BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 323/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB a.F. § 565 Abs. 1 a u nd Abs. 5 Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, Abs. 4 BGB n.F.) die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 323/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. September 2000 wird auf seine K o - sten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von dem Beklagten als Konkursverwalter Mietzins aus einem mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Mietvertrag ber G e - werberume. Der Beklagte hat den bis 31. Juli 2000 fest abgeschlossenen Mietvertrag mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 gemß § 19 KO gekndigt. Die Parteien streiten darber, ob sich die fr § 19 KO geltende gesetzl i - che Kndigungsfrist nach § 565 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. oder nach § 565 Abs. 1 a BGB a.F. bestimmt. Der Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei gemß § 565 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 31. Januar 1999 beendet worden. Der Klger geht demgegenber von einer Beendigung gemß § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum 30. Juni 1999 aus. Der Beklagte hat die Miete bis einschließlich Januar - 3 - 1999 bezahlt. Der Klger verlangt Mietzinszahlung fr die Monate Februar und Mrz 1999. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen antragsgemû zur Zahlung verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Bekla g - ten, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen will. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht begrndet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in KGR Berlin 2001, 91 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, § 565 Abs. 1 a BGB a .F. sei auch bei Sonde r - kndigungsrechten anzuwenden, die - wie der hier noch maûgebliche § 19 KO - auf die gesetzliche Kndigungsfrist Bezug nehmen. Die in § 565 BGB a.F. bestimmten Fristen seien die ordentlichen gesetzlichen Fristen. Denn das G e - setz differenziere nicht zwischen ordentlicher und gesetzlicher Kndigungsfrist. § 565 Abs. 5 BGB enthalte deshalb erkennbar keine Definition des Begriffs der gesetzlichen Kndigungsfrist, sondern modifiziere die gesetzlichen Knd i - gungs fristen im Falle von Sonderk ndigungsrechten. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik des § 565 BGB a.F. Die in Absatz 5 g e - nannten Fristen bezögen sich nur auf den jeweils genannten Absatz. Wenn der Gesetzgeber einen neuen Absatz (hier: Absatz 1 a) einfge und in Absatz 5 nichts dazu regele, dann gelte diese neue Frist unverndert, weil in Absatz 5 - 4 - hierauf gerade nicht (einschrnkend) Bezug genommen werde. Die Gegenau f - fassung, die fr die Sonderkndigung von Geschftsraummietvertrgen gemû § 565 Abs. 5 BGB a.F. die k urze Frist des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. als die gesetzliche Frist ansehe, berzeuge demgegenber nicht. Sie vermge vor allem die Diskrepanz zu den Fllen nicht zu erklren, in denen bereits im Ve r - trag die gesetzliche Kndigungsfrist vereinbart sei. Dann fhre das Sonde r - kndigungsrecht nmlich nicht, wie § 565 Abs. 5 BGB a.F. es voraussetze, zu einer vorzeitigen Kndigung, weshalb es bei den unvernderten gesetzlichen Kndigungsfristen verbleibe, also auch bei der Frist des Absatzes 1 a. Diese Ausfhrungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Erge b - nis - einer rechtlichen Überprfung stand. 2. Das Kndigungsrecht des Klgers ergibt sich aus § 19 KO, der anz u - wenden ist, weil das Konkursverfahren vor dem 1. Januar 1999 - dem Tag des Inkrafttretens der Insolvenzordnung - beantragt worden ist (Art. 103 EGInsO). Danach war der Konkursverwalter berechtigt, unter Einhaltung der "gesetzl i - chen" Frist zu kndigen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû gesetzliche Frist fr die Kndigung von Geschftsraummietvertrgen durch den Konkursve r - walter nach § 19 KO die in § 565 Abs. 1 a BGB a.F. bestimmte Frist war. Mit der Einfgung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. durch das Gesetz zur Änderung des BGB vom 29. Oktober 1993 (BGBI. I, S. 1838) ist streitig gewo r - den, ob gesetzliche Frist fr die Sonderkndigung die (kurze) Frist des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. oder die (lange) Frist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. ist. Durch die Einfgung von Absatz 1 a wurde die bis dahin geltende gesetzliche - 5 - Kndigungsfrist fr Geschftsraummiete von drei Monaten zum Quartalsende auf sechs Monate zum Quartalsende verlngert. Absatz 5 