BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 32/03 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Der H. AG (Verfahrensbevollm344chtigte: Patent- und Rechtsanw344lte W. ) wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 32/03 gew344hrt. Gr374nde: Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeits-verfahrens. Die beklagte Patentinhaberin bittet, folgende Bestandteile der Akten von der Einsicht auszunehmen: 1 Schriftliches Gutachten des vom Senat bestellten Sachverst344ndigen Alle Schrifts344tze der Kl344gerinnen und der Beklagten, die einen Hin-weis enthalten, dass die Parteien sich m366glicherweise au337ergericht- - 3 - lich geeinigt haben, insbesondere die Schrifts344tze der Beklagten vom 27. Februar 2006, 19. April 2007 und 3. Mai 2007. Die begehrte Akteneinsicht ist einschr344nkungslos zu gew344hren (247 99 Abs. 3 PatG). 2 Die Beklagte will das Sachverst344ndigengutachten ausgenommen wissen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit eine Einsichtnahme f374r die Antragstellerin relevant sei, nachdem das Patentnichtigkeitsverfahren erledigt und das Patent f374r die Vergangenheit bestandskr344ftig sei. Die Beklagte vermisst hiernach inso-weit ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht. Hierauf kommt es nach 247 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 31 Abs. 1 Satz 2 PatG jedoch nicht an. Denn danach setzt das Recht auf Akteneinsicht nicht voraus, dass der An-tragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt (st. Rspr., z.B. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020). Ob und inwieweit ein solches besteht, ist erst zu pr374fen, wenn eine Partei des Patent-nichtigkeitsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzw374rdiges Interesse geltend macht. 3 Was die Schrifts344tze anbelangt, meint die Beklagte, eine Kenntnis des Inhalts k366nne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern; au337er-dem gehe es um vertrauliche Informationen bez374glich einer au337ergerichtlichen Einigung der Parteien des Patentnichtigkeitsverfahrens. Auch diese Begr374n-dung rechtfertigt keine Einschr344nkung des Akteneinsichtsrechts der Antragstel-lerin. Mit dem ersten Einwand bestreitet die Beklagte wiederum nur ein Interes-se der Antragstellerin. Geheimhaltungsinteressen, die mit dem zweiten Einwand geltend gemacht werden sollen, sind hingegen nicht hinreichend dargetan. Es 4 - 4 - ist schon nicht nachvollziehbar, wieso blo337e Hinweise, dass ein Patentnichtig-keitsverfahren erledigt worden sein k366nnte, schutzw374rdige Belange der Beklag-ten ber374hren k366nnen. Melullis Scharen Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2 Ni 31/01 -
Full & Egal Universal Law Academy