BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 32/14 Verkündet am: 11. November 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fahrbahnerneuerung II BGB § 241 Abs. 2 Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflus s- tes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß is t überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig ka l- kulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Geg enleistung für die zu erbringende Bau - , Liefer - oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterfü h- rung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 X ZR 17/97, BGHZ 139, 177). BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 32/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - hand lung vom 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Gröni n g und Dr. Bacher sowie die Richterin nen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision geg en das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil des 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wurde in einem vo n der Straßenbaubehörde des beklagten Land es durchgef ührten Vergabeverfahren mit Straßenbauarbeiten an der L 200 beauftragt und erbrachte die entsprechenden Leistungen . Ihre daraus resulti e- rende Werklohnforderung , von der sie im vorliegenden Rechtsstreit restliche 164.567,29 einklagt, ist nach Grund und Hö he unstreitig. Die Parteien streiten allein darum, ob die Klageforderung durch Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung erloschen ist . Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Beklagte hatte auch Bauarbeiten zur Fahrbahnerneuerung an der L 341 ausgeschrieben und die Klägerin dort mit einer Angebotssumme von 455.0 52,29 weitaus günstigste Angebot abgegeben. Nach dem E röf f- 1 2 - 3 - nungstermin teilte s ie der Vergabestelle mit , sie habe in der Position 0 0 . 0 2. 0 00 9 des Leistungsverzeichnisses ein en falsche n Mengenansatz für den Asphaltbi n- der gewählt . Statt der geforderten Abrech nungseinheit "Tonne" (Menge: 4.125) sei die Abrechnungseinheit "m 2 " und als Massenansatz 150 kg/m 2 zugrunde gelegt worden. Der korrekte Einheitspreis müsse auf 59,59 Die Kl ä- gerin bat, ihr Angebot wegen dieses Irrtums aus der Wertung zu nehmen . D em entsprach die Vergabestelle nicht, sondern erteilte der Klägerin nach weiterer Korrespondenz den Zuschlag . N achdem die se zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie d en Auftrag nicht ausführen werde , erklärte die Vergabestelle den Rücktritt vom Vertrag und b eauftrag t e einen anderen Bieter . Dieser rechnete für die Ausführung einen Betrag ab , der um 175.559,14 der Klägerin lag . Die Klage auf restlichen Werklohn aus dem Bauvorhaben L 200 hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Land - und Oberlandesgericht haben eine aufr e- chenbare Gegenforderung des Landes verneint. Mit der vom Berufungsger icht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint , dass die Klägerin berechtig t gewesen sei , ihr Vertragsa ngebot betre f- fend die Arbeiten an der L 341 wegen ( Erklärungs - )I rrtum s (§ 119 Abs. 1 BGB) anzufechten . Die Annahme des Vertragsangebots durch das beklagte Land ste l le jedoch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Berufungsgeri cht hat hierzu erwogen, ob die für das Land handelnde Vergabestelle verpflichtet g e- 3 4 - 4 - wesen sein könn t e, das Angebot der Klägerin auf Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen, weil es in Anbetracht der Angebotssumme und der Preisstruktur aller Angebote ein en "Ausreißer nach unten" dargestellt habe . Dies hat es mit Blick darauf dahinstehen lassen , dass die Klägerin die Vergabestelle vor Ve r- tragsschluss auf ihren Irrtum hingewiesen habe. Aufgrund der gemachten A n- gaben habe d iese den Kalkulationsfehler ohne We iteres