ECLI:DE:BGH:2016:151116UXIZR32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 32 / 1 6 Verkündet am: 15. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 765, 138 Bb Zur Wi derlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepar t ners. BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XI. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Oktober 2016 eing e- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richter i n nen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24 . September 201 5 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Kiel vom 23. Januar 2015 zurück gewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und die durc h die Wiedereinsetzung entstandenen Kosten , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme aus einer Mitha f- tungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notar iellen Schuldanerkenntnis sowie gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unte r- werfungserklärung. 1 - 3 - Die Klägerin und ihr am 4. Juni 2012 verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses in K . Der Ehema nn besaß außerdem als Alleineigentümer ein Mehrfamilienhaus in L . und ein Grundstück in G . . Zur Finanzierung des von ihm geplanten Ba u- vorhabens auf dem Grundstück in G . , eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnei nheiten, beantragte d er Ehemann der Klägerin bei der Recht s- vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) Ende November 1993 eine Förderung im Rahmen des Wohnungsbauprogramms Sachsen - Anhalt , die die Beklagte m it Bescheid vom 5. Juli 1994 bewilligte . Di e Förderung bestand in der Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens über 560.300 DM, das mit jährlich 1% zu tilgen , jedoch erst ab August 201 0 in Höhe von 8% p.a. zu ve r- zinsen war, und eines (verlorenen) Aufwendungszuschusses in Höhe von 213.940,80 D M. Ferner hatte der Ehemann der Klägerin Eigenmittel über 197.700 DM zu investieren. Zudem nahm er bei der Sparkasse L . , der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin, zur Baufinanzierung des Objekts ein we i- teres Darlehen über 515.000 DM auf, so das s die gesamten Investitionskosten ca. 1,5 Mio. DM betrugen. Der Darlehensvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der B e- klagten wurde am 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 unterzeichnet. Vor Au s- zahlung der ersten Darlehensrate legte der Ehemann der K läger in gegenüber der Beklagten seine Vermögensverhältnisse und diejenigen der Klägerin offen. Nach Auszahlung der ersten Darlehensrate unterzeichnete auf Verlangen der Beklagten auch die Klägerin den Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 17. Mai 1995 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, die erste Darlehensrate nur ausnahmsweise ausgezahlt zu haben, obwohl die Auszahlungsvorausse t- zungen noch nicht vorgelegen hätten. Zugleich forderte sie ein notariell beu r- kundetes Schuldanerkenntnis der Klägerin, das diese am 15. Juni 1995 über einen Betrag von 560.300 DM abgab. Daneben wurde an dem Grundstück in 2 3 - 4 - G . in Abteilung III des Grundbuchs unter Nummer 2 zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 560.300 DM nebst Zinsen eingetragen, die e iner zugunsten der Sparkasse L . bewilligten Grundschuld über 515.000 DM nebst Zinsen nachrangig war. Im August 2006 vereinbarte der Ehemann der Klägerin mit der Beklagten eine Herabsetzung des für das Ba u- darlehen zu zahlenden Zinssatzes bis End e des Jahres 2015 auf 2,5% p.a. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin valutierte das Darlehen der Beklagten noch mit 239.000 Nach dem Tod ihres Ehemanns schlugen die Klägerin und die gemei n- schaftlichen Kinder die Erbschaft aus, weshalb ein Nachlasspfleger bestellt wurde, der infolge Überschuldung des Nachlasses Insolvenzantrag stellte. Mit Schreiben vom 19. März 2013 kündigte die Beklagte das Darlehen und forderte die Klägerin zur Zahlung von 248.652,34 Fall d er Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung an. Die Insolvenzverwalterin veräußerte das Einfamilienhaus und das Haus in L . . Dabei wurde das Einfamilienhaus zu einem P reis von 245.000 kauf t, wovon die noch best e- henden Belastungen in Höhe von 110.000 übrigen Erlös wurden teilweise Verbindlichkeiten des Ehemanns gegenüber der Spa r- kasse L . getilgt. Für das Mehrfamilienhaus in G . ergaben sich zunächst Verwertungsschwierigkeiten; es wurde im Juli 2013 im Einvernehmen mit der Beklagten zu einem Kaufpreis von 158.000 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder aus dem Darlehensvertrag vom 20. Dezember 1994/17. Ja - nuar 1995 noch aus d em Schuldanerkenntnis vom 15. Juni 1995 Ansprüche zustehen würden und dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urku n- de vom 15. Juni 1995 