BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/06 Verk374ndet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ih-res Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklag-ten durch Beitrittserkl344rungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 Kommanditbeteiligungen in H366he von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerbe-r344umen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zeden-ten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe der Beitrittserkl344rungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften ge-rieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insol-vent. 2 Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend dar374ber aufgekl344rt, dass die Beteiligungen praktisch unver344u337erlich seien, dass die Prospektangaben 374ber zu erwartende Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverh344ltnism344337ig hoch sei. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebetr344ge, eines sp344teren Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage in H366he von insgesamt 135.710,48 200 nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklag-te sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in An-spruch. 3 - 4 - 4 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 200 nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision ver-folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzan-spruch wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich zur wahrheitsgem344337en und vollst344ndigen Information 374ber die f374r den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umst344nde verpflichtet habe. Dieser Aufkl344rungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie auf die f374r den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begr374ndeten, nicht speziell 7 - 5 - hingewiesen habe. Zu den Verg374tungen, die der Ver344u337erer an die von ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Mar-ketinggeb374hr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt auf-gef374hrte "Eigenkapitalbeschaffung" in H366he von 16,55% beim Fonds Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Verg374tungen f374r den Ver-trieb 374berschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunfts-pflicht gegen374ber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabh344n-gig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den Beitrittserkl344rungen 374bergeben worden seien. Die in den Prospekten ver-wandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger dar-374ber im Unklaren, dass darunter die Kosten f374r den Vertrieb der Kom-manditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe die Beklagte im Rahmen einer Plausibilit344tskontrolle erkennen und durch eine entsprechende Aufkl344rung ausgleichen m374ssen. Die Verletzung der Aufkl344rungspflicht sei f374r die Anlageentschei-dung des Zedenten urs344chlich gewesen. Die dahingehende Vermutung habe die Beklagte nicht ausger344umt. Sie sei deshalb zum Ersatz des in-vestierten Kapitals, einschlie337lich der Marketinggeb374hren, des sp344teren Sanierungsbeitrages des Zedenten f374r einen Fonds und der entgangenen Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Kl344gerin m374sse sich allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. 8 Die Klageforderung sei nicht verj344hrt. Die aus Vertragsverletzung haftende Beklagte k366nne sich nicht auf die kurze Verj344hrungsfrist f374r die Anspr374che aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen. 9 - 6 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Zedenten richtig und vollst344ndig 374ber alle f374r seine Anlageentschei-dung wesentlichen Umst344nde aufzukl344ren. Diese Aufkl344rungspflicht er-gibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus ei-nem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag. Ein Beratungsvertrag kommt regelm344337ig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tats344chlich eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kredit-institut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um 374ber die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsver-trages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespr344ches angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts erf374llt, weil die Beteiligung an den bei-den Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundst374cksverkauf 374ber 200.000 DM verf374gte, von einem Prokuristen der Beklagten empfoh-len worden ist. 12 - 7 - 13 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Beru-fungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt. 14 a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten h344ngen von den Um-st344nden des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektge-recht sein. Ma337geblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobe-reitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapital-markts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Um-st344nden des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu den f374r die Anlageentscheidung bedeutsamen Umst344nden, 374ber die der Anleger wahrheitsgem344337, richtig und vollst344ndig aufzukl344ren ist (vgl. Se-nat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), geh366rt auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte In-nenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbe-sondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegen374ber dem Anleger eine Marketinggeb374hr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erw344hnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der H366he der Vertriebskosten entst374nde (vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874). b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt, d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserkl344rungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, 15 - 8 - eine Pflicht zur Aufkl344rung 374ber f374r den Vertrieb gezahlte Innenprovisio-nen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufkl344rung 374ber die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in H366he von 16,55% bzw. 18,8% bestand ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Be-zeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anle-ger nicht dar374ber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten f374r den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind. Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf aus-gerichtet, die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelm344337ig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verh344ltnis zu den vom Ver344u337erer f374r sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegen-leistung f374r die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine gerin-gere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilit344t der Anlage schlie337en lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Daf374r reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Ei-genkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapital-beschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche aus-gewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus unge-fragt eine weitere Aufkl344rung 374ber diese Kosten vorzunehmen. Das Beru-fungsgericht beruft sich f374r seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufkl344rungspflicht eines Anlagevermittlers nur 16 - 9 - f374r im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht wor-den ist. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru-fungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserkl344rungen vorgelegt worden sind, dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut 17 - 10 - machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weite-ren von der Kl344gerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bis-lang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -
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