nachvollziehen kö n- nen. D ie Prüfrechnung zur Schlussrechnung des Unternehmens, welches den Auftrag schließlich ausgeführt habe, weise einen Positionspreis von 55,29 aus gegenüber 9,60 m 2 im Angebot der Klägerin. Dem habe das Land sich ebenso we nig verschließen dürfen , wie es das Loskommen der Klägerin von ihrem Angebot nicht von dem Nachweis habe abhängig machen können , dass das Angebot deutlich unauskömmlich sei und die Auftragsausführung s ie in e r- hebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringe und eine Insolvenz zu erwarten sei oder dass vergleichbar schwerwiegende Gründe gegen die Zuschlagserte i- lung sprächen . Die Unzumutbarkeit der Auftragsausführung habe sich vielmehr bereits aus den dem Land bekannten Umständen ergeben . Unzumutbarkeit müsse nicht mit dem ausführenden Unternehmen, seiner Größe und seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängen , sondern liege bereits vor, wenn die Au s- führung des Auftrags infolge der Unangemessenheit des verlangten Preises erkennbar unauskömmlich sei. Davon sei jedenf alls dann auszugehen, wenn der Kalkulationsfehler so massiv sei wie hier, wo bei der betreffenden Position ein Sechstel des üblichen Preises angeboten worden und der Endpreis mit 27 % besonders auffällig niedriger gewesen sei als der Preis , den der nächs t- g ünstigste Bieter als auskömmlich angeboten habe. Trete die Unzumutbarkeit so offen zutage, handle der Auftraggeber rechtsmissbräuchlich, wenn er den Zuschlag erteile, um einen in keiner Weise marktkonform günstigen Vertrag s- preis mit der Folge einer deutlic hen wirtschaftlichen Schädigung des Vertrag s- partners zu er ziel en. - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von Kalkulationsir r- tümern ausgegangen, wonach der öffentliche Auftraggeber aufgrund des mit der Ausschreibung und der Abgabe von Angeboten entstehenden, Vertrauen s- schutz begründenden Rechtsverhältnisses unter dem Gesic htspunkt des Ve r- schuldens bei Vertrags schluss verpflichtet sein konnte , den Bieter auf einen von ihm, dem Auftraggeber, erkannten Kalkulationsfehler hinzuweisen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = NJW 1998, 3192 ; Urt eil vom 19. Deze mber 1985 - VII ZR 188/84, NJW - RR 1986, 569 ; Urteil vom 4. Oktober 1979 - VII ZR 11/79, NJW 1980, 180 ). Darüber hinaus konnte es eine unzulä s- si ge Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen, wenn der Empfänger eines Ve r- tragsangebots dieses annimmt und auf der Du rchführung des Vertrages b e- steht, obwohl er erkannt hat oder sich treuwidrig der Erkenntnis verschloss , dass es auf einem (erheblichen) Kalkulationsirrtum des Anbieters beruht (BGHZ 139, 177, 184 unter 2 b mwN). 2. D ie für den Beklagten handelnde Vergab estelle hat mit der Erteilung des Zuschlags an die Klägerin gegen § 241 Abs. 2 BGB verstoßen . a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren nicht mehr an in Anspruch gen ommenes und enttäuschtes Vertrauen in die Rech t- mäßigkeit des vergabebezogenen Handelns geknüpft, sondern an die Verle t- zung der in § 241 Abs. 2 BGB konstituierte n Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 ff. Rettungsdienstleistungen II). Diese 5 6 7 8 - 6 - Pflichten hat die Vergabestelle verletzt, als s ie den Zuschlag auf das Angebot der Klägerin erteilte, obwohl ihr bekannt war, dass dies es von einem erhebl i- chen Ka lkulationsirrtum beeinflusst war. Der Schutz aus § 241 Abs. 2 BGB ist nicht auf Einhaltung der spezifisch vergaberechtlichen , den Schutz der Gege n- seite bezweckenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren im Gesetz g e- gen Wettbewerbsbeschränkungen, der Verga beverordnung und den Vergabe - und Vertragsordnungen begrenzt , sondern schließt das gesamte vorvertragliche Verhalten im Vergabeverfahren ein . Da die Herbeiführung des