unzulässig sei . Sie macht unter anderem geltend, dass Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis wegen finanzielle r Überforderung 4 5 - 5 - sittenwidrig und nichtig seien. Hierzu trägt die am 23. März 1951 geborene Kl ä- gerin vor, im Jahr 1994 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.430 DM erzielt und im Übrigen über kein ausreichendes Vermögen zur Abdeckung des Darl e- hens verfügt zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht der Klage lediglich insoweit stattgegeben, als es die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1995 für unzulässig erklärt hat, s oweit sie 231.300 Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt d ie Kläger in ihr Begehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Berufung de r Kläger in zurückgewiesen hat , zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im We sentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Wesentlichen unbegründet, weil der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Darlehensvaluta z u- stehe. Die Klägerin sei zwar nicht neben ihrem Ehemann Mitdarlehensne h- merin, sondern lediglich Mithaftende gewesen, weil sie kein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe. Auch habe die Klägerin die Mithaftung nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finanziell 6 7 8 9 - 6 - krass überfordert, so dass die Voraussetzungen des § 138 BGB in objektiver Hinsicht vorli egen würden; denn der Klägerin sei es mit ihrem auf das Jahr 2011 zu prognostizierenden monatlichen N ettoeinkommen von 1.602,08 möglich gewesen, die Zinslast für das dann mit 8% p.a. zu verzinsende Darl e- hen, das in diesem Jahr planmäßig noch mit 243.505,29 wäre, zu erbringen. Sie hätte auch mit ihrem Vermögen, das sich auf maxi mal 187.644,12 n- gen können. Der Beklagten sei es aber gelungen, die aus der krassen finanziellen Überforderung herrührende Vermutung, die Beklagte habe die emotionale Ve r- bundenheit der Klägerin zu ihrem Ehemann ausgenutzt, zu widerlegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte im Zeitpunkt der Abg a- be der Mithaftungserklärung davon ausgehen dürfen, dass die Leistungsfähi g- keit der Klägerin gegeben gewesen sei. Diese habe nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten entsprechend den Angaben ihres Ehemanns über eigene Vermögenswerte von 30.000 DM verfügt und weitere Geldanlagen von deutlich über 200.000 DM zuzüglich des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Einfam i- lienhaus in K . besessen. Ernstliche Zweifel dar an bestünden nicht. Darüber hinaus habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sie im Hinblick auf die Gesamtinvestitionssumme von 1,5 Mio. DM durch die auf dem Grun d- stück in G . ein getragene zweitrangige Grundschuld hinreichend ges i- chert sei. Aufgrund dessen würde bereits damit eine krasse finanzielle Überfo r- derung der Klägerin ausscheiden. Zumindest habe die Beklagte davon ausg e- hen dürfen, dass die Klägerin nur in geringem Maße in A nspruch genommen werden würde . Davon abgesehen stehe fest, dass die Beklagte nicht davon ausgega n- gen sei, die Klägerin unterzeichne den Darlehensvertrag aus emotionaler Ve r- 10 11 - 7 - bundenheit. Vielmehr habe sie annehmen dürfen, dass die Klägerin die Ausza h- lung der ihrem Ehemann zugesagten Subventionen habe erreichen wollen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auch ihr zugutegekommen wären. Die Auszahlung der Fördermittel sei nach den Förderbedingungen von ihrer Mithaftung abhä n- gig gewesen. Schließlich habe die Bekl agte die Vermutung auch deshalb wide r- legt, weil die auf das Darlehen zu leistenden Zinsen bei Eingehung der Mitha f- tung noch nicht endgültig festgestanden hätten. Die Beklagte sei nämlich nach Maßgabe des öffentlichen Rechts verpflichtet gewesen, die Zinsen den Mark t- bedingungen anzupassen. Dies sei vorliegend im August 2006 auch erfolgt, indem der Zinssatz auf 2,5% p.a. abgesenkt und damit die monatliche Zinslast auf 507,30 Die Klage sei lediglich in Bezug auf die Vollstreckungsgegenklage z u e i- nem kleinen Teil begründet, soweit nämlich die Vollstreckung über einen Betrag von 231.300 nur noch mit 239.000 i- nen Veräußerungserlö s von 7.700 sich diese an ihrem wechselnden Vorbringen in erster und zweiter Instanz fes t- halten lassen. II. Die se Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand . 