BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 32/05 Verk374ndet am: 20. Juni 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1374 Abs. 1, 2; VermG 247 2 Abs. 1 Zur Ber374cksichtigung von Restitutionsanspr374chen im Zugewinnausgleich (Fort-f374hrung von BGHZ 157, 379). BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - OLG D374sseldorf AG Kempen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. Ja-nuar 2005 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen vom 28. Mai 2004 teilweise abge-344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 221.993,50 200 nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1995 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kl344gerin werden zur374ck-gewiesen. 2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kl344gerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 %. Die Kosten des Berufungsrechtszu-ges tragen die Kl344gerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 %. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die am 1. Juni 1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 10. November 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskr344ftiges Urteil vom 27. Mai 1994 geschieden worden. Die Kl344gerin begehrt Zugewinnaus-gleich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Anfangsverm366gen des Beklagten gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB um den Wert mehrerer restituierter Grundst374cke in den neuen Bundesl344ndern erh366ht. Mit deren Zuerwerb hat es folgende Bewandtnis: Der Beklagte hat seinen am 22. Mai 1965 verstorbenen Vater Hermann P. zu 3/8 und seine am 16. M344rz 1977 verstorbene Tante Helene P. zu 10/48 beerbt. Der Vater war Eigent374mer eines Grundst374cks in D. , die Tante war Eigent374merin dreier in D. und M. gelegener Grundst374cke. Alle vier Grundst374cke wurden 1962 - also vor dem Tod der Erblasser - entsch344digungs-los enteignet. Aufgrund des Verm366gensgesetzes wurden ein Grundst374ck 1992 und die 374brigen Grundst374cke 1994/1995 auf die Erbengemeinschaften nach dem Vater und der Tante r374ck374bertragen. 2 Der auf den Beklagten entfallende anteilige Wert der r374ck374bertragenen Grundst374cke betrug bei Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes (am 29. Septem-ber 1990) als dem f374r den R374ck374bertragungsanspruch ma337gebenden Zeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 845.041,67 DM, so dass sich - bezogen auf den Endstichtag (10. November 1993, 247 1384 BGB) - nach den Berechnungen des Berufungsgerichts ein inde-xierter Wert von 943.594,92 DM ergibt. 3 Das aus einem Sparverm366gen stammende Anfangsverm366gen des Be-klagten betrug - ohne den etwaigen nach 247 1374 Abs. 2 BGB zu ber374cksichti-genden Zuerwerb der Grundst374cke - 103.237 DM, nach den Berechnungen des 4 - 4 - Berufungsgerichts indexiert: 125.898,78 DM. Das Endverm366gen des Beklagten betr344gt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschlie337lich des an-teiligen Wertes der restituierten Grundst374cke 1.004.473,55 DM. Die Kl344gerin hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Anfangsverm366gen des Beklagten, bestehend aus seinem Sparverm366gen und den gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Grundst374cksanteilen, sein Endverm366gen 374ber-steige und sich somit kein Zugewinn ergebe. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in H366he von 224.604,07 200 abgewiesen worden ist. In dieser H366he verfolgt die Kl344gerin mit der Revision ihr Klagbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur teilweisen Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung. 6 I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Seinem Anfangsverm366gen (125.898,78 DM) sei ge-m344337 247 1374 Abs. 2 BGB der Wert der anteiligen Anspr374che auf R374ck374bertra-gung der enteigneten Grundst374cke (indexiert: insgesamt 943.594,92 DM) als 7 - 5 - privilegierter Zuerwerb hinzuzurechnen. Sein Endverm366gen (1.004.473,55 DM) 374bersteige mithin den Wert des so ermittelten Anfangsverm366gens (125.898,78 DM + 943.594,92 DM = 1.069.493,70 DM) nicht. 