Vertragsschlu s- ses im Streitfall gegen § 241 Abs. 2 BGB verstieß , kann der Beklagte aus de r Nichterfüllung des Vertrages durch die Klägerin keine Ansprüche herleiten und keine vermeintlichen Mehrk osten aus der Ausführung des Auftrag s zur Au f- rechnung gegen die Werklohnforderung der Klägerin stellen. b ) Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den ö f- fentlichen Auftraggeber allerdings nicht , bei jeglichem noch so geringen Kalk u- lationsirrtum von der Annahme des Angebots abzusehen . Die Regelung ist kein Korrektiv, durch das Unternehme n sich bei Ausübung ihrer gewerblichen Täti g- k eit von jeder V erantwortung für ihr eigenes geschäftliches Handeln freizeic h- nen könnten . Sie dien t vielmehr als Ausprägung des Gedankens von Treu und Glauben dem Schutz eines redlichen Geschäftsverkehrs. Dieser setzt d ie pri n- zipielle Bindung an das eigene geschäftliche Handeln gerade da voraus, wo beim Leistungsaustausch die andere Seite gleichermaßen auf ihren Vorteil b e- dacht sein darf . Das ist auch in Vergabeverfahren der Fall , wo öffentliche Au f- traggeber Waren oder Bau - und Dienstleistungen im Wettbewerb beschaffen (vgl. § 97 Abs. 1 GWB) , um die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel effektiv einzusetzen. 9 - 7 - Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB d arf Bietern auch ke i- nen Vorwand liefern, sich im Nachhinein unter Berufung auf einen vermeint l i- chen Kalkulationsirrtum von einem in Wirklichkeit mit Bedacht sehr günstig g e- stalteten Angebot zu lösen, wenn sie die diese besonders günstige Kalkulation nach Angebotsabgabe reut . c) D ie Schwelle zum Pflichtenverstoß durch Erteilung des Zuschlags zu einem kalkul ationsirrtumsbehafteten Preis ist im Bereich der Vergabe öffentl i- cher Aufträge aber dann überschritten , wenn dem Bieter aus Sicht eines ve r- ständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlec h- terdings nicht mehr angeson nen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu e r- bringende Bau - , Liefer - oder Dienstleistung zu begnügen . Verhält es sich so und führt der Auftraggeber gleichwohl den Vertragsschlus s herbei , kann d er Bieter vertraglichen E rfüllungs - oder Schadensersatzansprüche n ein Leistung s- verweigerungsrecht entgegensetzen . 3 . Steht der Kalkulationsirrtum, wie hier, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuschlagserteilung außer Streit , hängt d ie Entscheidung nur noch d a- von ab , ob der Auftraggeber im Hinblick auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betroffenen Bieters (§ 241 Abs. 2 BGB) von der Z u- schlagserteilung hätte absehen müssen ( vorstehend II 2 c ). Das hat das Ber u- fungsge richt im Ergebnis zu Recht bejaht. a) Im Streitfall, kommt es nicht darauf an, unter welchen indiziellen Vor - aussetzungen anzunehmen ist, die Vergabestelle habe sich treuwidrig der E r- kenntnis verschlossen , dass ein Angebot von einem ganz erheblichen Ka lkul a- tionsirrtum beeinflusst sein muss. D enn d ie Klägerin hatte der Vergabestelle ihren Irrtum noch vor Vertragsschluss schriftlich hinreichend erläutert . Der im 10 11 12 13 - 8 - Leistungsverzeichnis angegebene Einheitspreis von 9,60 2 ergab nach dem Mengenansatz des Le istungsverzeichnisses (4.125) den im Angebot angeg e- benen Gesamtpreis von 39.600 ansetzen wollte, einmal auf 59,59 dies ersichtlich damit zusammen, dass sie ihre n Berechnungen einmal die e i- genen , aus der Übe rsicht "Herstellkosten" (Anlage K9) ersichtlichen Kosten von 8,94 , und einmal ihren im Leistungsverzeichnis gefordert en Preis von 9,60 zugrunde gelegt hat. Die Vergabestelle hat dementsprechend auch nicht i nfrage gestellt, dass das Angebot der Klägerin überhaupt von einem Kal kulationsirrtum beeinflusst war, sondern lediglich die Ansicht vertreten , dieser habe kein hinre i- chend gravierendes Ausmaß. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der Streit fall von de r Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1998 (BGHZ 139, 177 ff.) . Nach den dort tatrichterlich getroffenen Feststellungen hatte der öffentliche Au f- traggeber im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis der einen Kalku lationsirrtum und eine Unzumutbarkeit der Vertragsdurchfü h- rung begründenden Tatsachen. Aus d em Angebot de s dort b eklagten Bieters war nicht zu entnehmen, da ss die Transport - und Montagekosten , deren Nich t- berücksichtigung dieser Bieter als Kalkulationsirrtu m geltend gemacht hatte , nicht in die Einheitspreise der einzelnen Leistungspositionen eingerechnet w a- ren , und der vermeintliche Kalkulationsirrtum war auch sonst nicht hinreichend substant iiert worden ( BGHZ 139, 177 , 185 f f .) . Deshalb kam es für die dorti ge Entscheidung darauf an , ob anzunehmen war, dass sich der Auftraggeber nach den gesamten Umständen treuwidrig der Kenntnis vom Kalkulationsirrtum ve r- schlossen hatte. In diesem Zusammenhang ist die Struktur der angebotenen Preise von Bedeutung . Auf einen Kalkulationsirrtum kann hindeuten , wenn a l- lein der Abstand zum nächsthöheren Angebotspreis besonders groß ist (BGHZ 14 - 9 - 139, 177, 189) . So verh ält es sich vorliegend , denn das dem Preis der Klägerin von 455.052,29 belief sich bereits auf 621.054,68 Der indizielle Wert der Angebotsstruktur kann demgegenüber ganz anders zu bewerten sein, wenn die Angebotssummen ohne signifikanten Abstand zwischen dem günstigsten und den folgenden Angeboten breit g e- streut sind, wie in dem vom Bundesgerichtshof am 7 . Juli 1998 entschiedenen Fall, wo Preise von 305.812,60 DM, 312.094,70 DM, 349.014,10 DM, 403 .344,10 DM, 405.202,50 DM und 476.209,83 DM angeboten worden waren ( vgl. BGH NJW 1998, 3192, insoweit nicht in BGHZ 139, 177 ff. abgedruckt) . Von indiziellem Wert kann überdies je nach Fall auch sein, ob der geltend g e- machte Kalkulationsirrtum nur eine einzige oder allenfalls vereinzelte Positionen betrifft oder ob noch weitere Teile des Angebots davon be einflusst sein sollen . b ) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass die Rücksichtnahmepflichten der Vergabestelle aus § 241 Abs. 2 BGB nicht erst dann einsetz en , wenn dem betroffene n Bieter bei Durc h- führ ung des Auftrags zum Angebotspreis in absehbarer Zeit Insolvenz oder vergleichbar prekäre wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen , wie die Vergab e- stelle i n dem vom Berufungsgericht erwähnten Schreiben vom 7. Oktober 2011 gemeint hat . Die Verpflichtung, aus Rücksicht auf die Interessen des Bieters von der Zuschlagserteilung abzusehen, greift nicht erst ein, wenn d essen wir t- schaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Wie die Vergabestelle in dem genan n- ten Schreiben selbst zutreffend erwogen hat, ist ein einzelne r nicht auskömml i- cher Auftrag dafür normalerweise nicht ausreichend. Es wäre unbillig, das Ei n- greifen von Rücksic htnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gleichwohl davon abhängig zu machen , dass eine existenzielle Bedrohung des anderen Teils i m Raum steht. D afür i st vielmehr darauf abzustellen, ob zwischen dem Wert der 15 - 10 - für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbi l- lige Diskrepanz herrscht (oben II 2 c). c) Raum dafür, im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vom Ve r- tragssc hluss nach § 241 Abs. 2 BGB abzusehen, wenn der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquiv a- lentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann, bietet im Übrigen der in den Vergabe - und Vertragsordn ungen seit jeher verankerte Appell , öffentliche Aufträge zu angemessenen Pre isen zu erteilen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 