BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 32/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.886.823,36 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung der 247247 225, 227 Abs. 1 InsO, wonach Forderungen, die aus einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung des Schuldners herr374hren (vgl. 247 174 Abs. 2 InsO), von der Schuldbefreiung durch den erf374llten Insolvenzplan nur ausgenommen sind, 2 - 3 - wenn er dies bestimmt, steht mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte so-wie dem Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens in Einklang. Entgegen-stehende Stimmen in Rechtsprechung und Literatur hat die Nichtzulassungsbe-schwerde auch nicht aufzeigen k366nnen. Eine h366chstrichterliche Best344tigung des Standpunkts des Berufungsgerichts ist deshalb nicht erforderlich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gte gleichheitswidrige Be-nachteiligung von Gl344ubigern nat374rlicher Personen durch das Insolvenzplanver-fahren gegen374ber dem Regelinsolvenzverfahren ist nicht gegeben. Das Insol-venzplanverfahren ist nur dann handhabbar und kann nur dann zu der im Inte-resse der Gl344ubigergesamtheit gew374nschten zeitnahen Schuldenregulierung f374hren, wenn die Pr374fung der behaupteten Schlechterstellung im Verfahrensab-schnitt der gerichtlichen Best344tigung des Insolvenzplans (247 247 Abs. 2, 247247 248 bis 251 InsO) an die Glaubhaftmachung durch den widersprechenden Gl344ubi-ger gekn374pft wird. Dieses Erfordernis wird sonach durch die Besonderheiten dieser Verfahrensart gerechtfertigt; es erscheint sogar zwingend erforderlich. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2007 - 5 O 313/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2007 - 10 U 111/07 -
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