BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 322/03 Verk374ndet am: 6. November 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 123, 276 Abs. 1 Cc, 247 311 Abs. 2 HWiG 247 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Eine die Aufkl344rungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines wi-derleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zu-sammenwirken mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Ob-jekts begr374ndende arglistige T344uschung ist gegeben, wenn die Anga-ben zur H366he des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Ren-tabilit344t und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden. b) F374r einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gem344337 247 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Urs344chlichkeit des Belehrungsversto-337es f374r den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, eine Bank, und der Beklagte streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit zwei Darlehensvertr344gen zum Erwerb eines Ap-partements. Der Beklagte wurde im Jahr 1992 von einem f374r die P. GmbH & Co. KG t344tigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die 374ber eine von den Miteigent374mern gemeinsam beauftragte P344chterin hotel344hnlich betrieben werden und dem l344ngeren Aufenthalt von G344sten dienen sollte. Dieses von der W. KG (im Folgenden: Bautr344gerin) ge-plante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Kl344gerin finanziert. Nachdem das urspr374nglich mit dem Vertrieb der Appartements beauf-tragte Unternehmen insolvent geworden war, 374bertrug die Bautr344gerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Kl344gerin vereinbarte, dass diese auch den von zu werbenden Anlegern zu zahlenden Kauf-preis finanzieren sollte. 2 In dem f374r den Vertrieb der Appartements erstellten Prospekt der P. GmbH & Co. KG war die Kl344gerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Au337erdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Kl344gerin zitiert, in dem diese unter anderem best344tigte, f374r die K344ufer der Appartements Treuhandkonten zu f374hren sowie eine Mittelverwendungs-kontrolle durchzuf374hren und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst 3 - 4 - nach F344lligkeit freizugeben; dar374ber hinaus best344tigte die Kl344gerin, dass sie mit der Bautr344gerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzie-rung f374r die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bisher "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner mit einem erzielbaren Mietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine - tats344chlich jedoch nicht vorhandene - betriebswirtschaftliche Untersu-chung der Rentabilit344t und Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen. Am 17. Juni 1992 unterbreitete der Beklagte der T. GmbH (im Folgenden: Treuh344nderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Gesch344ftsbesorgungsver-trages zum Erwerb des Appartements Nr. und erteilte ihr zugleich ei-ne umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchf374hrung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensver-tr344ge und alle erforderlichen Sicherungsvertr344ge abzuschlie337en und ge-gebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuh344nderin nahm das An-gebot an und schloss am 23. Juni 1992 namens des Beklagten mit der Bautr344gerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag 374ber das Apparte-ment zu einem Kaufpreis von 128.342,99 DM. Zur Finanzierung des Ge-samtaufwandes von 191.100,34 DM schloss der Beklagte pers366nlich am selben Tag mit der Kl344gerin zwei Annuit344tendarlehensvertr344ge 374ber 115.000 DM und 97.333,71 DM, die vereinbarungsgem344337 durch eine Grundschuld 374ber 223.000 DM abgesichert wurden und die eine Wider-rufsbelehrung entsprechend 247 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) enthielten. Der Nettokre-ditbetrag von 191.100,71 DM wurde dem in den Darlehensvertr344gen be- 4 - 5 - zeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzie-rung des Erwerbs eingesetzt. 5 Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-nach von einer P344chterin betrieben, die bereits im Februar 1994 insol-vent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bautr344gerin in Konkurs. Der Be-trieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgef374hrt, die die Eigent374mer der Appartements zu diesem Zweck gr374ndeten. Wegen r374ckst344ndiger Raten k374ndigte die Kl344gerin am 30. Januar 1998 die Darlehensvertr344ge und das Kontokorrentkonto. Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 widerrief der Beklagte seine Darlehensvertragserkl344-rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss aller Vertr344ge aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung ver-anlasst worden sei. 6 Die Kl344gerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gest374tzt auf ihre K374ndigung, die R374ckzahlung der Darlehen und den Ausgleich des Soll-saldos auf dem Girokonto in H366he von insgesamt 114.844,33 200 nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, f374r den Fall eines wirksa-men Widerrufs der Darlehensvertr344ge, verlangt sie die Zahlung von 118.335,27 200 nebst Zinsen seit dem 13. Juni 2001 sowie von weiteren 4.477,34 200 nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darle-hensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensvertr344ge und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Gesch344ft, so dass die Kl344gerin sich an die Ver-k344uferin halten m374sse. Au337erdem st374nden ihm gegen die Kl344gerin Scha- 7 - 6 - densersatzanspr374che wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haus-t374rwiderrufsgesetz und wegen Aufkl344rungspflichtverletzungen zu. