BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/09 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 B, 684 Satz 2 a) Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugserm344chtigungs-lastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch norma-tive Auslegung zu ermittelnde objektive Erkl344rungswert des Verhaltens des Konto-inhabers ma337geblich (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Ist eine Belastungsbuchung vom Schuldner genehmigt worden, scheidet ein unmit-telbarer Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgl344ubi-ger aus. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grunds344tzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverh344ltnisse (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171). BGH, Urteil vom 1. M344rz 2011 - XI ZR 320/09 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schrifts344tze bis zum 7. Februar 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, kontof374hrende Bank des insolventen Unternehmens Auto B. , Inhaber S. K. , St. (nachfolgend: Schuldner), verlangt von der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, die Erstattung von Sozial-versicherungsbeitr344gen in H366he von 2.719,47 200, die die Beklagte am 15. April 2004 im Einzugserm344chtigungslastschriftverfahren von dem Konto des Schuld-ners eingezogen hat. 1 Der Schuldner unterhielt seit dem 13. August 1999 ein Girokonto bei der Kl344gerin, das als Kontokorrentkonto mit quartalsweisem Rechnungsabschluss 2 - 3 - gef374hrt wurde; die Geltung u.a. der Nr. 7 AGB-Banken aF war vereinbart. Am 15. April 2004 zog die Beklagte im Einzugserm344chtigungslastschriftverfahren von diesem Konto Sozialversicherungsbeitr344ge in H366he von 2.719,47 200 ein. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 18. Mai 2004 wurde 374ber das Verm366gen des Schuldners die vorl344ufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die-ser schrieb die Kl344gerin am gleichen Tag an und teilte ihr u.a. mit, dass er et-waigen Genehmigungen von noch nicht genehmigten Lastschrifteinz374gen nicht zustimme. Daraufhin schrieb die Kl344gerin dem Schuldnerkonto den streitgegen-st344ndlichen Lastschriftbetrag wieder gut. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichts-punkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondikti-on diesen Betrag von der Beklagten heraus. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 2.719,47 200 nebst Zin-sen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Be-klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 4 - I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereiche-rung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 247 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Er-stattung des mittels Einzugserm344chtigungslastschriftverfahren erhaltenen Be-trages in H366he von 2.719,47 200 zu. Die Beklagte habe diesen Betrag in sonstiger Weise auf Kosten der Kl344gerin, die ihn an den Insolvenzverwalter des Schuld-ners zur374ckgezahlt habe, ohne Rechtsgrund erlangt. Die Kl344gerin k366nne ihren Anspruch direkt gegen die Beklagte geltend machen. Die Belastung des Schuldnerkontos sei mangels Genehmigung des Schuldners nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Beklag-ten trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erf374llt gewesen. Die Beklagte habe nicht nachweisen k366nnen, dass der Schuldner die streitgegenst344ndliche Lastschrift vor dem Widerspruchsschreiben des vorl344ufigen Insolvenzverwalters vom 18. Mai 2004 genehmigt habe. In dem blo337en Schweigen des Schuldners und dessen Weiternutzung des Kontokorrentkontos k366nne ebenso wenig eine konkludente Genehmigung gesehen werden wie in der Erstellung eines Bei-tragsnachweises f374r Sozialversicherungsbeitr344ge gegen374ber einer gesetzlichen Krankenkasse. Auch die Genehmigungsfiktion des 247 7 Abs. 3 AGB-Banken aF habe nicht eintreten k366nnen. Gem344337 247 7 Abs. 4 AGB-Banken aF habe der streitgegenst344ndlichen Lastschrift bis zu sechs Wochen nach Zugang des zum Quartalsende zu erstellenden Rechnungsabschlusses widersprochen werden k366nnen. Vorliegend datiere das Schreiben des vorl344ufigen Insolvenzverwalters vom 18. Mai 2004, mithin noch innerhalb dieser Frist. Die Kl344gerin habe die 9 - 5 - entsprechende Lastschrift zur374ckgebucht, so dass sie nunmehr Erstattung von der Beklagten verlangen k366nne. II. 10 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner kann ein Bereicherungsanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der f374r die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungsthe-orie die im Einzugserm344chtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest war. Wenngleich ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Ge-nehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhin-dern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht ge-nehmigt sind (vgl. u.a. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen; ferner Senatsurteil vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13). 11 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung l344sst sich aber eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner nicht verneinen. 