2 Abs. 1 VOL/A) . Dieser darf zwar nicht als Handhabe dafür missverstanden werden , die Preisbildung in einem funktionierenden Vergab ewettbewerb infrage zu stellen. Die Regelung rechtfertigt aber , eine unmäßige Übervorteilung eines Bieters abzuwenden , die diesem aus der Bindung an einen Preis droht, der von einem erheblichen Kalkulationsirrtum beeinflusst ist . d ) Hinsichtlich de s er forderlichen Gewichts der Umstände, unter denen der Bieter den Vertrag nicht erfüllen muss , ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs nichts Gegenteiliges . In der Entscheid ung vom 7 . Juli 1998 (BGHZ 139, 177 ff.) wird die Unzumutbarkeit der Auftragsausführung ganz allgemein und beispiel haft damit in Verbindung gebracht, dass der Bieter in erhebli che wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät , wenn er den Auftrag zu dem irrig kalk u- lie r ten Preis ausführen müsste (BGHZ 139, 177, 185) . Nähere Vorgaben zur Ausfüllung des Begriffs der erheblichen wirtschaftliche n Schwierigkeiten enthält die Entscheidung nicht, und zwar ersichtlich deshalb nicht, weil es für die En t- scheidung darauf nicht ankam, nachdem der Auftraggeber bereits keine zur e- chenbare Kenntnis von dem geltend gemachten Kalkulationsirrtum erlangt ha t- te. 16 17 - 11 - 4 . Wann diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen , sondern bedarf eine r alle erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung. Das Ergebnis, zu dem das Ber u- fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung im Streitfall gelangt ist, kann im Rev i- sionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob dabei gege n Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen wurde oder das Vorbringen der Parteien verfahrensfehlerhaft widersprüchlich oder unvollständig gewürdigt worden ist . Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht auf . a) Das Berufungsger icht hat zum einen auf die Massivität des Irrtums abgestellt, der zu einem Positionspreis in Höhe von etwa einem Sechstel des üblichen Preises geführt habe und zum anderen darauf, dass der Endpreis des Angebots der Klägerin mit 27 % in besonders auffällige m Maß unter dem Pre is gelegen habe, den der nächst günstige Mitbewerber als auskömmlich angeb o- ten habe. Das steht grundsätzlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs, die dem Ausmaß des Irrtums im Rahmen der Frage, ob die Umstände für de n Auftraggeber einen erheblichen Kalkulationsirrtum nahel e- gen, wesentliche Bedeutung zu mis st ( BGHZ 139, 177, 185) , und lässt auch in der Anwendung auf den vorliegenden Streitfall k einen Rechtsfehler erkennen . Es ist lediglich darauf hinzuweisen , dass der W ert von 27 % nicht als allg e- meinverbindliches, in jedem Beschaffungsvorgang bei jedem beliebigen Au f- tragsvolumen erforderliche s , aber auch hinreichende s Maß für den die Unz u- mutbarkeit der Auftragsausführung begründenden Abstand zum nächstgünst i- gen Angebot zu verstehen ist . Wie bereits ausgeführt, müssen stets die U m- stände des Einzelfalls berücksichtigt werden . Dabei kann insbesondere auch das jeweilige Auftragsvolumen von Bedeutung sein . Stehen beispielsweise die Folgen eines Kalkulationsirrtums bei einem A uftragsvolumen in Rede, welches 18 19 - 12 - dasjenige des Streitfalls um ein Vielfaches übersteigt, muss das nicht heißen, dass der Bieter auch in einem solchen Fall erst bei Erreichen einer gleichhohen Quote aus Gründen der Rücksicht nahme auf seine Interessen nicht a m irrtum s- bedingten Preis festgehalten werden kann . U mgekehrt muss die bei einem b e- sonders großen Auftragsvolumen zugrunde gelegte Abweichung nicht auch für deutlich geringere Volumina maßgeblich sein. b ) Soweit die Revision nähere Feststellungen des Be rufungsgerichts zu den der Klägerin bei Vertragsdurchführung droh enden Nachteilen