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des Hauptantrages den Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf R374ckzahlung der Darlehen nach 247 607 BGB a.F., sondern lediglich auf deren R374ckabwicklung ge-m344337 247 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Beklagte habe die Darlehensvertr344ge wirksam widerrufen, weil er zu deren Abschluss in einer Haust374rsituation be-stimmt worden sei und die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforde- 11 - 7 - rungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprochen habe. Der schl374s-sigen Berechnung der Anspruchsh366he sei der Beklagte nicht entgegen-getreten. Ferner habe die Kl344gerin Anspruch auf Ausgleich des geltend gemachten Sollsaldos auf dem Verrechnungskonto. 12 Der Beklagte k366nne dem Anspruch der Kl344gerin keinen Schadens-ersatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmef344lle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft verpflichtet sei. Aufgrund des von dem Beklagten vorgelegten Gutachtens 374ber eine vergleichbare Wohnung k366nne nicht festgestellt werden, dass der von ihm entrichtete Kaufpreis in sittenwidriger Weise 374berh366ht gewesen sei. Die von der Bautr344gerin f374r die Anlaufphase des Pachtbetriebes angeblich an die P344chterin geleisteten Pre-Opening-Zahlungen seien schon deshalb irrelevant, weil diese erst nach Ab-schluss der Darlehensvertr344ge erfolgt seien. Ein eine Aufkl344rungspflicht begr374ndender Interessenkonflikt der Kl344gerin ergebe sich weder aus ih-rer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin noch aus der Referenzer-kl344rung im Prospekt oder der dort angesprochenen Mittelverwendungs-kontrolle. Schlie337lich m374sse sie sich auch nicht gem344337 247 278 BGB et-waige unrichtige Erkl344rungen des Vermittlers 374ber Wert und Rentabilit344t der Immobilienanlage zurechnen lassen. Die Kl344gerin m374sse sich auch nicht gem344337 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. auf Anspr374che aus der R374ckabwicklung des Kaufvertrages verweisen lassen, weil diese Vorschrift nach 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hier nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund k366nne sich der Beklagte auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein solcher lasse sich auch nicht 374ber 247 242 BGB begr374nden, 13 - 8 - weil die Darlehensvertr344ge und der Kaufvertrag nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 14 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr g374nstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin kein Anspruch aus 247 607 Abs. 1 BGB a.F. auf R374ck-zahlung der Darlehen zusteht, weil der Beklagte seine auf den Abschluss der beiden Darlehensvertr344ge gerichteten Willenserkl344rungen wirksam widerrufen hat. 15 2. Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Kl344gerin gegen den Beklagten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ge-m344337 247 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. einen Anspruch auf Erstattung des ausge-zahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bliche Verzinsung (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 Tz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 18, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 12 und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Um-druck S. 6 f. Tz. 9, jeweils m.w.Nachw.). 16 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur R374ckzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Kl344ge- 17 - 9 - rin nicht auf das Appartement mit der Begr374ndung verweisen kann, bei den Darlehensvertr344gen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13, jeweils m.w.Nachw.). aa) 247 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. 18 (1) Die Parteien haben in beiden Kreditvertr344gen die Stellung einer Grundschuld 374ber 223.000 DM als Sicherheit vereinbart. Der von dem Beklagten erhobene Einwand, der Beleihungswert der Grundschuld habe weit unter der Gesamtdarlehenssumme gelegen, so dass das erste Dar-lehen nur zu einem geringen Teil und das zweite Darlehen 374berhaupt nicht durch eine werthaltige Grundschuld gesichert gewesen sei, greift nicht durch. 