BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 32/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 98.695,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der von dem Kl344ger ger374gte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch. 1 Die angefochtene Entscheidung kollidiert nicht mit dem Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - IX ZR 418/98. Im Unterschied zu jener Sache bestand in vorliegendem Verfahren f374r den Beklagten kein Anlass, den Zeitpunkt des Zu-gangs der K374ndigung zu hinterfragen. Da der Kl344ger den Beklagten unstreitig dahin unterrichtete, dass ihm das Schreiben vom 29. April 2005 in einem fran- 2 - 3 - kierten Briefumschlag 374bermittelt wurde, konnte es ihm infolge der bei einer Postbef366rderung 374blichen Laufzeit von einem Tag fr374hestens am 30. April 2005 zugegangen sein. Anhaltspunkte f374r die von dem Kl344ger nunmehr rein spekula-tiv in den Raum gestellten anderen Verl344ufe - Stempelung nur der Absenderan-gabe oder 334berbringung durch Boten nach Vornahme des Stempelaufdrucks - waren f374r den Beklagten, der sich auf die Angaben des Kl344gers verlassen durf-te, nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 1 O 114/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 14 U 158/05 -
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