BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 322/01Verkündet am: 18. November 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und dieRichterin Mayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainvom 23. August 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklungzweier der Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung die-nender Realkredite. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und ent-standener Aufwendungen in Höhe von insgesamt noch 120.729,31 DMnebst Zinsen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus demDarlehensverhältnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 -Im September 1991 wurde der Kläger, ein damals 21 Jahre alterMechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.370 DM, voneinem Anlagevermittler geworben, zu Steuersparzwecken eine Eigen-tumswohnung in Gö. zu erwerben. Am 19. September 1991 unter-zeichnete der Kläger bei einem Notar eine widerrufliche Vollmacht, mitder der Bankkaufmann G. zum Abschluß eines Kaufvertrages für dieWohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 119.750 DM einschließlich Er-werbsnebenkosten und Bearbeitungsgebühr sowie zum Abschluß allerzur Durchführung des Erwerbs vorgesehenen Verträge bevollmächtigtwurde.Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10. Oktober 1991erwarb der Kläger, vertreten durch den Bankkaufmann G., die Eigen-tumswohnung zum Kaufpreis von 111.518 DM einschließlich Erwerbsne-benkosten. Am selben Tage wurde zugunsten der Beklagten eine Grund-schuld über 134.000 DM bestellt. Der Bankkaufmann G. schloß im Na-men des Klägers außerdem einen Finanzierungsvermittlungsvertrag, ei-nen Mietgarantievertrag und einen Steuerberatungsvertrag. Bereits am9. Oktober 1991 hatte der Kläger einen Antrag auf ein "Vorausdarlehenin Verbindung mit Lebensversicherung" an die Beklagte gerichtet, der dieGewährung zweier Darlehen in Höhe von 53.100 DM sowie 80.000 DMmit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von jeweils 11,113% bein-haltete. Als Sicherheiten waren unter anderem die Bestellung einerGrundschuld in Höhe von 134.000 DM sowie die Abtretung der Rechteund Ansprüche aus einem bereits bestehenden Lebensversicherungs-vertrag sowie einem Bausparvertrag vorgesehen. Diesen Darlehensan-trag nahm die Beklagte noch am selben Tage schriftlich mit dem Hinweisan, Gegenstand des Darlehensvertrages sei nicht die Beurteilung der - 4 -Wirtschaftlichkeit des Objekts und der steuerlichen Auswirkungen; dieKreditvergabe orientiere sich in erster Linie an den Einkommens- undVermögensverhältnissen des Darlehensnehmers. Eine Widerrufsbeleh-rung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.Im Jahre 1997 leistete der Kläger zwei Sondertilgungen in Höhevon insgesamt 39.000 DM. Ferner floß der Beklagten aus dem ihr abge-tretenen Bausparguthaben des Klägers ein Betrag in Höhe von11.775,62 DM zu. Am 14./16. Juni 1997 vereinbarten die Parteien dieFortsetzung des Darlehensvertrages vom 9. Oktober 1991 über ur-sprünglich 133.100 DM als Annuitätendarlehen von noch 94.000 DM miteiner Tilgung von 1,81% jährlich und einem anfänglichen effektiven Jah-reszins von 6,17%. Bis Dezember 1998 erbrachte der Kläger die vorge-sehenen Zahlungen auf den Darlehensvertrag.Der Kläger, der den Widerruf der Darlehensverträge nach demHaustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, er sei seinerzeit zu-hause von einem Vermittler wegen des Kaufs einer Eigentumswohnungals Steuersparmodell angesprochen worden. Die Beklagte bzw. die vonihr eingeschalteten Vermittler hätten schuldhaft Beratungs- und Aufklä-rungspflichten verletzt. Wegen eines Sanierungsstaus und der im Kauf-preis versteckten Innenprovision sei die Eigentumswohnung völlig über-teuert gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagtehabe dem eingeschalteten Vertrieb die gesamte Darlehensanbahnungohne persönliche Kontakte zu den Kunden überlassen und sei über ihreRolle als bloße Kreditgeberin hinausgegangen. Die Beklagte habe ihn,den Kläger, auch nicht darüber aufgeklärt, daß die konzeptionsgemäßeTilgung des Darlehens durch eine Lebensversicherung eine evident teu- - 5 -rere Tilgungsform darstelle. Im übrigen hält der Kläger die Darlehens-verträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und wegenNichtangabe der an den Finanzierungsvermittler gezahlten Vermittlungs-provisionen für unwirksam.Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. DieBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgtdie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht.I.Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2002,549 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-sentlichen ausgeführt:Die Beklagte hafte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung vonAufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Ab-schluß eines Darlehensvertrages auf Schadensersatz. Bei steuersparen-den Erwerbermodellen sei zwar regelmäßig davon auszugehen, daß dieKunden entweder selber über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrun- - 6 -gen verfügten oder sich jedenfalls der sachkundigen Hilfe von Fachleu-ten bedienten. Dieser Regelfall habe hier jedoch nicht vorgelegen. DerKläger sei kein professioneller Kapitalanleger, sondern lediglich ange-stellter Mechaniker mit einem relativ niedrigen Einkommen. Die Notwen-digkeit einer Steuerersparnis habe deshalb ferngelegen. Diese Erkennt-nis habe sich der Beklagten aufdrängen