19 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w.Nachw.) setzt 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grund-pfandrechtlich vollst344ndig durch einen entsprechenden Wert der belaste- 20 - 10 - ten Immobilie gesichert oder der Beleihungsrahmen gem344337 247247 11, 12 HypBG eingehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraus-setzungen des 247 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Gesamtkredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 aaO und vom 18. November 2003 aaO). Das ist hier indes nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht der Fall. Seine schlichte Behauptung, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen, tats344chlich w344re h366chstens ein Kaufpreis von 2.500 DM pro Quadratmeter - bei einem 23,9 qm gro337en Apparte-ment insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, sowie zu dem vom Beklagten vorgelegten Wertgutachten des Sachverst344ndigen B. vom 25. August 1992, in dem f374r ein gleich gro337es Appartement ein Er-tragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewie-sen ist. Es kann danach keine Rede davon sein, nur ein nicht wesentli-cher Teil des Gesamtkredits sei durch ein Grundpfandrecht abgesichert. (2) Die beiden Darlehen sind auch zu f374r grundpfandrechtlich ab-gesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden. Der vertragli-che effektive Jahreszins von 9,2% lag innerhalb der Streubreite von 9,13% bis 10,37%, die die Deutsche Bundesbank in ihren Monatsberich-ten f374r den hier ma337geblichen Zeitraum Juni 1992 f374r festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundst374cke mit einer Laufzeit von f374nf Jah-ren ermittelt hat, und war damit markt374blich (vgl. Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 Tz. 50). 21 - 11 - bb) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit auf Schnauder JZ 2006, 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschr344n-kende Auslegung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-wendung von 247 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditvertr344ge, die zwar nicht nach 247 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach 247 1 HWiG a.F. widerrufen wer-den k366nnen, nicht in Betracht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobilien-gesch344ft ausnahmslos kein verbundenes Gesch344ft (vgl. nur BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25, jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschlie337ende Regelung geschaf-fen, die zum einen keinen Raum f374r eine teleologische Reduktion l344sst und zum anderen eine analoge Anwendung des 247 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des 247 358 Abs. 3 Satz 3 BGB f374r die Zukunft ein verbundenes Gesch344ft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, das Verst344ndnis der zuvor gel-tenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22). 22 cc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-dungsdurchgriff nach den aus 247 242 BGB hergeleiteten Grunds344tzen der Rechtsprechung zum verbundenen Gesch344ft verneint. Ein R374ckgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgesch344ft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. BGHZ 168, 1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 23 - 12 - 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14). 24 b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte die Dar-lehensvaluta auch empfangen. Nach dem - f374r das Revisionsverfahren gem344337 247247 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist die Darlehensvaluta auf das dem Beklagten zustehende Girokonto aus-gezahlt worden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in den Darlehensvertr344gen enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksa-men Widerrufs der Darlehensvertr344ge dem Beklagten zuzurechnen ist, stellt sich damit nicht. Ebenso ist unerheblich, ob die Treuh344nderin Aus-zahlungen von dem Girokonto veranlasst hat, die dem Beklagten infolge eines Versto337es der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zurechenbar sind. In einem solchen Fall h344tte der Beklagte gegen die Kl344gerin einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Wiedergut-schrift der ausgezahlten Betr344ge (vgl. BGHZ 121, 98, 106). c) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ent-schieden und im Einzelnen begr374ndet hat (BGHZ 168, 1, 15 f. Tz. 33 f. m.w.Nachw.; ebenso Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 20 f. und XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 f. Tz. 28 f.), kann sich der Darlehensnehmer bei einem Kredit zur Fi-nanzierung einer Immobilie nicht darauf berufen, dass wegen der be-stimmungsgem344337en Verwendung f374r den Erwerb der Immobilie die Her-ausgabe der Darlehensvaluta unverschuldet unm366glich geworden sei (247 3 Abs. 2 HWiG a.F.), eine gem344337 247 3 Abs. 3 Halbs. 2 HWiG a.F. nicht zu verg374tende Wertminderung vorliege oder die Bereicherung weggefal- 25 - 13 - len sei (247 818 Abs. 3 BGB). Die Ausf374hrungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung oder einer weitergehenden Begr374ndung keinen Anlass. 26 d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung - auch unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) - keinen Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begr374ndet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 17 ff.). Die Ansicht des Beklagten, er sei durch den Widerruf der Darlehensvertr344ge schlechter gestellt als bei deren Wirksamkeit, weil der Kl344gerin auf den Hilfsantrag eine um ca. 8.000 200 h366here Hauptforde-rung zugesprochen worden sei als die aufgrund der Darlehensk374ndigung errechnete Hauptforderung, trifft nicht zu. Hierbei l344sst er n344mlich f344lsch-licherweise den jeweils geltend gemachten Zinsanspruch au337er Betracht, der dazu f374hrt, dass die Gesamtforderung aus dem Hauptantrag diejeni-ge aus dem Hilfsantrag deutlich 374bersteigt. 3. