BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 321/00 Verkündet am: 18. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 134,173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrne h - mung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsg e - schäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem geschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet. b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Tre u - händer vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darl e - hensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anz u - nehmen. BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten ber die Wirksamkeit eines Darlehensvertr a - ges zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klger beabsichtigten, sich als Gesellschafter an einem g e - schlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, und unterschrieben deshalb - 3 - am 9. Dezember 1993 einen "Zeichnungsschein", der eine Beteiligung von 100.000 DM vorsah, die zum berwiegenden Teil mit Krediten fina n - ziert werden sollte. Sie boten der J.-Treuhand Steuerberatungsgesel l - schaft mbH (im folgenden: Treuhnderin) den Abschluß eines Treuhan d - vertrages an, bevollmchtigten sie und verpflichteten sich, die Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Nach dieser umfassenden Vollmacht sollte die Treuhnderin sie "bei der Vornahme aller Rechtsgeschfte und Rechtshandlungen vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwe k - kes erforderlich und zweckmßig" sind. Sie sollte namentlich den Beitritt zur Gesellschaft erklren und die Mitgliedschaftsrechte der Klger als Gesellschafter ausben, die zur Finanzierung des Fondsanteils erforde r - lichen Kreditvertrge abschließen und die dafr notwendigen Sicherhe i - ten bestellen. Nach Annahme des Treuhandauftrags erklrte die Treuhnderin fr die Klger den Beitritt zur Fondsgesellschaft und schloß am 28. Dezember 1993 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag ber 24.444,44 DM und 64.440,44 DM. Weiter verfgte sie ber die Darl e - hensvaluta zur Bezahlung des Fondsanteils und bestellte der Beklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld, eines Pfandrechts am Fondsanteil sowie der Abtretung der Ansprche aus einer Lebensvers i - cherung. Mit der Klage begehren die Klger die Feststellung der Unwir k - samkeit des Darlehensvertrages und der Verpfndung des Fondsanteils, die Rckerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen - 4 - von 31.482,88 DM zuzglich Zinsen sowie die Freigabe der an die B e - klagte abgetretenen Lebensversicherung. Sie haben geltend gemacht, die der Treuhnderin erteilte Vol l - macht sei gemû § 6 Abs. 1 VerbrK rG unwirksam, weil sie nicht die Mi n - destangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalte. Auûerdem seien Treuhandauftrag und Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam, weil die Treuhnderin als Geschftsbesorger ber keine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfge. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klger ihre Klageantrge weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Auf hebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Ber u - fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: - 5 - Den Klgern stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rcke r - stattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen zu, weil dieser Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Vollmachtserteilung der Klger an die Treuhnderin zum Abschluû von Darlehensvertrgen sei wirksam. Entgegen der Ansicht der Klger msse ei ne Vollmacht, die zum Abschluû eines Verbraucherkreditvertrages erteilt werde, nicht die Mi n - destangaben ber die Kreditbedingungen gemû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten. Sinn und Zweck dieser Norm sei es, die Belastu n - gen, die sich aus einem Kreditvertrag ergeben, transparent und damit vergleichbar mit anderen Angeboten auf dem Kapitalmarkt zu machen. Im Fall der Stellvertretung sei Entscheidungstrger der Bevollmchtigte, dem der Vollmachtgeber die Entscheidungskompetenz ber die Darl e - henskonditionen bertragen habe. Ihm msse deshalb die sich aus dem Vertragsschluû ergebende Belastung verdeutlicht werden und nicht schon dem Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmachtserteilung. Auch ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG sei zu verneinen, da bei der Ttigkeit der Treuhnderin nicht von der Besorgung fremder Recht s - angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne. Der Schwerpunkt ihrer Ttigkeit liege nicht im rechtlichen Bereich, so n - dern berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Der Rahmen der rechtl i - chen Gestaltungsmöglichkeiten sei durch den Treuhandvertrag vorgeg e - ben. Dabei handele es sich hinsichtlich des Beitritts zu der bereits ex i - stierenden Fondsgesellschaft und der abzuschlieûenden Kredit- oder Kreditvermittlungsvertrge und der hierfr zu bestellenden Sicherheiten - 6 - um rechtliche Standardgeschfte im Vermgensanlagebereich, die, wie auch im vorliegenden Fall, formularmûig abgewickelt wrden. II. Diese Ausfhrungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtl i - cher Prfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e - grndung kann ein Anspruch der Klger nicht verneint werden. 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daû eine Vollmacht, die zum Abschluû eines Verbraucherkreditvertrages e r - teilt wird, nicht die Mindestangaben ber die Kreditbedingungen gemû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten muû. Derjenige, der - wie hier die Beklagte - ber bestimmte Umstnde zu unterrichten hat, gengt regelmûig seiner Verpflichtung, wenn er die Unterrichtung gegenber einem Bevollmchtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf diese Weise erlangte Erkenntnis muû der Vertragspartner sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine persnliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die Info r - mation nach § 53 Abs. 2 BrsG, die dem Vertragspartner bestimmte E i - genschaften verschafft und damit auf die Vernderung seiner persnl i - chen Verhltnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine solche gesetzliche Vorgabe lût sich § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht entnehmen, wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2001 (XI ZR 40/00, WM 2001, 1024 ff., zur Verffentlichung in BGHZ b e - stimmt) und vom 10. Juli 2001 (XI ZR 198/00, WM 2001, 1663 ff.) nher - 7 - dargelegt hat. Zu weitergehenden Ausfhrungen gibt die bereits vor di e - sen Urteilen erfolgte Revisionsbegrndung keinen Anlaû. 