, 1210, 1211) gewinnt das Gericht auch durch die Anh366rung gem344337 247 141 ZPO. - 15 - III. 30 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2003 - 3 O 25/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.09.2004 - 6 U 1336/03 -
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