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Kl344gerin entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Ver-schulden bei Vertragsschluss verneint hat. 27 a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen, dass die Kl344gerin nicht aus zuge- 28 - 14 - rechnetem Verschulden f374r unrichtige Angaben des Vermittlers 374ber die Rentabilit344t des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes ei-gener Mittel haftet. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermitt-ler als Erf374llungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht einge-schalteten Bank nur insoweit t344tig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. M366glicherweise falsche Erkl344-rungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung des Beklagten unter Ber374cksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu der M366glichkeit, das Appartement sp344ter mit Gewinn ver344u337ern zu k366n-nen, betreffen nicht die Darlehensvertr344ge, sondern die Rentabilit344t des Anlagegesch344fts, liegen damit au337erhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach 247 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829, jeweils m.w.Nachw.). b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die schuldhafte Verlet-zung einer eigenen Aufkl344rungspflicht durch die Kl344gerin rechtsfehlerfrei verneint. 29 aa) Danach ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bau-herren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ver-pflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entwe-der 374ber die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder 30 - 15 - sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Pla-nung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirt-schaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 so-wie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.). bb) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der fr374heren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflich-ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-fen w344re. 31 (1) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kl344gerin nicht verpflichtet war, den Beklagten dar374ber aufzukl344ren, dass sie nicht bereit ist, f374r Erkl344rungen des Vermittlers 374ber die Tragweite der Belastungen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 32 - 16 - - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622), so dass das Unterlassen eines ent-sprechenden Hinweises keine Schadensersatzpflicht der Kl344gerin be-gr374ndet. 33 (2) Mit dem Berufungsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Kl344gerin wegen des angeblich weit 374berteuerten Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines f374r sie erkennbaren Wissensvorsprungs keine Aufkl344rungspflicht traf. Eine kreditgebende Bank ist zur Aufkl344rung 374ber die Unangemes-senheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn ei-ne so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervortei-lung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss. Das ist nach st344ndiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. et-wa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 (insoweit in BGHZ 169, 109 nicht abgedruckt) und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Gesamtaufwand f374r den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunder-werbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Geb374hren f374r Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu ber374cksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). 34 Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte eine sittenwidrige 334berteuerung des erworbenen Ap- 35 - 17 - partements nicht substantiiert dargelegt. Wie schon oben zu 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgef374hrt, sind die schlichten Behauptungen des Be-klagten, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. tats344chlich w344re nur ein Quadratmeter-Kaufpreis von maximal 2.500 DM - insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, nicht in Einklang zu bringen und stehen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem Beklagten selbst eingereichten und wiederholt in Bezug genommenen Wertgutachten des Sachverst344ndigen B. , in dem ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen sind. Der Vergleich des Ertragswertes mit dem (reinen) Kaufpreis f374r das Appar-tement von 128.342,99 DM ergibt eine 334berteuerung von etwa 76%, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht gen374gt (vgl. Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bautr344gerin ihrerseits f374r den Erwerb des Grundst374cks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist. (3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Kl344gerin auch keine Aufkl344rungspflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abge-druckte Erkl344rung 374ber die Durchf374hrung einer Mittelverwendungskon-trolle verletzt. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Kl344gerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bautr344gerin nicht 374berwacht hat, son-dern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und im M344rz 1993 und damit nach Abschluss der hier in Rede stehenden Darlehensvertr344ge zu - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen von diesem 36 - 18 - Konto an die P344chterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Kl344gerin habe die ihr obliegende Mittel-verwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgef374hrt; er l344sst aber nicht den Schluss zu, die Kl344gerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall w344ren aber die Prospektangaben unrichtig (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadens-ersatzhaftung der Kl344gerin begr374nden k366nnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden ent-standen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622). (4) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verlet-zung einer Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin wegen 334berschreitung der Kreditgeberrolle. 