2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von den Klgern der Treuhnderin erteilte Vol l - macht sei nicht wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG unwirksam. a) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsa n - gelegenheiten geschftsmûig nur von Personen betrieben werden, d e - nen dazu von der zustndigen Behrde die Erlaubnis erteilt worden ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Von der Erlaubnispflicht werden Ttigkeiten erfaût, die darauf g e - richtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhltnisse zu g e - stalten oder zu verndern (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264; vgl. auch BGHZ 38, 71, 75 und 48, 12, 19). Ko n - krete fremde Rechtsverhltnisse werden insbesondere durch den A b - schluû von Vertrgen gestaltet, die von einem Geschftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist entgegen der Ansicht des B e - rufungsgerichts unerheblich (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, WM 2000, 2443, 2444). Allerdings muû zwischen den Zielen des verfassungskonformen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch - 8 - Art. 12 GG geschtzten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ttig werden will, abgewogen werden. Bei der insoweit vorzunehmenden sorgfltigen Prfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmnnische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teilttigkeit als sozial abgrenzbare Aktivitt mit eigenem, von dem so n - stigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Geprge im Hi n - blick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muû (BVerfG NJW 1998, 3481, 3482 f.). b) Auch bei Anwendung dieses Maûstabes kann im vorliegenden Fall ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht verneint werden. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ging es bei dem Treuhandauftrag nicht primr um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Klger als Treugeber beim Einsatz von Anlagekapital. So war die Treuhnderin nach dem Treuhandvertrag beispielsweise nicht verpflichtet, die Bonitt der Vertragsparteien, die Angemessenheit der Grundstckskosten, Baukosten, Honorare usw. zu berprfen. Auch die Beurteilung der Marktsituation sowie die Prfung der Zweckmûigkeit der Investitionsentscheidung der Klger und der Eignung und Mnge l - freiheit des Investitionsobjekts gehrte nicht zu den Aufgaben der Tre u - hnderin. Die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen waren vielmehr ganz berwiegend rechtsbesorgender Art. Sie umfaûten alle Rechtsg e - schfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaft s - zwecks erforderlich und zweckmûig waren. Dabei durfte die Treuhnd e - rin aufgrund der erteilten Vollmacht ohne Rcksprache mit den Klgern - 9 - im Rahmen der Vollmacht abgeschlossene Vertrge mit Ausnahme des Treuhandvertrages wieder aufheben oder abndern. Die Treuhnderin war auch berechtigt, inhaltlich andere als die im Gesellschaftsvertrag aufgefhrten Vertrge abzuschlieûen, wenn ihr dies aufgrund pflichtg e - mûen Ermessens etwa aus rechtlichen Grnden erforderlich erschien. In dem vom Treuhandvertrag erfaûten Bereich war ihr damit die Vorna h - me jedes nur denkbaren Rechtsgeschfts bertragen worden. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht nur um einfache Hilfsttigkeiten. Vie l - mehr hatte die Treuhnderin eine umfassende Rechtsbetreuung auf e i - nem Teilgebiet des Rechts zu erbringen. Eine verantwortliche Wahrne h - mung dieser Aufgaben erfordert erhebliche Rechtskenntnisse und muû deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwlten oder Personen vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten greift insoweit auch das Nebenttigkeitsprivileg des Steuerberaters (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) nicht ein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klger schuldete die Tre u - hnderin ihnen keine steuerliche Beratung und sie hat sie auch nicht vorgenommen. 3. Die damit gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages (A rt. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB) erfaût allerdings entgegen der Ansicht der Rev i - sion nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Dieser Vertrag ist nicht auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Ta t - bestandes, auf eine nicht genehmigte geschftsmûige Besorgung fre m - der Rechtsangelegenheiten gerichtet. Eine Beteiligung der Beklagten an - 10 - dem Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG, insbesondere eine Mitwirkung an dem nichtigen Treuhandvertrag oder bei der Erfllung dieses Vertrages (vgl. dazu BGHZ 98, 330, 334; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004), haben die Klger nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat dementsprechend dazu keine Feststellungen g e - troffen. 4. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaût auch nicht ohne weiteres die der Treuhnderin erteilte Vollmacht. Nach stndiger Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit entscheidend darauf an, ob die Vollmacht mit dem Grundgeschft nach dem Willen der Parteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschft im Sinne von § 139 BGB verbunden war (BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Den erforderlichen sogenannten Einheitlichkeitswillen der Vertragspartner, fr den alle r - dings schon wegen der Zusammenfassung von Vollmachtserteilung und Treuhandvertrag in einer Urkunde eine Vermutung spricht (BGHZ 54, 71, 72) hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher nicht festgestellt. 5. Nicht bercksichtigt hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus ebenfalls konsequent - ferner, daû eine unwir k - same Vollmacht unter den hier gegebenen Umstnden gegenber der Beklagten als gltig zu behandeln sein kann. Zugunsten der Beklagten wrde § 172 BGB eingreifen, wenn - wie sie unter Beweisantritt behauptet hat (GA 231, 233) - die Treuhnderin - 11 - ihr vor Abschluû des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vol l - machtsurkunde der Klger vorgelegt hat und sie eine etwaige Unwir k - samkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen muûte (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11; Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249 f.). §§ 172, 173 BGB, in deren Rahmen eine allgemeine Überprfungs- und Nachfo r - schungspflicht nicht besteht, gelten ber ihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, aaO S. 11; S e - natsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, aaO S. 1250). Das Berufungsgericht hat keine Feststel lungen getroffen, daû der Beklagten die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmachtserklrung bei Abschluû des Darlehensve r - trages im Dezember 1993 bekannt war oder htte bekannt sein mssen. Aus den bis dahin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lieû sich nichts entnehmen, was eindeutig fr einen Verstoû des Tre u - handvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG gesprochen htte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden umfa s - senden Geschftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschu l - den verneint (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO S. 2446 f.). - 12 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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