BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 321/98 vom10. September 2002in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 durch denVorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Wassermannbeschlossen:Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Gebührenrückfestsetzungsbeschlusseswird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.Gründe: Der als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Antrag auf Erlaß eines"Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses" ist unbegründet.Der Ansatz der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 1999entspricht der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 28. Mai2000. Diese Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung ist durch die Entscheidung desBundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 in einer anderen Sache entgegender Ansicht des Klägers nicht entfallen. Die Kosten sind auch rechnerisch richtigberechnet. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einerunrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.NobbeSiolBungerothMüllerWassermann
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