BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 322/12 Verkündet am: 19. September 2013 Preuß Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4 Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidung s- angelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwal t vor Beginn der Ber a tung auf die gebühren - und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Ber a tung hinzuweisen. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12 - LG Köln AG Gummersbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 19. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die R evision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vo m 21. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte suchte die klagende Rechtsanwältin zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungsangelegenheit am 10. März 2011 gemeinsam mit seiner Ehe frau auf. Z u Beginn des Gesprächs ergab sich, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über die Modalitäten der Trennung und der Scheidung hatten. Wunschgemäß versandte die Klägerin das Protokoll über das Beratungsgespräch an sie beide. Die Ehefrau mandati erte daraufhin and e- re Anwälte . Nachdem die Klägerin weiterhin für den Beklagten tätig geworden war, kündigte dieser am 26. April 2011 das Mandat. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen in Höhe von 1.811,36 e- glic h die Rechnung nicht und beauftragte ebenfalls andere Anwälte mit der Ve r- tretung seiner familienrechtlichen Interessen. 1 - 3 - Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den berechneten Betrag . Das Amtsgericht hat die Klage ab - , das Landgericht hat ihre Berufun g zurückgewi e- sen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das geltend gemachte Anwaltshonorar weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat ausgeführt : Der Klägerin stehe ein ve rtraglicher Vergütungsanspruch nicht zu, weil sie entgegen § 43a Abs. 4 BRAO beide Eh e- l eute beraten habe, was nach § 1 3 4 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags geführt habe. Denn schon zu Beginn des Beratungsgesprächs habe sich he r- ausgestellt, dass sich d ie Vorstellungen der Eheleute zu mehreren Fragen als Folge ihrer Trennung und der beabsichtigten Scheidung widerspr ä chen . Auch eine Teilvergütung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin den Beklagten bereits in den Jahren 2008/2009 familienrechtlich ber aten habe und sie desw e- gen nicht mehr für beide Eheleute hätte tätig werden dürfen. Gesetzliche Verg ü- tungsan sprüche bestünden ebenso wenig. Ansprüche aus §§ 670, 677, 683 BGB stünden der Klägerin nicht zu, weil sie ihre Aufwendung en im Zusamme n- hang mit ein er gesetzeswidrigen Tätigkeit nicht für erforderlich habe ansehen 2 3 4 - 4 - dürfen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien auch nicht begründet, weil der Beklagte jedenfalls entreichert sei . N ach Aufdeckung der Interessenkollision habe er berechtigt einen andere n Anwalt mit seiner umfassenden familienrech t- lichen Vertretung beauftragt . II. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nac h- prüfung stand. 1. Beide Vorinstanzen haben, was die Revision nicht in Zweifel zieht, festgestellt, dass die Klägerin in dem die streitgegenständlichen Gebühren au s- lösenden Beratungsgespräch am 10. März 2011 den Beklagten und seine Eh e- frau gemeinsam beraten hat. Hiervon ist deshalb für das Revisionsverfahren auszugehen. 2. Auf die vom Berufungsgeri cht und der Revisionsbegründung aufg e- worfene Frage, ob der anlässlich des Beratungsgespräches am 10. März 2011 zustande gekommene Anwaltsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Ve r- bot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO , § 3 Abs. 1 BORA ), nach § 134 BGB unwirksam ist, kommt es nicht an. Denn auch bei Wirksamkeit des Anwaltsvertrages steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zu. 5 6 7 - 5 - a) In Scheidungsverfahren soll es häufig vor kommen , dass sich die scheidung swilligen Eheleute in der Annahme völligen Interessengleichklangs und der Absicht, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu sparen, gemeinsam durch einen Anwalt beraten lassen wollen (vgl. § 1566 Abs. 1 BGB, § 114 Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 128 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG; Göppinger/Börger, Vereinbarung en anlässlich der Ehescheidung, 10. Aufl., 1. Teil Rn. 143; Ha