8 Der Beklagte habe zwar erst mit dem Inkrafttreten des Verm366gensgeset-zes und somit in der Ehe eine rechtlich gesch374tzte Verm366gensposition hinsicht-lich der enteigneten Grundst374cke seines Vaters und seiner Tante erworben. Doch sei auch dieser Erwerb nach 247 1374 Abs. 2 BGB in privilegierter Weise erfolgt: Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der den Erwerb von Todes wegen nicht auf einen Verm366gensanfall aufgrund gesetzli-cher oder gewillk374rter Erbfolge, Verm344chtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzan-spruchs beschr344nke. Der Erwerb m374sse auch nicht im Erbgang selbst bestehen oder sich 374ber den Nachlass vollziehen. Entscheidend sei vielmehr, dass die dem Beklagten durch das Verm366gensgesetz einger344umte Rechtsposition allein auf seiner Stellung als Erbe beruhe und der Tod des Erblassers nicht nur 344u337e-rer Anlass, sondern origin344re Voraussetzung f374r den Erwerbsvorgang gewesen sei. 9 Auch Sinn und Zweck des 247 1374 Abs. 2 BGB forderten die Einbezie-hung dieses Verm366gensvorteils in das Anfangsverm366gen. Diese Vorschrift be-gr374nde eine Ausnahme von dem Prinzip, dass es f374r die Einbeziehung von Verm366genswerten eines Ehegatten in den Zugewinnausgleich grunds344tzlich nicht darauf ankommen solle, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zu dem Erwerb dieser Werte beigetragen habe. Der Sinngehalt des 247 1374 Abs. 2 BGB bestehe daher darin, solche Erwerbsvorg344nge einer Ausgleichungspflicht zu entziehen, die ihre Ursache in dem Todesfall des Zuwendenden h344tten, dar-374ber hinaus auf einer besonderen pers366nlichen Beziehung des bedachten Ehe- 10 - 6 - gatten zu dem Zuwendenden beruhten und andererseits in keinem Zusammen-hang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft st374nden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Richtig ist, dass bei Eintritt des G374terstandes (1984) dem Beklagten im Hinblick auf die urspr374nglich seinem Vater und seiner Tante geh366renden und sp344ter enteigneten Grundst374cke in D. und M. kein realer Verm366-genswert zustand. Ein solcher Verm366genswert kann nicht etwa darin gesehen werden, dass dem Vater und der Tante des Beklagten wegen der Rechtswidrig-keit der Enteignung "eine rechtlich gesch374tzte Keimzelle" geblieben, auf den Beklagten als Miterben 374bergegangen und mit dem Inkrafttreten des Verm366-gensgesetzes (am 29. September 1990) zum Restitutionsanspruch erstarkt w344-re. Bei Eintritt des G374terstandes war v366llig offen, ob und unter welchen Voraus-setzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weiterreichenden Verm366-gensfolgen kommen w374rde. Der R374ckerwerb enteigneten Verm366gens war des-halb hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung v366llig ungewiss; ein wirt-schaftlich verwertbares Anrecht lag aufgrund der politischen Verh344ltnisse nicht vor. Eine realisierbare Verm366gensposition hat der Beklagte insoweit erst er-langt, als das Verm366gensgesetz (am 29. September 1990) in Kraft getreten ist (vgl. zum Ganzen Senatsurteil BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782). 12 - 7 - 2. Der erst mit dem Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes entstandene Restitutionsanspruch des Beklagten kann jedoch ebenso wenig wie die durch seine Erf374llung entstehende Mitberechtigung an den Grundst374cken selbst ge-m344337 247 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsverm366gen ber374cksichtigt werden; beide sind zwar erst nach Beginn des G374terstandes erlangt, aber nicht von To-des wegen erworben. 13 a) Die Vorschriften der 247247 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Verm366genserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grunds344tzlich an allem, was sie w344hrend der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zuge-winnausgleichs gleichm344337ig teilhaben ohne R374cksicht darauf, ob und in welcher Weise sie am Erwerb der einzelnen Gegenst344nde mitgewirkt haben. Ausnah-men sind auf die F344lle des 247 1374 Abs. 2 BGB beschr344nkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesge-richtshof in st344ndiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 m.w.N.). 