und zu ihrer Gewinnspanne vermisst , ist ihr zuzugeben, dass d ie Gewinnspanne für die Pr ü- fung , ob die Auftragsausführung zu einem falsch kalkulierten Preis unzumutbar ist, gru ndsätzlich eine gewisse indizielle Bedeutung haben kann . Aber selbst eine überdurchschnittliche Gewinnspanne - die das Berufungsgericht in Bezug auf das Angebot der Klägerin unangegriffen nicht festgestellt hat - verliert bei wirtschaftlicher Betrachtung u mso mehr an Bedeutung, je größer die Preisa b- weichung als solche ist. Das Berufungsgericht konnte die Abweichung vom nächstgünstigen Bieter nach den gesamten Umständen auch ohne genaue Kenntnis der Gewinnspanne der Klägerin als tragfähiges Indiz dafür bewer ten, dass ihr Angebotspreis für sie äußerst nachteilig war . Das legt schon der Ve r- gleich des tatsächlich verlangten und des irrtumsbereinigten Preis es nahe . Let z terer übersteigt nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgeric hts den tatsächlichen Angebotspreis der Klägerin von 455.052,29 um mehr als 224.400 c ) Die Klägerin handelte entgegen der Auffassung der Revision jede n- falls nicht treuwidrig, als sie den modifizierten Vergleichsvorschlag der Verg a- bestelle ablehnte , de n Auftrag zum Angebotspreis auszuführen, gleichzeitig gerichtlich feststellen zu lassen, ob ein Anfechtungsrecht besteht und nur in 20 21 - 13 - diesem Fall eine weitere Vergütung bis zur Höhe eines von ihr, der Klägerin selbst vergleichsweise vorgeschlagenen Preises f ür die Position 00.02.0009 zu erhalten. Mit dem von der Revision herangezogenen, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ( BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, NJW RR 1986, 569) ist der Streitfall nicht vergleichbar . D ort ging es nicht um die Vergütung einer Position bis zur Höhe eines nachträglich v ergleichs weise vorgeschlagenen B etrags, sondern darum, ob der dort geschlossene Vertrag dahin auszulegen war, dass eine bestimmte Teilleistung einbezogen war oder nicht. d ) Die Revision möchte der Klägerin schließlich in Analogie zu den R e- geln für die Behandlung von Angeboten mit unangemessen niedrigen Prei sen (vgl. § 16 Abs. 6 Nr . 1 und 2 VOB/A) die Berufung auf die Unzumutbarkeit der Vertragsausführung versagt wissen. Eine entsprechende Anwend ung der dafür geltenden Regelungen kommt jedoch nicht in Betracht , weil sie anderen Schutzzwecken dienen . Sie schützen nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie die öffentlichen Auftraggeber und sind kein Instrument dafür , dem einze l- nen Bieter die Folg en seine s eigenen unauskömmlichen Angebot s zu ersparen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 1994 2 StR 256/94, NJW 1995, 737; BGH NJW 1980, 180). Vielmehr sollen die öffentlichen Auftraggeber davor b e- wahrt werden, dass der Unternehmer d ie geschuldete Leis tung infolge der U n- auskömmlichkeit der Vergütung mangelhaft oder nicht vollständig erbringt . Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Auftragnehmer die Vertragsdurc h- führung nicht mehr zugemutet werden kann, betrifft gänzlich anders gelagerte Interessen , was eine m Rückgriff auf die für die Behandlung von Unterkostena n- geboten gelt enden Grundsätze entgegensteht. Auch aus der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu spekulativen P o- sitionspreisen, die bei Mehrmengen ein wucher ähnliches Missverhältnis zw i- 22 - 14 - schen Preis und Bauleistung nach sich zie hen können (BGH, Urteil vom 14. März 2013, BGHZ 196, 355) , lassen sich keine tragfähigen Parallelen für die Bindung an kalkulationsirrtumsbehaftete Angebotspreise ziehen. III. Die Kos tenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.06.2013 - 19 O 90/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.02.2014 - 5 U 109/13 - 23
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