BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 32/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-men vom 25. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 812.940,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Die geltend gemachten Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. 2 a) Den als 374bergangen ger374gten Vortrag des Kl344gers, wonach das Ge-sellschafterdarlehen 374ber 15 Millionen Euro nicht insgesamt im April 2003, son-dern in mehreren Teilbetr344gen bis zum 6. Juni 2003 an die Schuldnerin ausbe-zahlt worden ist, hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgr374nden hat es das Berufungsgericht im Blick auf die Frage der Zahlungsunf344higkeit 3 - 3 - ausdr374cklich als unerheblich erachtet, dass das Darlehen nicht in einem Betrag, sondern nach Anforderung der Schuldnerin in mehreren Teilbetr344gen ausbe-zahlt wurde. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG ge-n374gt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Ge-richt mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst f374r richtig h344lt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Davon abgesehen ist ungeachtet des Zeitpunkts der tats344chlichen Auszahlung ein sofort abrufbarer Kredit - wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorlag - bei der Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit als Zahlungsmittel zu ber374cksichtigen (Uh-lenbruck, InsO 13. Aufl. 247 17 Rn. 9; Jaeger/M374ller, InsO 247 17 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schr366der 3. Aufl. 247 17 Rn. 14). 4 b) Der Vortrag des Kl344gers, wonach die Schuldnerin ab M344rz 2003 in erheblichem Ma337e Lieferanten- und Dienstleistungsforderungen nicht beglichen habe, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Dieses hat mit Hilfe der erstellten Liquidit344tsbilanz eine Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin ausgeschlossen. Angesichts dieser Fest-stellungen sind etwaige Indizien, die - wie Zahlungsr374ckst344nde gegen374ber be-sonders bedeutsamen Gl344ubigern - den Schluss auf eine Zahlungsunf344higkeit nahe legen k366nnen, ohne Bedeutung. 5 c) Der Kl344ger kann mit seiner R374ge, nach dem Inhalt seines Sachvor-trags habe der Schuldnerin keine offene Kreditlinie von 7.899.000 200 gegen374ber der B. zugestanden, nicht geh366rt werden. Das Berufungsge- 6 - 4 - richt hat das Vorbringen des Kl344gers ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist aber ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einer abweichenden tats344chli-chen W374rdigung gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang von dem Beru-fungsgericht au337erdem tatbestandliche Feststellungen (247 314 ZPO) zugrunde gelegt werden, k366nnen sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber nicht mit einer Revisionsr374ge angegriffen werden (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11). d) Ohne Erfolg beanstandet der Kl344ger, das Berufungsgericht habe die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO gepr374ft. Aus-weislich der tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand des Berufungs-verfahrens ausschlie337lich ein Anspruch aus 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch diese Feststellungen bin-dend (BGH, aaO). 7 2. Vergeblich r374gt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin 374ber das Gesellschafterdarlehen von 15 Millionen Euro frei verf374gen durfte. 8 F374r die Annahme von Willk374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar feh-lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung 9 - 5 - nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m.w.N.). 3. Soweit das Berufungsgericht eine Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin im Blick auf die gegen ihre Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung ab-gelehnt hat, ist eine Divergenz (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. 10 Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtss344tze aus einer Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht 374bereinstim-men (BGHZ 152, 182, 186). Ob eine Zahlungsunf344higkeit besteht, ist in 334ber-einstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im Anfech-tungsprozess vornehmlich mit Hilfe einer Liquidit344tsbilanz festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). Inso-weit ist nicht zu beanstanden, dass Berufungsgericht bereits wegen des der Schuldnerin von ihrer Gesellschafterin einger344umten Kredits eine Zahlungsun- 11 - 6 - f344higkeit abgelehnt hat, weil sofort abrufbare Kredite den verf374gbaren Zah-lungsmitteln des Schuldners zuzurechnen sind (Uhlenbruck, aaO; Jaeger/ M374ller, aaO; HmbKomm-InsO/Schr366der, aaO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 O 1837/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 U 43/08 -
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