14 b) Eine solche ausdehnende Anwendung des 247 1374 Abs. 2 BGB liegt al-lerdings nicht in der Einbeziehung solcher Erwerbstatbest344nde, deren Zuord-nung zu einem der in 247 1374 Abs. 2 BGB aufgef374hrten F344lle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestands-merkmale ergibt. Deshalb besteht, wie das Oberlandesgericht mit Recht betont, ein dem 247 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes nicht nur in einem Verm366gensanfall, der unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillk374rter Erb-folge, Verm344chtnisses oder Pflichtteilsrechts erfolgt. Auch muss sich ein solcher Erwerb nicht notwendig 374ber den Nachlass vollziehen. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass zum privilegierten Erwerb im Sinne des 247 1374 Abs. 2 BGB 15 - 8 - auch Abfindungen f374r den Verzicht auf ein angefallenes oder k374nftiges Erbrecht, auf einen Pflichtteil, auf einen Erbersatzanspruch oder auf einen An-teil am Gesamtgut einer fortgesetzten G374tergemeinschaft geh366ren, ferner Ab-findungen f374r die Ausschlagung eines Verm344chtnisses sowie das aufgrund ei-nes Vergleichs im Erbschaftsstreit Erworbene. Ebenso z344hlt die Versicherungs-summe, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erh344lt, dazu (Senatsurteil BGHZ 130, 377, 379 = FamRZ 1995, 1562, 1564 m.w.N.). Umgekehrt liegt ein dem 247 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes wegen nicht immer schon dann vor, wenn jemand 374berhaupt als Erbe beg374nstigt wird. Er setzt vielmehr grunds344tzlich voraus, dass ein Verm366gens-gegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum stand oder doch seinem Verm366gen zuzuordnen war, ferner, dass dieser Verm366gens-gegenstand oder ein Surrogat dieses Gegenstandes (Abfindung) mit dem Tod des Erblassers dem Erben oder demjenigen zugefallen ist, der f374r den Fall des Todes des Erblassers beg374nstigt werden sollte. 16 An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall: Der sich aus dem Verm366gensgesetz ergebende R374ck374bertragungsanspruch ist unmittelbar und origin344r in der Person des Beklagten entstanden. Er ist also nicht zun344chst r374ckwirkend in der Person der verstorbenen Erblasser begr374ndet worden und erst dann auf den Beklagten 374bergegangen. Damit scheidet ein Erwerb dieses Anspruchs von Todes wegen aus. Nichts anderes gilt f374r die Grundst374cke selbst, die dem Beklagten und den 374brigen Miterben nach seinem Vater und seiner Tante aufgrund des Verm366gensgesetzes r374ck374bertragen worden sind: Diese Grundst374cke geh366rten im Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) zu deren Verm366gen und damit auch nicht zu deren Nachlass. Der Beklagte kann die Mit-berechtigung an diesen Grundst374cken deshalb auch nicht als Rechtsnachfolger 17 - 9 - seines Vaters bzw. seiner Tante "von Todes wegen" erlangt haben. Zwar kn374pft die Berechtigung f374r den Restitutionsanspruch gem344337 247 2 Verm366gensgesetz an die Rechtsnachfolge nach dem urspr374nglichen Eigent374mer, bei nat374rlichen Per-sonen also an die Rechtsnachfolge von Todes wegen, an. Damit wird jedoch nur eine formale Ankn374pfung an die Erbfolge gew344hlt; eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf das enteignete Verm366gen wird durch sie aber gerade nicht begr374n-det: Wie der Senat dargelegt hat, ist durch das Verm366gensgesetz keine r374ck-wirkende Beseitigung der Enteignungsma337nahmen angeordnet worden. Ein tats344chlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach dem Verm366gensgesetz stellt aus diesem Grunde nicht die alte Eigentumslage ex tunc wieder her; er f374hrt vielmehr mit Wirkung des Erlasses des R374ck374bertragungsbescheids nur zu einer Neubegr374ndung des Eigentums ex nunc (Senatsurteil BGHZ 157, 379, 388 f. = FamRZ 2004, 781, 783). c) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt