ECLI:DE:BGH:2019:260319UXIZR321.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 30. April 2019 Weber, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 321/17 Verkündet am: 26. März 2019 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäf tsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. März 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Ric hter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittel s im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2017 mit Ausna h- me der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich entsta n- dener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.313,51 aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbesta nd: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen unter ausschließlicher Verwendung von Fer n- k ommunikationsmitteln im Feb ruar 2009 einen Darlehensvertrag über 170.000 Januar 2019 f esten Nominalzinssatz von 4,52% p.a . Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfan d- recht. Die Beklagte fügte dem Vertragsformular ihre " Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen " bei, in d e- nen es unter anderem hieß: " C Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrag e s Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsu r- Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertrag s- Annahmefrist bei der Bank eingeht " . Unter der Überschrift " Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen " hielt die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern fest: " Vor erster Auszahlung müssen vorliegen : Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensne h- mern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Wide r- rufsfrist " . Bei Abschluss des Darlehensver trags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 3 4 - 4 - - 5 - Die Kläger erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags geri chteten Willenserklärungen . Ihre Klage zuletzt noch auf Feststellung, dass der Dar lehensvertrag durch den Widerruf " beendet " worden sei und sich die Beklagte mit der Anna h- me eines von den Klägern aus dem Rückgewährschuldverhältnis zugunsten der Beklagten berechneten Saldos " seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug " b e- finde, weiter die Bek lagte zu verurteilen, den Klägern " Zug um Zug gegen Za h- lung " eines bezifferten Betrages eine löschungsfähige Quittung für die Grun d- schuld zu erteilen und den Klägern außergerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Ü ber die Hilfswiderklage der B e- klagten hat es nicht entschieden. Die Berufung der Kläger, mit der sie im W e- sentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge mit einem etwas geringeren Zug e- ständnis betreffend den de r Beklagten geschuldeten Betrag und betreffend die Anwaltskosten in etwas reduziertem Umfang weiterverfolgt haben, hat das B e- rufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Stattgabe ihrer in zweiter I n- stanz gestellten Anträge be gehren. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Soweit die Kl ä- ger Erstattung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten verlangen, ist die Revision dagegen unbegründet und hat das Berufungsurteil Bestand. 5 6 7 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Be deutung im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts berei ts abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt habe. Jedenfalls habe aufgrund der konkreten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung eine Fehlvorstellung der Kläger über die Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts nicht entstehen können. II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsurteil weist Rechtsfehler auf, soweit das Ber u- fungsgericht gemeint hat, die Beklagte habe die Kläger bei Vertragsschluss hi n- reichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Wie der Senat wiederholt und in Auseinandersetzung mit den Argume n- ten de r Revisionserwiderung entschieden hat, verunklarte die Beklagte durch den Zusatz nach der Überschrift " Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und E ntgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist " die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, ZIP 2 018, 1722 Rn. 11 ff. und 17 sowie - XI ZR 572/16, ZIP 2018, 1684 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris ). Die übrige Informations - und Vertragsgestaltung der B e- 8 9 10 11 - 7 - klagten führt zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 38 1/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f. , vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 3 . Juli 2018 - XI ZR 520/16, aaO, Rn. 21). Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumenti erten gemeinsamen Ve r- ständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erte i- lung präzisiert werden. III. Das Berufungsurteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richt ig, als das Berufungsgericht der Berufung der Kläger betreffend die Erstattung vorgerich t- lich verauslagter Anwaltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO). Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. S eptember 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22 , vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16 und vom 27. Novem ber 2018 - XI ZR 174/1 7, juris Rn. 18 ). IV . Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO) und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverwe isen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht, das die Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht weiter erörtern musste, weil es von der Un begründetheit der Klage aus g e- 12 13 14 - 8 - gangen ist, wird, weil die Klage nicht ohne weiteres unbegründet ist, den Kl ä- gern Gelegenheit zu geben haben, zu zulässigen Anträgen überzugehen. Der Antrag festzustellen, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensve r- trag sei " beendet " , ist wegen des Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- lichen Feststellungsinteresses unzulässig (vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 27. Nove mber 2018 - XI ZR 174/17, jur is Rn. 11 mwN). Die Feststellungsklage ist insoweit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel au s- nahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Me i- nungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldve r- hältnis nicht mehr zustehen, wirksam aufgerechnet haben, kommt es nicht an. Die positive Feststellung sklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur u n- zulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsurteil vom 27. November 2018, aaO; Senatsbeschluss vom 10. Juli - 9 - 201 8 - XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Der Antrag auf Feststellung, die Beklagte b e- finde sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug, ist schon als auf die Klärung einer Re chtsfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteil vom 27. Novem ber 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 13 mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2016 - 2 - 12 O 376/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.04.2017 - 17 U 164/16 ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZR321.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 321/17 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 30. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Das Rubrum des Senatsurteils vom 26. März 2019 wird aufgrund der vom Kläger zu 2 am 20. Juli 2017 vollzogenen und vom Kl ä- gervertreter am 11. April 2019 mitgeteilten Eheschließung des Klägers zu 2 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der Name des Klägers zu 2 statt "D. S. " richtig lautet: "D. E. " (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1997 - I ZR 182/94, n.v.). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.0 7.2016 - 2 - 12 O 376/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.04.2017 - 17 U 164/16 -
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