müssen. Die nur ausnahmswei-se bestehende Aufklärungs- und Beratungspflicht der darlehensgeben-den Bank rechtfertige sich aus der arbeitsteiligen Einbindung der Be-klagten in das Vertriebssystem für die Veräußerung der Eigentumswoh-nungen in Gö. . Im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zwischen fi-nanziertem Erwerbsgeschäft und Darlehensgeschäft verstoße die Beru-fung des Darlehensgebers auf die rechtliche Selbständigkeit des Darle-hensvertrages gegen Treu und Glauben, wenn er sich nicht mit seinerneutralen Finanzierungsrolle begnüge, sondern in einer Zweckgemein-schaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammenwirke. Diese Vor-aussetzungen seien hier gegeben, da die Beklagte bereits frühzeitig indas Vertriebssystem für die Wohnungseigentumsanlage eingebundenworden und somit integrierter Teil dieses Systems gewesen sei. Das ste-he aufgrund einer Reihe von Indizien zur Überzeugung des Senates fest.Aufgrund ihrer arbeitsteiligen Einbindung in das Vertriebssystemfür die Eigentumswohnungen habe die Beklagte ausnahmsweise Anlaßgehabt, sich darum zu kümmern, um was für ein Objekt es sich dabeigehandelt habe. Die Beklagte habe jedoch davon abgesehen, es anhandder ihr vorliegenden Unterlagen zu überprüfen. Auf diese Weise habe sievor jeglichen möglichen Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der hierin ent-haltenen Angaben und an der Seriosität der Vertriebsfirmen die Augenverschlossen. Bei einer Überprüfung des zu vertreibenden Objekts wäre - 7 -dessen schlechte Bausubstanz zutage getreten, was sich auf seine Eig-nung als Steuersparmodell habe auswirken müssen. Hätte die Beklagtedie Angaben in den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und die darinbehauptete Wirtschaftlichkeit des Objektes überprüft, dann hätte sie er-kennen können, daß es sich bei dieser Anlage um ein Risikoobjekt ge-handelt habe. Auf diese Bedenken hätte sie dann den Kläger wegen desbestehenden Wissensvorsprungs hinweisen müssen.Ein besonderes Gefahrenpotential für Nachteile habe die Beklagtedarüber hinaus durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des demKläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung ge-schaffen. Diese Vertragskombination habe verschiedene schwerwiegen-de vertragsspezifische Nachteile und sei in der Regel wesentlich ungün-stiger als ein vergleichbarer marktüblicher Ratenkredit mit einer Rest-schuldversicherung. Gleichwohl sei von seiten der Beklagten keine Auf-klärung und Beratung des Klägers über die wirtschaftlichen Auswirkun-gen eines mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten Kreditvertra-ges erfolgt. Sie habe vielmehr den ihr zugeleiteten Darlehenswunschentgegengenommen und das Darlehen ohne jeden Kontakt mit dem Klä-ger zugesagt.Ein Verschulden der Beklagten sei zu bejahen; ihrer Verantwor-tung für die persönlichen Vertragsverhandlungen könne sich eine kredit-gewährende Bank nicht dadurch entziehen, daß sie eine selbständigeVermittlungsfirma einschalte oder gewähren lasse. Einem Verschuldender Beklagten stehe nicht entgegen, daß der Bevollmächtigte des Klä-gers für diesen eine Vielzahl von Beratungs- und Betreuungsverträgengeschlossen habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß es sich bei - 8 -den von dem Kläger bevollmächtigten und beauftragten Personen oderFirmen nicht um neutrale Berater oder Betreuer gehandelt habe, sondernum ihrerseits arbeitsteilig Beteiligte an dem Vertriebssystem. Die maß-gebenden Mitarbeiter der Beklagten hätten sich deshalb selbst vergewis-sern müssen, ob der Kläger noch aufklärungsbedürftig sei oder nicht. EinMitverschulden treffe den Kläger nicht. Sein Schadensersatzanspruch seinicht verwirkt und auch zur Höhe gerechtfertigt.II.Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicherÜberprüfung nicht stand.Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht dasBestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Be-klagte wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- undBeratungspflichten bejaht hat.1. Eine Beratungspflichtverletzung kommt von vornherein nicht inBetracht, weil zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossenworden ist. Weder hat der Kläger die Beklagte um einen Rat, d.h. einefachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH, Urteil vom4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532) gebeten noch hatdie Beklagte ihm von sich aus einen Rat erteilt. - 9 -2. Auch die Annahme einer schuldhaften Aufklärungspflichtverlet-zung der Beklagten wird von den Feststellungen und Ausführungen desBerufungsurteils nicht getragen.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, daß eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-,Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finan-zierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtetist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entwederselbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen odersich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahms-weise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonde-ren Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenndie Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oderdem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutreten-den besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oderdessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit derKreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Er-werber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn siein bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissens-vorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann(BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Se-natsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, - 10 -ZIP 2003, 160, 161, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370,1372 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).b) Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtder Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs, weilsie die Wirtschaftlichkeit und die Eignung der finanzierten Eigentums-wohnung als Steuersparobjekt nicht überprüft und den Kläger auf mitdem Objekt verbundene Risiken nicht hingewiesen habe. Das Beru-fungsgericht verkennt insoweit, daß der Gesichtspunkt des Wissensvor-sprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlicherkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvor-sprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992- XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile vom 31. März 1992- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91,WM 1992, 1355, 1359).Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem bei der Beklagtenvorhandenen und für sie erkennbaren Wissensvorsprung über Mängeloder besondere Risiken der finanzierten Eigentumswohnung fehlen. EinWissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlendeKaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-benden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (Senatsurteilvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.).Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenenAufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. - 11 -Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit desKaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank beieinem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwid-rigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß(Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO m.w.Nachw.). Dasist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst in Be-tracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch istwie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsurteilvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO, jeweils m.w.Nachw.). Feststel-lungen des Berufungsgerichts und substantiierter Vortrag des Klägersdazu fehlen.c) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung desBerufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht mit ihrer Finanzierungs-rolle begnügt, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderenVertriebsbeteiligten zusammengewirkt, so daß ihre Berufung auf dierechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glau-ben verstoße. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen Überschrei-tung der Kreditgeberrolle wird von den Feststellungen des Berufungsge-richts nicht getragen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daßdie Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oderdem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierendenGeschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgabendes Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätz-lichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbe-stand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, - 12 -160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 undvom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).Den vom Berufungsgericht zusammengetragenen "Indizien" läßtsich ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausge-hendes Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnungnicht entnehmen. Der Umstand, daß die Beklagte etwa 120 Kaufverträgeüber Eigentumswohnungen in dem genannten Objekt finanziert hat,reicht hierzu ebensowenig aus wie die Tatsache, daß die den Kredit be-arbeitende Filiale der Beklagten ihren Sitz in demselben Ort wie dasVertriebsunternehmen hat, und daß diesem Formulare der Beklagten füreinen Antrag auf Kontoeröffnung vorgelegen haben sollen. Auch eine aufDauer angelegte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu den Vertriebsfir-men stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar;die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber bzw. dem Finan-zierungsvermittler reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflichtzu begründen (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/02,ZIP 2003, 160, 161). Auch der Umstand, daß der Filiale der Beklagtender Verkaufsprospekt der Anlage vorgelegen haben soll, ist als solcherohne Belang, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Beklagtehiermit für den Kauf von Eigentumswohnungen in dem Objekt geworbenhätte. Schließlich macht auch die zusammenfassende Beurteilung desBerufungsgerichts, die eingeschaltete Filiale der Beklagten habe sich mitden beteiligten Vertriebsfirmen gleichsam zu einer Zweckgemeinschaftzusammengeschlossen, um innerhalb dieser Gemeinschaft in Form derErwerberfinanzierung ihren arbeitsteiligen Part spielen zu können, deut-lich, daß die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht über-schritten, sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat. - 13 -d) aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte auchdeshalb für aufklärungspflichtig gehalten, weil ihre Filiale ein besonderesGefahrenpotential durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des demKläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung ge-schaffen habe. Richtig ist zwar, daß Aufklärungs- und Warnpflichten ei-nes Kreditinstituts ausnahmsweise auch dann bestehen können, wenndie Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken desProjekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für denKunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (Senatsurteile vom24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922 und vom 28. Januar1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662). Eine solche Gefährdung ist etwa zubejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis aufden Kunden verlagert und diesen bewußt mit einem Risiko belastet, dasüber die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbunde-nen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR165/91, WM 1992, 1310, 1311 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97,WM 1999, 678, 679). Die Nichtaufklärung über mögliche Nachteile einerKombination von Kreditvertrag und Kapitallebensversicherung stellt aberweder eine Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos der Beklagten aufden Kläger dar noch steht sie einer solchen ) Im übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kredit-suchenden, zumal wenn er - wie hier - persönlich keinen Kontakt mit derBank aufnimmt, sondern sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter undVermittler verläßt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen dieZweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt diesnicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm - 14 -gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversi-cherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungs-bedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kundenwirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit demder verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111,117, 120). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nach denFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vielmehr den ihrzugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Darlehenohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt. Schon die von diesem am19. September 1991 unterzeichnete Einkommens- und Vermögensaus-kunft sah die Einbeziehung einer schon bestehenden Lebensversiche-rung über 81.828 DM und den Abschluß einer neuen Versicherung über40.000 DM für die Finanzierung vor. Dementsprechend war der Darle-hensantrag vom 9. Oktober 1991 ausdrücklich auf ein "Vorausdarlehen inVerbindung mit Lebensversicherung" gerichtet. Der Kläger ist also- gegebenenfalls über den eingeschalteten Finanzierungsvermittler - miteinem vollständigen - die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitalle-bensversicherung vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagteherangetreten und hat ihr ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht.Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durftedie Beklagte davon ausgehen, daß auf seiten des Klägers insoweit einInformationsbedarf nicht vorlag (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2003- XI ZR 134/02, Umdruck S. 18). Eine Aufklärung über die möglichenNachteile einer Koppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitalle-bensversicherung schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht. - 15 -cc) Im übrigen würde eine etwaige Aufklärungspflichtverletzungder Beklagten keinen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung desDarlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch diegewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Senatsurteil vom20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Diese hat der Klä-ger nicht substantiiert dargetan. Sein Vorbringen, die Tilgung über eineLebensversicherung sei etwa um ein Drittel teurer als ein Annuitäten-darlehen, reicht hierzu nicht aus.III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderenGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).1. Auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG (in derbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) kann sich der Klägernicht berufen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nach § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da der Realkredit zu für grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist.a) Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn - wie derKläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als derBetrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Rechtsprechung desSenats (BGHZ 146, 5, 9 f.; Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,WM 2000, 1245, 1247 sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR327/01, WM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, - 16 -daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechen-den Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungs-rahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Partei-en gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grund-pfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Si-cherheiten - wie hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitalle-bensversicherung sowie aus einem Bausparvertrag - vereinbaren (Se-natsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589; Senatsurteil vom18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917). § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-zungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht we-sentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senats-urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, aaO). Das ist hier nach demeigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über134.