auch aus dem Vergleich des vorliegenden Falles mit Sachverhalten, in denen ein Ehegatte ein Grundst374ck in der ehemaligen DDR geerbt hat, sodann enteignet worden ist und sp344ter - nach Eintritt des G374terstandes der Zugewinngemeinschaft - das Eigentum aufgrund des Verm366gensgesetzes zur374ckerlangt. Wie der Senat entschieden hat, kann in einem solchen Fall das r374ck374bertragene Grundst374ck, weil es bei Beginn des G374terstandes nicht mehr zum Verm366gen des enteigneten Ehegatten geh366rte, dessen Anfangsverm366gen nicht zugerechnet werden mit der Folge, dass der andere Ehegatte 374ber den Zugewinnausgleich an der R374ckgabe dieses Grund-st374cks partizipiert (Senatsurteil BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781). Dann muss der andere Ehegatte aber "erst recht" an der R374ckgabe eines Grund-st374cks in einem Fall wie dem vorliegenden teilhaben, in dem bereits der Rechts-vorg344nger des Ehegatten enteignet worden ist, das Grundst374ck bei Eintritt des G374terstandes also weder dem Ehegatten noch dessen Rechtsvorg344nger zuge-ordnet war und sp344ter dem Ehegatten als dem Erben des enteigneten Grund- 18 - 10 - st374ckseigent374mers r374ck374bertragen wird. In einem solchen Fall hatte der Ehe-gatte vor der Ehe keinerlei rechtlichen Bezug zu dem restituierten Grundst374ck. Er kann deshalb zugewinnausgleichsrechtlich nicht besser stehen, als er st374n-de, wenn er bereits vor der Ehe Eigent374mer dieses Grundst374cks gewesen w344re, das Grundst374ck aber wegen der vorausgegangenen Enteignung nicht in sein Anfangsverm366gen fiele. 247 1374 Abs. 2 BGB will den erbrechtlichen Erwerb w344h-rend des G374terstandes so behandeln, als ob dieser Erwerb bereits vor Eintritt des G374terstandes erfolgt w344re. Wenn schon ein Grundst374ck, das der Erbe be-reits geerbt, aber im Wege der Enteignung verloren und schlie337lich in der Ehe zur374ckerlangt hat, dem Zugewinnausgleich unterliegt, dann muss das erst recht f374r ein Grundst374ck gelten, das der Erbe eines enteigneten fr374heren Eigent374-mers in der Ehe aufgrund des Verm366gensgesetzes wiedererlangt. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach insoweit nicht bestehen bleiben, als der Wert des vom Beklagten aufgrund des Verm366gensgesetzes erlangten anteiligen Eigentums an den in D. und M. gelegenen Grundst374cken seines Vaters und seiner Tante seinem Anfangsverm366gen zuge-rechnet und damit einem Zugewinnausgleich entzogen worden ist. Wird der anteilige Wert dieser Grundst374cke in die Zugewinnausgleichsbilanz einbezogen, sind allerdings vom Endverm366gen des Beklagten Lastenausgleichszahlungen in H366he von 7.393,65 DM und 2.888,51 DM in Abzug zu bringen, die der Beklagte unstreitig am 9. November 1995 und 21. Juni 1996 als Folge der R374ck374bertra-gung der enteigneten Grundst374cke erstattet hat. Zwar sind diese R374ckzahlun-gen erst nach dem Endstichtag (247 1384 BGB) erfolgt. Die Verpflichtung zur R374ckzahlung ist jedoch als Folge der R374ck374bertragung bereits in der Ehezeit angelegt und demgem344337 im Endverm366gen des Beklagten zugewinnmindernd zu ber374cksichtigen. 19 - 11 - Das Endverm366gen des Beklagten betr344gt damit (1.004.473,55 DM - 7.393,65 DM - 2.888,51 DM =) 994.191,39 DM. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, jedoch unter Indexierung nach den - ma337gebenden - Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Statistisches Bundesamt, "Preise- Verbraucherpreisindex und Index der Einzelhandelspreise, Jahresdurchschnitte ab 1948, 2006", erschienen am 17. Januar 2007), errech-net sich ein Zugewinn des Beklagten von (994.191,39 DM [Endverm366gen] - 125.828,30 DM [Anfangsverm366gen, n344mlich: 103.237 DM, indexiert x 95,8 : 78,6] =) 868.363,09 DM und damit eine Ausgleichsforderung der Kl344gerin von (868.363,09 DM : 2 =) 434.181,55 DM = 221.993,50 200. 20 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 28.05.2004 - 17 F 129/95 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.01.2005 - II-4 UF 156/04 -
Full & Egal Universal Law Academy