BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 32/02 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Dezember 2001 wird nicht angenommen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 185.505,79 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (247 554b ZPO a.F.). 1 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung des Be-klagten verneint. 2 Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen w344re, dass er die Anrechnung der Kaufpreish344lfte, die nach dem Vergleich der Ehefrau des Kl344gers zuflie337en sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den 3 - 3 - Vergleichsinhalt habe aufnehmen lassen, so w344re sp344testens mit Eingang des Schriftsatzes der Ehefrau des Kl344gers vom 19. Februar 2001 (Beiakte Amtsge-richt Freising 2 F 389/94, Hauptband S. 234 f) ein insoweit eventuell entstande-ner Schaden endg374ltig weggefallen. Demnach war der Feststellungshilfsantrag des Kl344gers schon im Zeitpunkt seiner Rechtsh344ngigkeit am 13. September 2001 unbegr374ndet. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 15.05.2001 - 54 O 300/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 U 3534/01 -
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