BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 323/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 425, 607 a.F. Ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt we r den. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - XI ZR 323/01 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 9. Juli 2002 durch die Richter Dr. Siol, Dr. Mller, Dr. Joeres, Dr. Wasse r mann und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mnchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt wo r - den ist, und das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 2000 abgendert. Die Klage wird abgewiesen. Der Klger trgt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt den Beklagten, seinen Schwiegersohn, auf Rckzahlung eines Darlehens in Anspruch. - 3 - Mit privatschriftlichem Vertrag vom 30. November 1993 gewhrte der Klger seiner Tochter und dem Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 100.000 DM fr den Bau eines Einfamilienhauses. Das Darl e - hen sollte, falls eine Trennung oder Scheidung der Ehe eine Teilung des Hauswertes auslösen wrde, als allein von der Tochter eingebracht ge l - ten. Es sollte dadurch getilgt werden, daß die Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung weiterhin dem Klger verblieben. Diese Eigentumswohnung hatten der Klger und seine spter ve r - storbene Ehefrau erworben. Sie hatten am 20. September 1983 mit ihrer Tochter vereinbart, daß diese den Kaufpreis und weitere Erwerbskosten durch monatliche Zahlungen an sie tilgen sollte und daß ihr die Eige n - tumswohnung sptestens nach vollstndiger Tilgung berschrieben w r - de. Die Wohnung wurde vorbergehend von der Tochter des Klgers und dem Beklagten, die im September 1988 heirateten, bewohnt und a n - schließend an Dritte vermietet. Nach dem Scheitern der Ehe des Beklagten und der Tochter des Klgers kndigte der Klger den Darlehensvertrag vom 30. November 1993 durch ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 14. April 1999. Der Klage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen hat das Landgericht in Höhe von 94.048 DM, das Berufungsgericht in Höhe von 88.971 DM stattge geben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollstndige Abweisung der Klage weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet; sie fhrt zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. I. Das Berufungsgericht hat seine Entschei dung im wesentlichen wie folgt begrndet: Der Klger habe das Darlehen zu Recht gekndigt. Insbesondere wegen des mit dem Darlehen verfolgten Zwecks, dem Aufbau eines F a - milienheims fr seine Tochter und seinen Schwiegersohn, sei er nach dem Scheitern deren Ehe nicht mehr gehalten, sein Darlehen, wirtschaf t - lich betrachtet, durch eigene Mieteinnahmen abzuzahlen. Eine etwaige Ausgleichspflicht gemû § 426 BGB zwischen den Eheleuten ndere nichts an der Schul d verpflichtung des Beklagten. Die Einnahmen aus d er Vermietung der Eigentumswohnung seien zunchst auf die Kosten der Eigentumswohnung und nach deren Tilgung auf das Darlehen anzurechnen. Danach ergebe sich eine noch offene Darlehensverpflichtung in Hhe von 88.971 DM. - 5 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Der Klger hat gegen den Beklagten keinen flligen Anspruch gemû § 607 Abs. 1 BGB a.F., weil er den Darlehensvertrag vom 30. November 1993 nicht wirksam gekndigt hat. 1. Die Kndigungserklrung des Klgers vom 14. A pril 1999 ist, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam, weil sie nur gege n - ber dem Beklagten, nicht aber gegenber der Tochter des Klgers als Mitdarlehensnehmerin abgegeben worden ist. a) Ein Darlehen als Dauerschuldverhltnis kann, wie die Rev ision zu Recht geltend macht, grundstzlich nur einheitlich gegenber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekndigt werden (vgl. BGHZ 26, 102, 103; 96, 302, 310 fr Mietvertrge; OLG Karlsruhe, NJW 1989, 2136, 2137; OLG Mnchen, NJW -RR 1996, 370 f r Darl e - hensvertrge; allgemein fr Kndigungen gegenber Gesamtschuldnern: MnchKomm/ Bydlinski, BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 6; Erman/H. Ehmann, BGB 10. Aufl. § 425, Rdn. 7; Edenfeld JZ 1997, 1034, 1039; a.A. Sta u - dinger/U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 13, 2 1). Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenber einem Darlehensnehmer durchgefhrt und gegenber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1963 - V ZR 177/62, WM 196 4, 273, 275). Ebensowenig kann eine nur gegenber einem von mehreren Vertragspartnern ausg e - sprochene Kndigung das Vertragsverhltnis auch zu Lasten des oder der anderen am Vertrag B e teiligten umgestalten (BGHZ 96, 302, 310). - 6 - § 425 Abs. 2 BGB besagt nich ts Gegenteiliges. Diese Vorschrift gilt fr Flligkeitskndigungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, WM 1989, 1086, 1087), whrend sowohl die ordentliche (vgl. hierzu Soergel/Huser, BGB 12. Aufl. § 609 Rdn. 1 m.w.Nachw.) als auch die auûerordentliche Kndigung eines Darlehensvertrages dessen Beendigung als Dauerschuldverhltnis bewirkt. Ob Beendigungsknd i - gungen Wirksamkeit entfalten, wenn sie nur gegenber einem Gesam t - schuldner erklrt werden, regelt § 425 Abs. 2 BGB nicht (BGH, U rteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 190/72, WM 1974, 723, 724). b) Der Klger hat den Darlehensvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem bereinstimmenden Vortrag der Parteien nur gegenber dem Beklagten, nicht aber gegenber seiner Tochter g e - kndigt. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung hat der Kl - ger als Anlage seiner Anspruchsbegrndung vom 27. August 1999 nicht Kndigungsschreiben an beide Darlehensnehmer, sondern nur ein K n - digungsschreiben an den Beklagten vorgelegt. Der Anspruchsbegr n - dung ist zwar eine Vollmacht beigefgt, durch die der Klger seinen Rechtsanwalt auch zur Kndigung gegenber seiner Tochter bevol l - mchtigt hat. Daû gegenber der Tochter tatschlich gekndigt worden ist, hat der Klger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Der B e - klagte war auch nicht gemû § 1357 Abs. 1 BGB zur Inempfangnahme der Kndigung fr seine Ehefrau berechtigt. Die Entgegennahme der Kndigung eines zur Finanzierung eines Einfamilienhauses aufgeno m - menen Darlehens in Hhe von 100.000 DM wirkt auf die Lebensgrundl a - ge der Ehegatten ein und bedarf vorheriger Absprache (vgl. Staudi n - ger/U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 16). - 7 - 2. Die Revision ist somit bereits deshalb begrndet, weil die K n - digungserklrung des Klgers unwirksam ist. Darber hinaus bestehen auch gegen die Ausfhrungen, mit denen das Berufungsgericht ein K n - digungsrecht bejaht hat, Bedenken. Darlehensvertrge knnen zwar wie alle Dauerschuldverhltnisse gemû § 242 BGB (vgl. auch den im vorli e - genden Fall noch nicht anwendbaren § 314 Abs. 1 BGB n.F.) aus wicht i - gem Grund gekndigt werden (BGHZ 95, 362, 372). Dies setzt aber vo r - aus, daû einem Vertragsteil nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhltnis fortzusetzen. Dafr bedarf es einer Gesamtwrdigung der besonderen Umstnde des einzelnen Falles und einer Abwgung der Interessen beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 5. Mrz 1981 - III ZR 115/80, WM 1981, 679, 680). Gemessen hieran war der Klger aufgrund des Scheiterns der Ehe seiner Tochter und des B e - klagten nicht berechtigt, das Darlehen zu knd i gen. Das Berufungsgericht hat bei der Annahme eines Kndigung s - rechts wesentliche Umstnde und wirtschaftliche Zusammenhnge auûer acht gelassen. Seine Auffassung, ohne Kndigung wrde das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, durch Mieteinnahmen des Klgers zurckg e - zahlt, trifft nicht zu. Nach dem bereinstimmenden Parteivortrag waren die Kosten der Eigentumswohnung Ende 1998 vollstndig getilgt. Damit war die Verpflichtung der Tochter des Klgers aus der Vereinbarung vom 20. September 1983 erfllt. Sptestens jetzt sollten ihr die Eigentum s - wohnung berschrieben und damit die Mietzinseinnahmen wirtschaftlich zugewiesen werden. Daû nach dem Darlehensvertrag vom 30. November 1993 die Mieteinnahmen "weiterhin" dem Klger zuflieûen sollten, b e - - 8 - deutet somit, daû das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, auf Kosten der Tochter getilgt werden sollte. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststellu n - gen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die erstmals in der mndlichen Verhandlung im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung des Klgers, er habe den Darlehensvertrag auch gegenber seiner Tochter gekndigt, dies aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetr a - gen, rechtfertigt eine Zurckverweisung nicht. Da der Anspruch des Kl - gers mangels wirksamer Kndigung nicht fllig ist, war die Klage abz u - weisen. Siol Mller Joeres Wassermann Mayen
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