blieb unverndert. a) Daraus hat ein Teil der Rechtsprechung und Literatur geschlossen, daû die fr die Geschftsraummiete eingefhrte neue Kndigungsfrist des A b - satzes 1 a fr die Sonderkndigung nicht gilt, daû sich vielmehr die gesetzliche Frist fr die Sonderkndigung von Geschftsraummiete nach der in § 565 Abs. 5 BGB a.F. ausdrcklich genannten allgemeinen Regelung des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. b estimmt. Diese Auffassung sieht in § 565 Abs. 5 BGB a.F. eine abschlieûende Rechtsfolgenverweisung fr die gesetzlichen Knd i - gungsfristen (OLG Naumburg, ZlnsO 2000, 287, m. Anm. Bender, EWiR § 109 InsO, 2000, 583; Thringer OLG, OLG-NL 2002, 14, m. Anm. Blank, EWiR § 109 InsO, 2001, 1155; Krull, ZMR 1998, 125 ff.; ders. ZlnsO 2001, 247 ff.; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 932 f.; Kbler/Prtting/Tintelnot InsO Stand: Mrz 2002, § 109 Rdn. 9 a; Schmi dt-Futterer-Blank, MietR, 7. Aufl. § 565 Rdn. 42). b) Die Gegenmeinung vertritt demgegenber die Auffassung, die Knd i - gungsfrist fr die Sonderkndigung von Geschftsraummietvertrgen richte sich nach § 565 Abs. 1 a BGB a.F., weil dieser die gesetzliche Kndigungsfrist bestimme (OLG Hamm, NZI 2000, 372; OLG Dsseldorf, ZMR 2000, 817; Landgericht Kiel, NJW-RR 1995, 585; Staudinger/Sonnenschein, BGB 13. Bearb., § 565 Rdn. 98; Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 565 Rdn. 27; Jauernig/Teichmann, BGB, 9. Aufl . § 565 Rdn. 1; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. IV Rdn. 202). Diese Auffassung wird unterschiedlich begrndet. Zum Teil wird in der unterbliebenen Einfgung des neu geschaffenen § 565 Abs. 1 a BGB a.F. in den bestehenden Absatz 5 ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gesehen. Die Vertreter - 6 - dieser Ansicht wollen die nach ihrer Meinung entstandene Gesetzeslcke im Wege der ergnzenden Gesetzesauslegung durch Anwendung des Absatzes 1 a auch auf Sonderkndigungsrec hte von Geschftsraummiete schlieûen (vgl. OLG Dsseldorf aaO, 817 m.w.N.). Dabei berufen sie sich auf den vom G e - setzgeber mit der Einfgung von Absatz 1 a verfolgten Zweck, den Mieter vor einem kurzfristigen Rumungsverlangen des Vermieters zu schtzen. Um di e - sen Schutz zu gewhrleisten, msse Absatz 1 a auch in den Fllen der Knd i - gung mit gesetzlicher Frist gelten. Eine andere Begrndung (vgl. Staudinger aaO), der das Berufungsg e - richt folgt, verneint zwar mit der Gegenauffassung das Vorliegen einer Gese t - zeslcke, weil § 565 Abs. 1 a BGB a.F. eine Sonderregelung zu § 565 Abs. 1 BGB a.F. darstelle. Diese Auffassung geht davon aus, daû die in § 565 Abs. 1- 4 BGB a.F. bestimmten Fristen die gesetzlichen Fristen sind und daû § 565 Abs. 5 BGB a.F. keine Definition des Begriffs der gesetzlichen Kndigungsfrist enthlt, sondern lediglich die gesetzlichen Kndigungsfristen fr die Abstze 1, 2, 3 und 4 modifiziert. 3. Dieser letzten Meinung schlieût sich, jedenfalls im Ergebnis, der S e - nat an. § 19 KO verweist auf di e "gesetzlichen Kndigungsfristen". Darunter versteht man allgemein die Fristen, mit denen ordentlich gekndigt werden kann, wenn in dem Vertrag nichts Entgegenstehendes wirksam vereinbart ist. Indem der Gesetzgeber fr die ordentliche Kndigung von Gewerbemietvertr - gen mit der Einfgung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. eine neue Frist eingefhrt hat, hat er damit auch die "gesetzliche" Frist gendert, auf die § 19 KO ve r - weist. Aus dem Umstand, daû er die neue Vorschrift nicht in den Katalog des § 565 Abs. 5 BGB a.F. aufgenommen hat, kann man nicht schlieûen, daû er - abweichend von dem bisherigen Recht - fr die Kndigung von Gewerbemie t - - 7 - vertrgen die gesetzliche Kndigungsfrist abweichend von der ordentlichen Kndigungsfrist regeln wollte. Die Vertreter der Gegenmeinung bersehen oder bercksichtigen nicht hinreichend, daû der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Einfhrung des neuen § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum 1. Januar 1994 auch den § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. gendert hat. In dieser Vorschrift ist zunchst allgemein geregelt, daû Mietvertrge (u.a.) ber Rume, wenn der Mietzins nach Monaten oder lng e - ren Zeitabschnitten bemessen ist, sptestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des bernchsten Monats - also mit einer Kndigungsfrist von drei Monaten - gekndigt werden knnen. In der bis zum 31. Dezember 1993 ge l - tenden Fassung des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. hieû es weiter, daû die o r - dentliche Kndigung von Mietverhltnissen (u.a.) ber Geschftsrume