BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 32/09 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 15. Januar 2009 gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.387,37 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Gem344337 247 552a ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zur374ck, wenn es da-von 374berzeugt ist, dass die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 So verh344lt es sich hier. 2 - 3 - 1. Zulassungsvoraussetzungen: 3 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung habe. Damit ist ersichtlich gemeint, dass zum Zeit-punkt der Entscheidung noch keine h366chstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungs- und Vorsatzanfechtung f374r Lohn-zahlungen vorlag. Die Anforderungen, die im Anwendungsbereich der 247247 130, 133 Abs. 1 InsO an die Kenntnis eines Gl344ubigers, der 374ber keine "Insider-kenntnisse" verf374gt, zu stellen sind, und wie die f374r den Anfechtungstatbestand des 247 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrl344ssigen Unkenntnis abzugrenzen ist, haben die Senatsurteile vom 19. Februar 2009 (BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f Rn. 10 ff) gekl344rt. Die angefochtene Entscheidung wirft in die-sem Zusammenhang keine weiteren kl344rungsbed374rftigen Grundsatzfragen auf. 4 2. Keine Erfolgsaussicht: 5 a) Das Berufungsgericht leitet die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners insbesondere aus der zeitlichen Dauer und der H366he der eigenen Lohnr374ckst344nde ab. Zum ma337geblichen Zeitpunkt (247 140 Abs. 1 InsO) am 5. August 2004 befand sich der Schuldner nach den Feststellungen mit der Zahlung von 7 bis 9 Monatsl366hnen im R374ckstand. Mit der angefochtenen Zahlung wurden lediglich (restliche) Lohnanspr374che der Beklag-ten bis einschlie337lich Dezember 2003 ausgeglichen. F374r den Zeitraum ab Janu-ar 2004 hat die Beklagte vom Schuldner zu keinem Zeitpunkt Arbeitslohn erhal-ten. Dass die Lohnr374ckst344nde nicht nur in ihrer Person vorlagen, sondern - was 6 - 4 - der Beklagten bekannt war - in 344hnlichem Ausma337 auch bei einem Gro337teil der 374brigen Arbeitnehmer, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie und andere Mitarbeiter die erheblichen Verz366gerungen bei den Lohnauszahlungen hingenommen h344tten, weil die Gesch344ftsleitung insoweit auf offene Forderun-gen verwiesen habe. b) Bei diesen Umst344nden handelt es sich - wie in dem vom Senat am 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f) entschiedenen Parallelfall - um eine Indizienlage, welche die tatrichterliche Annahme tr344gt, die bei dem Schuldner in dem kaufm344nnischen Bereich besch344ftigte Beklagte habe sich ein eindeutiges Urteil 374ber die Liquidit344tsgesamtlage des Schuldners gebildet. Ent-gegen der Auffassung der Revision wirkt sich bei dem Umfang der Lohnr374ck-st344nde nicht entlastend aus, dass aus Sicht der Beklagten erhebliche Forde-rungen des Schuldners offen standen und die Auftragsb374cher "im Grunde voll gewesen" seien. Zahlungsr374ckst344nde der festgestellten Art k366nnen auch unter 7 - 5 - Ber374cksichtigung dieser Gesichtspunkte ersichtlich nicht als blo337e Zahlungssto-ckung eingeordnet werden. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 26.06.2008 - 22 C 76/08 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 S 161/08 -
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