12 a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Er-lass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich f374r die Zahlstelle erkennbar um regelm344337ig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverh344ltnissen, lau- 13 - 6 - fenden Gesch344ftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuer-vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeitr344gen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen 334berlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahl-stelle beim Einzugserm344chtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Aus-gestaltung zwar einerseits - f374r den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechts-gesch344ftliche Genehmigungserkl344rung angewiesen ist, um die Buchung wirk-sam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdr374ckliche Erkl344rung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schl374ssiges Verhalten keine zu ho-hen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr gef374hrt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzo-gen und 374berpr374ft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13). b) Nach diesen Grunds344tzen kommt unter Zugrundelegung des Vortra-ges der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenst344ndlichen Lastschriftbuchung durch den Schuldner in Betracht. Die Beklagte hat vorgetra-gen, dass es sich bei der streitgegenst344ndlichen Forderung um Sozialversiche-rungsbeitr344ge f374r den Monat M344rz 2004 handele, einer wiederkehrenden Leis-tung, deren H366he jeweils vom Schuldner selbst - aufgrund der Regelung des 247 28f Abs. 3 SGB IV rechtsverbindlich - erkl344rt werde. Diesem Vortrag hat das 14 - 7 - Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zur374ckverweisung auch zu pr374fen haben, ob - wie die Revision geltend macht - vergleichbare Lastschriften bereits zuvor vom Schuld-ner ausdr374cklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF geneh-migt worden sind. Entgegen seiner Ansicht kann eine konkludente Genehmi-gung nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Kl344gerin den Wider-spruch des Insolvenzverwalters befolgt habe und damit wohl selbst vom Fehlen einer Genehmigung ausgegangen sei. Selbst wenn das zutr344fe, st374nde das der Annahme einer konkludenten Genehmigung des Schuldners nicht entgegen. Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normati-ve Auslegung zu ermittelnde objektive Erkl344rungswert des Verhaltens des Er-kl344renden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 133 Rn. 9, 11 mwN). Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten Umst344nde liegt daher eine konklu-dente Genehmigung des Kontoinhabers unabh344ngig davon vor, ob die konto-f374hrende Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat zudem die Beweislast verkannt. Die Kl344gerin tr344gt als Bereicherungsgl344ubigerin die Beweislast daf374r, dass der Schuldner vor dem Lastschriftwiderspruch des vorl344ufigen Insolvenzverwalters die streitige Last-schrift nicht konkludent genehmigt hat (Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, Umdruck S. 7 ff., zur Ver366ffentlichung bestimmt). 3. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage f374r den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsan-spruch der Kl344gerin gegen die Beklagte. 15 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in F344llen der Leistung kraft Anweisung, etwa auf-grund eines 334berweisungsauftrages, grunds344tzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverh344ltnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem 16 - 8 - Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anwei-sungsempf344nger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmit-telbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempf344nger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grunds344tze gelten prinzipiell auch f374r die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlen-den Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereiche-rungsanspruch gegen den Zahlungsempf344nger (Gl344ubiger) hat (vgl. Senatsur-teil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. mwN). b) Nach diesen Grunds344tzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungs-anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte aus, wenn der Schuldner den Last-schrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung des Schuld-ners vor, so dass f374r einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch au337erhalb der Leistungsverh344ltnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereiche-rungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemei-nen Grunds344tzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverh344ltnisse (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 mwN). 17 Hat der Schuldner die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versa-gung der Genehmigung ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 mwN, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgese-hen). In diesem Fall ist im Deckungsverh344ltnis bereits vor Bestellung des Insol-venzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Kl344gerin in H366he des Last-schriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Kl344gerin den Last-schriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen 18 - 9 - Pflicht zur Kontoberichtigung (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 58 Rn. 57 mwN) nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand. 19 Sollte die Kl344gerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto lediglich ein bei ihr bestehendes Debet des Schuldners zur374ck-gef374hrt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwal-ters entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409; van Gelder, aaO, 247 59 Rn. 6 mwN). Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die urspr374ngliche H366he setzen und ihren Darlehensr374ckzahlungsanspruch in urspr374nglicher H366he im Insolvenzverfahren weiterverfolgen. Hat die Kl344gerin demgegen374ber nicht lediglich das Debet auf dem Schuldnerkonto zur374ckgef374hrt, sondern tats344chlich Auszahlungen an den vorl344ufigen Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereiche-rungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen. - 10 - III. 20 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls erg344nzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung zu treffen haben. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2008 - 18 C 4203/08 - LG Augsburg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 4 S 4620/08 -
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