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend a n- genommen, dass die Klägerin keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mi t- haftende ist. 12 13 14 - 8 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die rechtliche Qualifizierung der von dem Ehepartner oder Angehörigen des Darlehensnehmers übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung davon ab, ob der Ehepartner oder Angehörige nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte r Ver tragspartner neben dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehen s- valuta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein oder aber ob er ausschließlich zu Sicherungszwecken mitha f- ten und damit eine ihn ei nseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Ausl e- gungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswor t- lauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksi chtigung der Intere s- senlage der Vertragspartner ( vgl. nur Senatsurteile vom 25. Januar 2005 XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 14 mwN). b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar d a- für, dass die Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Die Bezeichnung als "Darlehensnehmerin" deutet für sich genommen darauf hin, dass der Darl e- hensvertrag mit ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Ve r- tragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (S e- natsurteile vom 25. Januar 2005 XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 41 9 und vom 16. Juni 2009 XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 1 5 mwN). Nach der gefesti g- ten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige a n- zusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentl i- 15 16 - 9 - chen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensv a- luta bzw. bestimmte r Teile davon mitentscheiden darf (Senats urteile aaO). Ein solches Interesse an der Kreditaufnahme hatte die Klägerin nicht. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden diente das Da r lehen über 560.300 DM ausschließlich zur Finanzierung des Bauvorhabens auf dem im Alleineigentum des Ehemanns der Klägerin stehenden Grundstück in G . und ist ausschließlich dazu verwandt worden. Dass die Klägerin gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta oder Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte Ve rtragspartei mitbesti m- men durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch g e- macht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungszweck, d.h. die Finanzierung des Bauvorhabens des Ehemanns der Klägerin, war bereits im Darlehensve r- trag festgelegt . Zwar mag die Errichtung des Mehrfamilienhauses in G . auch der Erzielung von Miete inkünften und steuerlichen Vorteilen sowie der privaten Altersvorsorge gedient haben . Anders als die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht, spricht dies aber nicht für eine gleichberechti g- te Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. und vom 16. Juni 2 009 XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 16 ). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überforderte die Mi t- haftungsübernahme die Klägerin von Anfang an finanziell in krasser Weise. Dies ist von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen worden, so dass d a- von für das Revisionsverfahren auszugehen ist. 3. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgericht s, die Beklagte habe die tatsächliche Vermutung, da ss die Klägerin die ruinöse Mithaftung aus em o- 17 18 19 - 10 - tionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernomm en und die Beklagte dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt ha t , widerlegt , den Angriffen der Revis i- on nicht stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist was das Ber u- fungsgericht im Ausgangspunkt auch nicht verkannt hat bei Vorli egen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ohne Hinzutreten we i- terer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidri g- keit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mi t- haftenden persönlich b esonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten und damit auch hier der Fall ist. Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell bel astende Personals i- cherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. nur Senatsurte ile vom 14. Oktober 2003 XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307 , vom 25. Ja nuar 2005 XI ZR 28/04, WM 2005, 421 , 422 und vom 25. April 2006 XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024 , 1025 ). Es handelt sich hierbei um eine ta t- sächliche Vermutung, die der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Gläub i- ger zu widerlegen hat (vgl. nur Senat s urteil vom 24. November 2009 XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 20 mwN). b) Nach diesen Maßgaben hält die angefochtene Entscheidung der rech t lichen Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. aa ) Mit Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsg e- richts , die Beklagte durfte davon ausgehen, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin im Hinblick auf die zu Gunsten der Beklagten auf dem Grundstück in 20 21 22 - 11 - G . laste nde zweitrangige Grundschuld allenfalls zu einem solch geri n- gen Teil erfolgen würde, dass damit deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht über fordert würde . Nach ständig er Rechtsprechung des Senats sind anderweitige Siche r- heitsleistungen des Kreditnehm ers vor allem dingliche Sicherheiten im Ra h- men der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des B e- troffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbare s Maß beschränken. Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit alle n- falls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteil e vom 14. November 2000 XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni 2009 XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN ). Dazu muss gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Dies ist vorliegend nach den ve r- tra g lichen Regelungen nicht der Fall. Davon abgesehen wird die krasse finanz i- elle Überforderung der Klägerin durch die Grundschuld hier zu dem deshalb nicht beseitigt, weil die Grundschuld was das Berufungsgericht übersehen hat nach § 10 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Ja - nuar 1995 nicht nur zur Sicherung des streitgegenständlichen Darlehens, so n- dern auch aller gege nwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin diente (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, aaO Rn. 22 mwN) . Diese Umstände waren der Beklagten bekannt , so dass unter diesen Gesichtspunkten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Wide r- legung der tatsächlichen Vermutung nicht in Betracht kommt . Aufgrund dessen 23 24 - 12 - kommt es auf die Werthaltigkeit der Grundschuld nicht mehr an. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings von der Summe der I n- vestitionen von ca. 1,5 Mio. DM auf einen nämlichen Grundstückswert schließt, ist dies ohne konkrete Feststellungen zum Wert nicht haltbar. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte im Hinblick auf die Vermögensverhält nisse der Klägerin auch nicht ohne Weit e- res darauf vertrauen, dass diese über die in dem Schreiben ihres Ehemanns vom 30. März 1995 angegebenen Vermögenswerte verfügte. Für eine solche Annahme fehlt es wie die Revision zu Recht rügt an entsprechenden F es t- stellungen des Berufungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Gläubigers nicht ohne weiteres dadurch w i- derlegt, dass Wertangaben des Bürgen oder Mithaftenden in einer in zeitlic hem Zusammenhang mit dem Abschluss des Bürgschaftsvertrags bzw. der Mitha f- tungserklärung erteilten Selbstauskunft seine objektiv krasse finanzielle Übe r- forderung nicht erkennen lassen (vgl. Senatsbe schluss vom 1. April 2014 XI ZR 276/13, WM 2014, 989 Rn. 21 mwN). Den (subjektiven) Vorwurf der Sittenwidrigkeit räumen sie nur aus, wenn sie einer sorgfältigen Überprüfung des Gläubigers standhalten (Senatsbeschluss aaO) . Für Angaben durch einen Dritten gilt dies erst recht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Ang a- ben des Ehemanns der Klägerin der gebotenen sorgfältigen Überprüfung unte r- zo gen hat . Insoweit ist dar auf hinzuweisen , dass der Ehemann der Klägerin in der Selbst aus kunft vom 21. Oktober 1993 die G uthaben der Klägerin bei Kredi t- instituten und Bausparkassen nur mit insgesamt 30.000 DM beziffert hat, wä h- r end er in dem Schreiben vom 30. März 1995 für die Klägerin und sich noch 25 26 27 - 13 - " weitere Geldanlagen, wie z.B. Wertpapiere ca. TDM 38, Bausparguthaben TDM 13, Wertpapieranteile TDM 20, Rückkaufwerte aus Lebensversicherungen TDM 153 und einige Kleinsparverträge " aufgeführt hat . cc) Soweit das Berufungsgericht die Widerlegung der tatsächlichen Ve r- mutung für die Übernahme der Mithaftung aufgrund einer emotionalen Verbu n- denheit d er Klägerin mit ihrem Ehemann und für das Ausnutzen dieser Lage durch die Beklagte ferner darauf gestützt hat, dass die Klägerin aus der Sich t der Beklagten den Darlehensvertrag nicht aus emotionaler Verbundenheit, so n- dern zwecks Auszahlung der Subvention an ihren Ehemann unterzeichnet h a- be , trägt dies wie die Revision zu Recht rügt die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auf einen freien Wi l lensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Ve r- bundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung grundsätzlich zu bejahen sein, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kredi t- gewährung hat oder ih m aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen (Senatsurteil vom 14. November 2000 XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 45; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 IX ZR 283/99, WM 2003, 1 563, 1565 ). In einem so lchen Fall ist dann auch die tatsächliche Vermutung widerlegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 IX ZR 283/99, aaO). Ein solcher unmittelbarer Vorteil, wie insbesondere das Miteigentum an dem finanzierten Objekt, liegt hier aber bei der Klägerin nich t vor. N ur mittelbare Vorteil e , wie etwa eine Verbesserung des Lebensstandards oder der Wohnve r- hältnisse oder die Aussicht auf eine spätere Mitarbeit im Betrieb , änder n an der 28 29 30 - 14 - Sittenwidrigkeit nichts (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 XI ZR 205/01, WM 2 002, 1649 , 1650 f. ). Ihnen kommt daher auch für die Widerlegung der tatsächl i- chen Vermutung keine Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt nichts anderes, wenn für den Ehepartner mit der Darlehensgewährung die Erzielung eines ve r- lorenen Zuschusses verbunden ist und das Darlehen in den ersten 15 Jahren zinsfrei ist. Denn auch dabei handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin allenfalls um mittelbare geldwerte Vorteile (vgl. Senats urteil vom 2 5 . Januar 2005 XI ZR 28/04, WM 2005, 42 1, 423 [staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen] ). Ansonsten würde dem mithaftenden Ehepartner nur wegen der Gewährung von Eigenkapitalhilfen die Mitv erantwortung für das Scheitern der Investitions pläne des anderen auf gebürdet , damit de r eheliche F rieden gefährdet und der b e- troffene Partner allein damit einem erheblichen psychologischen Druck aus g e- setzt . Dies spricht indes gerade gegen die Berücksichtigung eines verlorenen Zuschusses oder einer Zinsvergünstigung im Rahmen der Widerlegung der ta t- säch lichen Vermutung. Es versteht sich von selbst, da ss staatliche Förderma ß- nahmen nicht davon abhängig gemacht w erden dürfen, ob ein Dritter finanzielle Verpflichtungen übernimmt, die er nicht erfüllen kann, die ihn andererseits aber für den Rest seines Lebens auf den pfändungsfreien Betrag seiner Einkünfte beschränken, falls er nicht die Voraussetzungen für etwaige künftige gesetzl i- che Entschuldungsmodelle erfüllt (vgl. Senatsur teil vom 11. März 1997 XI ZR 50/96, BGHZ 135, 66, 71 ). dd) Schließlich rügt die Revision zu Recht, dass es entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts für die Widerlegung der tatsächl ichen Vermutung ohne Belang ist, dass die auf das Darlehen zu leistenden Zinsen bei Eingehung der Mithaftung noch nicht endgültig festgestanden haben. Dies gestaltet zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteile vom 31 32 - 15 - 14. November 2000 XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 4 2 f. und vom 11. Februar 2003 XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, 289 ) die Prognose schwieriger, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Zinsbeginns die Zinslast aus ihrem Einkommen au f- bringen konnte, enthebt das Berufungsgericht a ber nicht von entsprechenden Feststellungen , ob die Beklagte eine solche belastbare Prognose angestellt hat , die im Ergebnis dazu geführt hat, dass aus Sicht der Beklagten eine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin zu verneinen gewesen wäre . Da ran fehlt es hier. In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung der jährlichen Zinsbelastung der Klägerin die nach § 3 Abs. 3 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 anfallend en jährlichen Verwaltungskosten übersehen und bei den Ei n- kommensverhältnissen der Klägerin deren Eintritt in das (Vor - )Ruhestandsalter nicht berücksichtigt hat. 4. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufun gsgerichts wendet, das von der Beklagten vorformulie r- te abstrakte Schuldversprechen der Klägerin halte einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Übernahme der persönlichen Haftung ein abstrakt es Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar. Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufg e- nommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es wie hier in der Zweckerklärung festge legt nicht der Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten des Schuldners dienen soll (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1991 XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 33 34 35 - 16 - 13 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132 ). Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor. III. Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Ab s. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit h a- ben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien insbesondere zum Vorliegen der krassen finanziellen Überforderung der Klägerin und der insoweit von der Revisionser widerung im Schrifts atz vom 10. Mai 2016 erhobenen G e- genrüge zu befassen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 23.01.2015 - 5 O 508/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 U 18/15 - 36
Full & Egal Universal Law Academy