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert - so derKläger - 40.000 DM bis 50.000 DM beträgt.b) Zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG ist das im Oktober 1991 bewilligte Darlehen auch dann ge-währt worden, wenn dessen anfänglicher effektiver Jahreszins von11,113% die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für denmaßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für festverzinslicheGrundpfandkredite, wie der Kläger behauptet hat, um etwa0,4 Prozentpunkte überschritten haben sollte.aa) Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kreditzu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entschei-dend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senats- - 17 -urteile BGHZ 146, 5, 9 und vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000,1245, 1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01,WM 2002, 588). Dabei stellen die in den Monatsberichten der DeutschenBundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Markt-üblichkeit dar (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98,WM 1999, 1555 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916,917). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen oberhalb der dort aus-gewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schondeswegen von der Privilegierung ausgenommen. Die Monatsberichte derDeutschen Bundesbank erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfand-kredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährteerstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsenmit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von1% jährlich. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt denin den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur be-grenzte Aussagekraft zu. Ein gegenüber den von der Deutschen Bun-desbank erfaßten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwadurch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen oder banküblichenBeleihungsgrenze - kann sich also in einem erhöhten Zinssatz nieder-schlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003,916, 917 f. m.w.Nachw.).bb) Hier hat die Beklagte nicht nur den Kauf der Eigentumswoh-nung vollständig finanziert, für die der Kläger einschließlich Erwerbsne-benkosten insgesamt 111.518 DM zu zahlen hatte, sondern zur Finanzie-rung auch der weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb stehendenAufwendungen des Klägers insgesamt ein Darlehen über 133.100 DMgewährt. Daher ist im Sinne der vorherigen Ausführungen von einem er- - 18 -höhten Risiko der Beklagten als Darlehensgeberin auszugehen, so daßein Überschreiten der oberen Streubreitengrenze um ca. 0,4 Prozent-punkte durch den hier vereinbarten anfänglichen effektiven Jahreszinsnicht als so erheblich erscheint, daß sie zu einer näheren Überprüfungder Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes Anlaß geben könnte(vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916,918). Der bei der Verlängerung des Darlehens im Juni 1997 vereinbarteanfängliche effektive Jahreszins von 6,17% liegt unstreitig innerhalb derStreubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundes-bank ausgewiesenen Zinssätze.2. Dem Kläger steht wegen seiner an die Beklagte erbrachtenZahlungen auch nicht deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Be-reicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, weil der Darlehensvertrag vom9. Oktober 1991 wegen des Fehlens von vorgeschriebenen Mindestan-gaben über den Kredit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig wäre.a) Der Darlehensvertrag ist nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1VerbrKrG nichtig anzusehen, weil dort die vom Kläger zu zahlenden Ko-sten der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effek-tivzinses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrGin der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: VerbrKrG)angegeben sind. Die vom Kläger aufgrund des in seinem Namen ge-schlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages zu zahlende Provisionin Höhe von 2% der vermittelten Darlehenssumme war in dem Kreditver-trag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkostensind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensge-ber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im - 19 -Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im all-gemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihrorganisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung vonKunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteilvom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Etwas ande-res gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr imInteresse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondereVorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85,WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteile vom 20. Juni 2000 aaO und vom3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Das ist bei der Fi-nanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßiganzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgeseheneEinschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehungder vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsge-bühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient (Senatsurteile vom3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10, zur Veröffentlichung bestimmt).b) Der Darlehensvertrag wäre auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1VerbrKrG nichtig, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung desKlägers 0,5% des Gesamtdarlehens als Vermittlungsprovision an denFinanzierungsvermittler gezahlt haben sollte, und zwar aus der vom Klä-ger nach dem Darlehensvertrag in Höhe von 1% des Darlehensbetragesgeschuldeten Bearbeitungsgebühr von 1.331 DM. Nach § 6 Abs. 1VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamtnicht eingehalten ist oder wenn - unter anderem - die in § 4 Abs. 1 Satz 4Nr. 1 d VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kre-dits, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungs- - 20 -kosten, fehlen. Angesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angabenabstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der ganz herr-schenden Auffassung, daß die Nichtigkeit des Kreditvertrages grund-sätzlich nicht eintritt, wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondernlediglich unrichtig sind (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10 f.).Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits - wie hier -betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind,stellt es auch dann kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betragnicht oder nicht vollständig von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern- wie hier - zur Hälfte als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungs-vermittler ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbrau-cher über die Höhe der aufgrund des Vertragsabschlusses auf ihn zu-kommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch inder Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionenmit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die teilweise unzutreffendeBezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenenKostenbetrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einerhinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (vgl.BT-Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einerAngabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich(Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 aaO). - 21 -IV.Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist offen, ob demKläger gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 HWiG ein Anspruch auf Rück-erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf derenmarktübliche Verzinsung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. November2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502, zum Abdruck in BGHZ 152,330 vorgesehen) zusteht. Der Kläger hat behauptet, zum Abschluß desDarlehensvertrages in seiner Privatwohnung bestimmt worden zu sein,und den Darlehensvertrag deshalb widerrufen. Feststellungen des Beru-fungsgerichts zur Haustürsituation und deren Zurechnung (vgl. dazu Se-natsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 undvom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484) fehlen. EinWiderrufsrecht des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 HWiG scheidet nicht be-reits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus (Senatsur-teile BGHZ 150, 248, 252 ff. und vom 10. September 2002 - XI ZR151/99, WM 2002, 2409, 2410, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,ZIP 2003, 160, 162 sowie - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502 und vom21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483).Der Wirksamkeit des im erstinstanzlichen Verfahren erklärten Wi-derrufs steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger bei der im Juni 1997vereinbarten Verlängerung des Darlehens eine Widerrufsbelehrung erteiltworden ist, denn diese Belehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforde-rungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG). Die Belehrung enthielt nämlich den - 22 -unzutreffenden Hinweis, daß der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wennder ausgezahlte / in Anspruch genommene Darlehensbetrag nicht binnenzwei Wochen nach der Auszahlung / Inanspruchnahme zurückgezahltwerde (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,61, 63).Einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht auch dieVorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht entgegen, nach der bei einer- wie hier - unterbliebenen Belehrung das Widerrufsrecht des Kundeneinen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung er-lischt. Die nach Sondertilgungen des Klägers im Juni 1997 vereinbarteFortsetzung des Darlehensvertrages unter gleichzeitiger Umwandlungdes tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen könnte einer voll-ständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiGnur dann gleichgesetzt werden, wenn sie als eine einer Novation gleich-kommende Umschuldung aufzufassen wäre. Davon ist hier jedoch be-reits deshalb nicht auszugehen, weil die Vereinbarung von den Parteien - 23 -ausdrücklich als "Fortsetzung des Darlehensvertrages über ursprgl.DM 133.100,-- vom 9.10.1991" bezeichnet und der Vertrag unter dersel-ben Kontonummer fortgeführt worden ist.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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