nur fr den Ablauf eines Kalendervierteljahres zulssig sei. Gleichzeitig mit der Einf h - rung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. hat der Gesetzgeber in § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. diese besondere Regelung fr Geschftsraummietvertrge gestr i - chen. Diese Streichung, die in den Materialien nicht besonders kommentiert wird, wre nicht einleuchtend, wenn der Gesetzgeber, wie die Gegenmeinung annimmt, dennoch auch fr Gewerbemietvertrge die Verweisung in § 565 Abs. 5 BGB a.F. auf den Absatz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift htte aufrechterhalten wollen. Er htte dann die bisherige "gesetzliche" Kndigungsfrist auch nicht etwa beibehalten, er htte sie vielmehr verkrzt, weil die Kndigung nun zwar mit der bisher geltenden Frist, aber nicht mehr nur zum Ende eines Kalende r - vierteljahres, sondern zum Ende jeden Monats zulssig geworden wre. Dies wird im vorliegenden Fall exemplarisch deutlich. Die Kndigung ist mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 ausgesprochen worden. Nach der vor Einfhrung des § 565 Abs. 1 a und der Änderung des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB - 8 - a.F. geltenden Rechtslage wre sie zum Ende des nchsten Kalendervierte l - jahres, also zum 31. Mrz 1999 wirksam geworden. Der Klger macht Mie t - zinsansprche geltend fr die Monate Februar und Mrz 1999. Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Ansicht - unterstellt, die Kndigungsfrist richte sich im vorliegenden Fall nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., nicht nach Absatz 1 a dieser Vorschrift, kme eine Beendigung des Mietverhltnisses zum 31. Januar 1999 nur in Betracht, weil Absatz 1 Nr. 3 gendert worden ist. Nach § 19 KO konnte, w enn der Mieter nach Überlassung der Mietsache in Konkurs gefallen war, sowohl der Vermieter als auch der Verwalter knd i - gen. Die Kndigungsfrist war in beiden Fllen gleich geregelt. Die Anwendba r - keit des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. kann also nicht davon abhngen, ob der Ve r - walter oder der Vermieter gekndigt hat. Aus den Gesetzesmaterialien zur Einfgung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. durch Gesetz vom 29. Oktober 1993 (BT-Drucks. 12/3339, 1, 4; 12/5715, 1, 5) ergibt sich, daû durch die Verlng e - rung der Kndigungsfrist es den Gewerbetreibenden erleichtert werden sollte, sich auf die Beendigung des Mietverhltnisses einzustellen. Es ergeben sich aus den Materialien keinerlei Anhaltspunkte dafr, daû dies nur fr die orden t - liche Kndigung, nicht aber fr die Kndigung nach einem Konkurs gelten sollte. Aufgrund dieser Intention des Gesetzgebers kann man ausschlieûen, daû er durch die Neufassung des § 565 BGB a.F. fr den Fall eines Konkurses die bisherige Kndigungsmglichkeit nicht nur beibehalten, sondern sogar e r - leichtern wollte. Fr die hier vertretene Lsung spricht auch, daû der Gesetzgeber mit der Einfhrung des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. die Kndigungsfrist fr Gewerb e - mietvertrge der entsprechenden Frist fr gewerbliche Pachtvertrge weitg e - hend angenhert hat und wohl auch bewuût annhern wollte (vgl. im einzelnen - 9 - Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. Aufl. Rdn. 6). Die A b - grenzung zwischen gewerblichen Mietvertrgen und gewerblichen Pachtvertr - gen kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. Senatsurteil vom 27. Mrz 1991 - XII ZR 136/90 - ZMR 1991, 257). Bei Pachtvertrgen betrgt die gesetzliche Kndigungsfrist, auch nach einem Konkurs, sechs Monate (§ 584 BGB). Es wre nicht einzusehen, daû die Annherung der Kndigungsfrist von gewerbl i - chen Mietvertrgen an die Kndigungsfrist von Pachtvertrgen nur bei einer ordentlichen Kndigung gelten sollte, nicht aber bei einer Kndigung nach e i - nem Konkurs. Schlieûlich hat der Gesetzgeber in der seit dem 1. September 2001 geltenden neuen Fassung des § 580 a (Abs. 2 und Abs. 4) BGB ausdrcklich geregelt, daû die fr Gewerbemietvertrge geltende ordentliche Kndigung s - frist von sechs Monaten auch dann gilt, wenn in besonderen Fllen auûero r - dentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist gekndigt werden kann. Aus den Materialien hierzu ergibt sich, daû es sich dabei aus der Sicht des Gesetzgebers nicht um eine Neuregelung handelt, daû vielmehr ang e - sichts des bestehenden Streits lediglich klargestellt werden sollte, daû die R e - gelung in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 14/4553, 75). Gerber Sprick Weber-Monecke Ahlt Vézina
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