r- tung, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 3 BORA Rn. 57; Henssler in Henss ler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43a Rn. 178 ). Auch wenn das durc h die Ehe begründete einheitliche Lebensverhältnis eine identische Rechtssache darstellt (Böhnlein in Feuer ich/Weyland/Vossebürger/ Böhnlein/Brüggemann, BRAO, 8. Aufl., § 43a Rn. 63; Hartung, aaO Rn. 56; Henssler , aaO Rn. 177, 200 ; Kleine - Cosack, BRAO, 6. A ufl., § 43a Rn. 93) und die Eheleute im Falle der Trennung und Scheidung über das möglicherweise gleichlaufende Interesse hinaus , möglichst schnell und kostengünstig geschieden zu werden, typische r- weise gegenläufige Interessen in Bezug auf die Scheidungsfo lgen haben, wird in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz möglich ist, wobei Voraussetzungen und Folgen einer solchen gemeinsamen Beratung unterschiedlic h gesehen werden (zu den Voraussetzungen einerseits BayObLG, NJW 1981, 832 , 833; KG, NJW 2008, 1458 f , andererseits AG Gif horn, FPR 2004, 161 f ; Göppinger/Börger, aaO Rn. 14 6 ; Henssler aaO Rn. 178; Groß, FPR 2000, 136, 138; zu den Folgen einerseits Groß, FPR 2000, 136, 139; a ndererseits Göppinger/Börger, aaO ; Henssler aaO ; n och weiter g e- hend OLG Karlsruhe, NJW 2002, 3561 , 3563 ; Kleine - Cosack, aaO Rn. 122; der Zulässigkeit einer gemeinsamen Beratung stehen ablehnend gegenüber: AG 8 - 6 - Neunkirchen, FamRZ 1996, 298 f; LG Hildesheim, FF 2006, 272; Hartung, aaO Rn. 57 f f; Zuck in Gaier/Wolf/Görken, Anwaltliches Berufsrecht, § 43 BRAO/§ 3 BORA Rn. 11 ). Jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung der Eheleute nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarun g führt und es trotz anfänglicher Übereinstimmungen während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit kommt, darf der Rechtsanwalt für keinen der beiden Eh e- partner mehr tätig werden ; in diesem Punkt besteht in Rechtsprechung und Literatur E inigkeit (AG Gif horn, aaO ; KG, aaO ; Göppinger/Börger, aaO; Henssler, aaO ; Becker - Eberhard, FS Diet er Schwab, 2005, 629, 633 ; Kilian, RdA 2006, 120, 124; K leine - Cosack, AnwBl 2005, 3 38, 340). b) Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat, dass eine s o beschri e- bene gemeinsame Beratung scheidungswil liger Eheleute zulässig ist, sie den Beklagten und seine Ehefrau in diesem Sinne gemeinsam beraten hat und der unauflösliche Interessenwiderstreit zwischen den Eheleuten erst aufgetreten ist , nachdem alle von ihr abgerechneten Gebührentatbestände erfüllt waren , der Anwaltsvertrag mithin bis zum Erkennbarwerden de s Interessenwiderstreits wirk sam und die geltend gemachte Vergütung im Grundsatz verdient war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, NJW 2009, 3297 Rn. 32) . Trot z- dem kann sie die geltend gemachten Gebühren nach § 242 BGB nicht verla n- gen , weil dem Beklagte n in diesem Fall in Höhe der Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB ei n Schadensersatz anspruch gegen die Klägerin zusteht. 9 - 7 - aa) Die Klägerin hätte den Beklagten und seine Ehefrau vor der gemei n- samen Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten kann, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung n icht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern sie die Eh e- le u te nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidung s- folgenvereinbarung f ührt und widerstrei tende Interessen der Eheleute unübe r- windbar aufscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge , dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für dre i Anwälte entstehen. Weiter hätte sie die Eheleute darüber belehren müssen , dass sie mögliche r- weise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung tre f- fen, einen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidung s- antrags nicht v ertreten kann, die Eheleute danach auch im Fall der einverneh m- lichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt ist (vgl. die oben zitierte Lit.). Diese Belehrungen hat die Klägerin dem Beklagten un d seiner Ehefrau pflichtwidrig nicht erteilt. Dass ein Rechtsanwalt seine m Mandanten Belehrungen über Umstände schuldet, die zu zusätzlichen Kosten für den Mandanten führen können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 8 . November 2007 - IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 14). Aber auch im Übrigen hat der Rechtsanwalt den Mandanten darüber aufzuklären , wenn aus Sicht des Ma n- danten Bedenken darüber bestehen können, ob der Anwalt seine Interessen konsequent durchsetzt. So muss e in Rechtsanwalt, der während des Mandats - 10 11 - 8 - verhältnisses in einer anderen Sache einen Dritten gegen den Mandanten ve r- tritt, darauf hinweisen, weil der Mandant in der Regel darauf vertraut, dass der von ihm beauftragte Anwalt nur seine Interessen und nicht auch gleichzeitig die Intere ssen Dritter gegen ihn wahrnimmt (BGH, aaO Rn. 10). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt auch offenzulegen, dass er oder ein anderes Mitglied seiner Sozietät den Gegner der Person, welche ihm ein neues Mandat anträgt, häufig in Rechtsangelegenheiten vertritt, und zwar unabhängig davon, ob ein tatsäc h- licher oder rechtlicher Zusammenhang zu dem neuen Mandat besteht. Denn der Rechtssuchende darf einen unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflic hteten Rechtsanwalt erwarten, der seine Interessen ohne Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen der anderen Seite umfassend vertritt . Wird ein Anwalt oder dessen Sozius häufig für eine bestimmte Partei tätig, kann aus der Sicht anderer Mandanten fraglic h sein, ob de r Anwalt ihre Interessen gegenüber dem anderen Mandanten mit gleichem Nachdruck vertritt wie gegenüber einem dem Anwalt völlig gleichgültigen Ge g- ner (BGH, aaO Rn. 12 f). In einer ähnlichen Lage befinden sich die scheidungswilligen Eheleut e, die den Rechtsanwalt vielleicht aus Kostengründen zu einer gemeinsamen B e- ratung aufsuchen. Ihnen ist in diesem Fall nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können , weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind. Sie vertrauen darauf, da ss der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klar zu machen, dass dieser in einer g e- meinsamen Beratung bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage s ein wird . Zudem ist ihnen die Gefahr unbekannt, dass der Anwa lt, der sie gemei n- sam berät, unter Umständen das Mandat gegenüber beiden niederlegen muss, und dass auf sie zusätzliche Anwaltskosten zukommen können. 12 - 9 - bb) Infolge der unterlassenen Hinweise ist dem Beklagten auch der Schaden in Höhe der Gebührenforde rung der Klägerin entstanden. Denn er musste, nachdem diese infolge der bei der gemeinsamen Beratung auftrete n- den widerstreitenden Interessen weder für seine Ehefrau noch für ihn mehr tätig werden durfte und beiden Eheleuten gegenüber das Mandat niederlege n mus s- te (§ 43a Abs. 3 BRAO, § 3 Abs. 1 und 4 BORA, vgl. auch Nr. 3.2.1. und 3.2.2. der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union) , einen neuen Anwalt mit seiner Vertretung in der familienrechtlichen Angelegenheit beauftr a- gen, so dass die von d er Klägerin geltend gemachten Gebühren für ihn erneut anfielen. Die von der Klägerin erbrachte Beratungsleistung war für ihn insoweit wertlos. Hätte die Klägerin de m Beklagten und seine r Ehefrau die erforderlichen Hinweise erteilt, spricht eine Vermutung d afür, dass diese sich nicht gemeinsam von ihr hätten beraten lassen. Vielmehr hätte sich der Beklagte allein von ihr beraten und vertreten lassen (vgl. G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill / D. Fi - scher / Rinkler / Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., R n. 1 1 15). Denn die Eheleute hatten - wie sie wussten - vor dem Gespräch mit der Klägerin w e- der den Unterhalt, noch den Hausrat und den Kindesumgang des Beklagten ge klärt. Ein Scheitern der gemeinsamen Beratung lag mithin auf der Hand. Bei de m Entsch luss de s Beklagten, sich allein oder gemeinsam mit der Ehefrau beraten zu lassen , h andelt es sich auch nicht um eine Entscheidung im höchs t- persönlichen Lebensbereich, bei der die Vermutungsregel nicht gilt (vgl. G. Fischer , aaO Rn. 1113). 3. Sollte der Anwa ltsvertrag von Anfang an nach § 134 BGB wegen Ve r- stoßes gegen § 43a Abs. 3 BRAO, § 3 Abs. 1 und 4 BORA nichtig gewesen sein, stünden der Klägerin ebenfalls , wie das Berufungsgericht zutreffend ges e- hen hat und wie von der Revision auch nicht bezweifelt wird , keine Zahlungsa n- sprüche zu, weder aus Vertrag noch aus §§ 670, 677, 683 BGB noch aus § 812 13 14 - 10 - A bs. 1 BGB ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562 ). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Gummersbach, Entscheidung vom 06.02.2012 - 19 C 76/11 - LG Köln, Entscheidung vom 21.11.2012 - 9 S 69/12 -
Full & Egal Universal Law Academy