37 Eine solche Aufkl344rungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Gesch344fts in nach au337en erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Ver344u337erers oder Vertreibers 374bernommen und damit einen zus344tzlichen, auf die 374bernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass ein 374ber die Kreditgeberrol-le hinausgehendes Engagement der Kl344gerin f374r das Projekt des Boar- 38 - 19 - ding-House nach au337en in Erscheinung getreten ist. Wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgef374hrt hat, l344sst sich dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Kl344gerin nicht entnehmen, dass sie 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen w344re und etwa Aufgaben des Vertriebs 374bernommen h344tte. Daf374r reicht die allgemeine, auf die Baufinanzierung bezogene Referenzerkl344rung im Verkaufsprospekt, die F374hrung der Treuhandkonten f374r die K344ufer sowie die Ank374ndigung, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuf374hren, nicht aus, da die Kl344gerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Ver344u337erers oder Vertreibers 374bernommen hat, sondern sich auf solche beschr344nkt hat, die f374r ein fi-nanzierendes Kreditinstitut nicht un374blich sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 623 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist eine 334berschreitung der Kreditgeberrolle - in Erweiterung dieser Fallgruppe - nicht allein deshalb zu bejahen, weil die kreditgebende Bank mit dem Verk344ufer oder Vertrei-ber des finanzierten Objekts nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 Tz. 53) in institutionalisierter Weise zu-sammengewirkt hat. Diese Erg344nzung der Rechtsprechung des Senats ist im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkre-ditfinanzierten Wohnungsk344ufen erfolgt und bezieht sich ausschlie337lich auf die eine eigene Aufkl344rungspflicht der Bank begr374ndende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs, indem unter bestimmten Vorausset-zungen zu Gunsten des Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung f374r die Kenntnis der Bank von der arglistigen T344uschung durch den Verk344ufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 f.). Der Hinweis des Beklagten auf 247 358 BGB 39 - 20 - geht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - auch hier fehl. 40 (5) Die Kl344gerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-teressenkonflikts aufkl344rungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bautr344gers oder Verk344ufers und des Erwerbers ist oder dem Verk344u-fer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender Interessen-konflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzie-rung" besondere Umst344nde hinzutreten. Solche Umst344nde hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Gegen die Annahme, die Kl344gerin k366nnte bei Abschluss der Darlehensvertr344ge im Juni 1992 das Risiko eines ungesicherten Kredit-engagements bei der Bautr344gerin auf die Erwerber abgew344lzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig ge-stellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, w344hrend der Konkurs der Bautr344gerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO). (6) Schlie337lich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-f374hrt, dass die Kl344gerin auch keinen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Aufkl344rung 374ber die damit verbundenen Risi-ken verpflichtet h344tte. 41 - 21 - (a) Eine solche Gef344hrdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kredit-institut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das 374ber die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hin-ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878 Tz. 19 m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall, weil das Vorhaben planm344337ig fertig gestellt wurde. Deshalb ist unerheblich, dass die Kl344gerin mit ihrer Finanzierungsbereitschaft den Verkauf der Appartements erst erm366glicht hat. 42 (b) Unrichtig ist auch die Annahme der Revision, die Kl344gerin habe dadurch einen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaffen, dass sie den Erwerb des Appartements ohne Eigenkapital und ohne werthaltige dingliche Absicherung finanziert habe. Ein Darlehensnehmer hat selbst zu pr374fen, ob er in der Lage ist, den aufgenommenen Kredit zur374ckzuf374h-ren. Zudem waren die Darlehen durch eine Grundschuld 374ber 223.000 DM gesichert. Selbst wenn die Kl344gerin diesen Wert intern auf-grund einer unrichtigen Kalkulation festgesetzt haben sollte, begr374ndet dies keine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO S. 880 Tz. 40). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pr374fen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ih-nen gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundenin-teresse (Senat BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO S. 880 f. Tz. 41 m.w.Nachw.). Dementsprechend kann sich grunds344tzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken er-folgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegen374ber dem 43 - 22 - Kreditnehmer und somit auch keine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ergeben (Senat BGHZ 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO). Auf die Frage, ob die Bank mit der 374berh366hten internen Ver-kehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzierende Kre-ditinstitut es dem Verk344ufer durch die 374berh366hte Wertermittlung und Fi-nanzierung erm366glicht, das Objekt zu einem 374berteuerten Kaufpreis zu ver344u337ern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidrige 334bervortei-lung des K344ufers durch den Verk344ufer vorliegt (Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 aaO und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, Umdruck S. 10 ff. Tz. 17). c) Mit diesen Ausf374hrungen l344sst sich jedoch - wie die Revision un-ter Hinweis auf die erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank zu Recht geltend macht - eine Haftung der Kl344gerin f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden nicht abschlie337end verneinen. 44 aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24, jeweils m.w.Nachw.) k366nnen sich die An-leger in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditge-benden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344-rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anle- 45 - 23 - gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsiniti-atoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird wider-leglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-ge vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umst344n-den des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der arglistigen T344uschung gera-dezu verschlossen. bb) Ob bei Anwendung dieser Grunds344tze hier eine Aufkl344rungs-pflichtverletzung der Kl344gerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung des Beklagten gege-ben ist, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht abschlie337end beurteilt werden, weil der Kl344gerin Gelegen-heit zur Widerlegung einer Vermutung gegeben werden muss. 46 (1) Nach Behauptung des Beklagten ist ihm ein Mietertrag von 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, w344hrend realistischer-weise - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverst344ndigen B. er-gebe - nur ein solcher von 17 DM pro qm und Monat zu erwarten war. Darin ist zugleich die Behauptung des Beklagten enthalten, er sei von der Verk344uferin bzw. dem Vermittler 374ber die H366he des erzielbaren Miet-zinses und die Rentabilit344t des Anlageobjekts get344uscht worden. Uner- 47 - 24 - heblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der P344chter zahlungsunf344hig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden k366nne. Dieser Hinweis betrifft nur die k374nf-tige Entwicklung, w344hrend sich der Vortrag des Beklagten bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-House bezieht. Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen des Beklagten zu einer T344uschung 374ber den angeblich krass 374berh366hten Ankaufspreis von 5,5 Mio. DM f374r das Grundst374ck nicht schl374ssig, weil eine Aufkl344rungspflicht der Verk344uferin 374ber diesen Preis und dessen Angemessenheit nicht bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, die hier - wie bereits dargelegt - nicht 374berschritten ist, bleibt es den Ver-tragsparteien 374berlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verk344ufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). 48 (2) Die eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt sich nach dem Beklagtenvorbringen daraus, dass die Angaben zur H366he des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt oh-ne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilit344t und Vermietbar-keit des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wurden. Dem steht angesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Ap-partements tats344chlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins bestand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutsch- 49 - 25 - land nicht gel344ufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabilit344t war deshalb schwer einzusch344tzen und ungesichert. Al-lein der Abschluss eines langj344hrigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete M366glichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersu-chung zu kl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930). Das gilt besonders, da der Erfolg der Verm366gens-anlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von ei-ner langj344hrigen gesicherten Pachtzahlung abh344ngig war, weil es sich - wie die Kl344gerin selbst vorgetragen hat - nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fl344che in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte. (3) Da nach dem Vortrag des Beklagten der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses be-trug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55). 