BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 32/10 vom 14. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Erledigung auf bis zu 40.000 200, danach auf bis zu 22.000 200. Gr374nde: Die Kl344ger haben nach Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen. 1 Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch w344hrend des Verfahrens 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde, erkl344rt werden (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Sie f374hrt dazu, dass gem344337 247 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO 374ber alle bis-her entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschlie337lich der Kosten der Vor-instanzen, nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tats344chliche Fragen abschlie337end gekl344rt werden m374ssten (BGH Beschl374sse vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113, 2114 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 2 - 3 - 422 Tz. 3). Der mutma337liche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der gebotenen summarischen Pr374fung zu ber374cksichtigen (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). 3 Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Eine f374r den Beklagten g374nstige Entscheidung 374ber die Kosten des Rechts-streits k366nnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchf374hrung der Revision zu einer Abwei-sung der Klage gef374hrt h344tte (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde h344tte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zu-lassungsgrund nicht gegeben war. Die Rechtssache hatte weder grunds344tzliche Bedeutung noch h344tte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- 4 - 4 - heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 18.10.2001 - 4 O 479/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 13 U 132/01 -
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