BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 323/05 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von den Beklagten erhobenen R374gen nach Art. 103 GG gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Soweit dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit den erteilten Hinweisen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen sein sollte, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht, weil der etwaige Geh366rsversto337 nicht kausal geworden ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 100.000 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 287/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 1/05 -
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