50 (4) Die weiteren Voraussetzungen f374r die Vermutung der von dem Beklagten behaupteten Kenntnis der Kl344gerin von der arglistigen T344u-schung des Beklagten sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand zwischen der Bautr344gerin als Verk344uferin, den eingeschalteten Vermitt-lern und der Kl344gerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Ver344u337erung der Hotelappartements und die Finanzierung des Erwerbs 51 - 26 - durch die Kl344gerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Kl344gerin, die in st344ndi-ger Gesch344ftsbeziehung mit der Bautr344gerin und Verk344uferin stand, 374bernahm zun344chst die Finanzierung des Baus des Boarding-House. Sie erkl344rte sich gegen374ber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfi-nanzierung zu 374bernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten 374ber l344ngere Zeit nur sehr schleppend ver-laufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensvertr344ge bediente sie sich des von der Verk344uferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der Darlehensvertr344ge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsvertr344ge 374ber den Vertrieb der Verk344uferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Kl344gerin mit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG erstell-ten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die (Unter-)Vermittler s344mtliche f374r die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die Selbst-auskunft und die Einkommensnachweise, f374r die Kl344gerin einholen. Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorl344ufige Darlehenszusage und reichte die Unterlagen an die Kl344gerin weiter, die die Darlehensvertr344ge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG sandte, die sie 374ber die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiter-reichte. Auch dem Beklagten wurde die Finanzierung des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalte-ten Vermittler angeboten, ohne dass er pers366nlichen Kontakt mit Mitar-beitern der Kl344gerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht h344tte. Die Darlehensvertr344ge wurden ihm vom Vermittler zur Unterzeichnung vorgelegt. (5) Im Falle einer Aufkl344rungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs h344tte die Kl344gerin den Beklagten nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stel- 52 - 27 - len, wie er ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung gestanden h344tte. Diesen Schadensersatzanspruch k366nnte der Beklagte dem An-spruch der Kl344gerin aus 247 3 HWiG a.F. entgegen halten, wenn die Kl344ge-rin nicht den Beweis erbringt, dass der Beklagte das kreditfinanzierte Appartement auch bei geh366riger Aufkl344rung durch die Kl344gerin erworben h344tte (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22). III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 53 1. Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifika-tion der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tats344chlichen Ver-mutung eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzieren-den Bank Gelegenheit zum erg344nzenden Sachvortrag hatten - die erfor-derlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs des Beklagten aus einem eigenen Aufkl344-rungsverschulden der Kl344gerin wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung zu treffen haben. 54 2. Au337erdem k366nnte - wie die Revision geltend macht - ein Scha-densersatzanspruch des Beklagten wegen unterbliebener Widerrufsbe-lehrung gem344337 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. in Betracht kommen. Wie der Senat 55 - 28 - zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ent-schieden und n344her begr374ndet hat (BGHZ 169, 109, 120 Tz. 40 ff.), kann ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gegeben sein, sofern der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlus-ses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzu-stellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruht und die Schadensurs344ch-lichkeit des Belehrungsversto337es feststeht (Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck S. 14 Tz. 30, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. Tz. 26 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20). Es gen374gt nicht, dass der Beklagte bei ordnungsgem344337er Beleh-rung die M366glichkeit gehabt h344tte, mit dem Widerruf der Darlehensver-tr344ge auch Risiken des Anlagegesch344ftes zu vermeiden. Der Beklagte muss vielmehr konkret nachweisen, dass er die Darlehensvertr344ge bei ordnungsgem344337er Belehrung tats344chlich widerrufen und die Anlage nicht get344tigt h344tte. Auf die so genannte Vermutung aufkl344rungsrichtigen Ver-haltens kann sich der Beklagte nicht st374tzen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 aaO, vom 19. Dezember 2006 aaO und vom 17. April 2007 aaO). Dies gilt entge-gen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der mit dem Darlehen fi-nanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. - 29 - Ohne einen Widerruf war der Beklagte an den Darlehensvertrag gebun-den und zu seiner Erf374llung verpflichtet, ohne der Kl344gerin die Unwirk-samkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu k366nnen. Nobbe M374ller Joeres Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 304 O 94/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2003 - 9 U 238/02 -
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