BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 324/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 138 Abs. 1 Aa; VerbrKrG 247 3 Abs. 2 Nr. 2, 247 9 Abs. 1 (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen Gesch344fts nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerbrKrG. b) Zur Feststellung der 334blichkeit der Bedingungen f374r grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite (247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). c) Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der verwerflichen Gesinnung des Verk344ufers im Rahmen der Sittenwid-rigkeitspr374fung nach 247 138 Abs. 1 BGB. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger begehren von der Beklagten, einer Bank, R374ckzahlung von Leistungen, die sie auf zwei Finanzierungsdarlehen erbracht haben. 2 Die Kl344ger wurden zum Jahresende 1994 von einer Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens C. (im Folgenden: C. ) ge-worben, eine Immobilienkapitalanlage in der Form eines PKW-Stellplatzes in einem Parkhaus in B. zu erwerben. C. war f374r die I. GmbH (im Folgenden: I. ) t344tig, die zum Vertrieb der PKW-Stellpl344tze durch die Eigen-t374merin und Verk344uferin, die G. GmbH (im Folgenden: G. ), beauftragt worden war. Der Nettokaufpreis betrug 28.405 DM, das Gesamtvolumen der Investition einschlie337lich aller Kosten belief sich auf 38.134,36 DM. Am 9. Januar 1995 erteilten die Kl344ger der I. eine umfas-sende und unwiderrufliche notarielle Vollmacht, durch die diese bevoll-m344chtigt wurde, neben dem Abschluss des Kaufvertrages auch "Vertr344ge 374ber die Mietverwaltung, Teileigentumsverwaltung, Finanzierungsvermitt-lung, Mittelverwendungstreuhandschaft/Steuerberatung, Mietvermittlung und Darlehen" abzuschlie337en sowie "die Mieten bzw. Pachtauszahlungs-anspr374che des Vollmachtgebers an die Bank zur Bedienung von deren Forderungen abzutreten und entsprechende Bankkonten zu er366ffnen". 3 Die Beklagte erkl344rte sich gegen374ber der f374r die G. handelnde I. im M344rz 1995 bereit, die Finanzierung der Erwerber zu 374ber- 4 - 4 - nehmen, wobei die Bonit344tsunterlagen und die Kreditvertr344ge jeweils 374ber die I. laufen sollten. 5 Am 19. Mai 1995 unterzeichneten die Kl344ger pers366nlich in ihrer Wohnung zwei Kreditantr344ge bei der Beklagten, die ihnen 374ber die I. von einer Vertriebsmitarbeiterin der C. vorgelegt worden wa-ren. 334ber die Vertriebsmitarbeiterin, die f374r die Beklagte die Identit344ts-pr374fung vornahm, wurden die Vertr344ge an die Beklagte zur374ckgeleitet, die sie jeweils am 11. Januar 1996 gegenzeichnete. Ein Darlehen 374ber 4.700 DM, endf344llig am 30. M344rz 1996, diente der Finanzierung des Mehrwertsteuerbetrages und ist nach R374ckerstattung der Mehrwertsteuer vollst344ndig getilgt worden. Das zweite Darlehen lautete 374ber einen Net-tokreditbetrag von 32.500 DM zuz374glich einer mitzufinanzierenden Rest-schuldversicherungspr344mie von 2.002 DM und sollte grundpfandrechtlich gesichert werden. Die Verzinsung betrug nominal 9,75% pro Jahr (effek-tiv 11,68%). Die Zinsbindung lief am 30. Juni 2000 aus. Aufgrund der erteilten Vollmacht erwarb die I. f374r die Kl344-ger mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Juni 1995 von der G. einen 1/2008tel Miteigentumsanteil an dem Parkhausgrundst374ck verbunden mit dem Sondereigentum an dem Garagenstellplatz Nr. .... 6 Mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1995 bestellten die Kl344-ger, vertreten durch die I. , der Beklagten eine Grundschuld in H366he von 38.000 DM, 374bernahmen in dieser H366he die pers366nliche Haf-tung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ge-samtes Verm366gen. Die Valutierung der Darlehen erfolgte auf ein Notaranderkonto. 7 - 5 - 8 Auf beide Kreditvertr344ge leisteten die Kl344ger bis September 2000 Zahlungen in H366he von insgesamt 27.068,67 DM einschlie337lich der Mehrwertsteuerr374ckerstattung und erhielten als Pachtzinsen bzw. aus einer Mietgarantie Zahlungen von insgesamt 3.793,58 DM. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehens-vertrages 374ber 34.502 DM gerichtete Willenserkl344rung gegen374ber der Beklagten unter Berufung auf das Haust374rwiderrufsgesetz. Mit ihrer Klage haben die Kl344ger R374ckzahlung geleisteter Darle-hensraten, hilfsweise Neuberechnung der Darlehen sowie weiter hilfs-weise die Feststellung, dass der Darlehensvertrag 374ber 34.502 DM wirk-sam widerrufen worden sei, begehrt. 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kl344ger 9.497,29 200 nebst Zinsen zu zahlen Zug-um-Zug gegen 334bertragung des Eigentums an dem Stellplatz. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und begehrt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 10 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 11 - 6 - I. 12 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Darlehensvertr344ge seien wirksam zustande gekommen. Wenn die Beklagte die Darlehensantr344ge der Kl344ger versp344tet angenommen haben sollte, so sei darin ein neues Angebot der Beklagten zu erblicken. Dieses h344tten die Kl344ger konkludent durch Schweigen angenommen. 13 Der Zahlungsanspruch der Kl344ger folge aus 247 9 Abs. 2 Satz 4, 247 7 Abs. 4 VerbrKrG, 247 3 HWiG jeweils in der bis zum 30. September 2000 g374ltigen Fassung (im Folgenden: nur noch VerbrKrG bzw. HWiG). Die Voraussetzungen f374r einen solchen R374ckforderungsdurchgriff st374nden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kaufvertrag vom 16. Juni 1995 und die Darlehensvertr344ge vom 19. Mai 1995/11. Januar 1996 bildeten ein verbundenes Gesch344ft i.S. von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG, dessen Anwendbarkeit nicht durch 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-schlossen sei. 14 Ein verbundenes Gesch344ft i.S. von 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG werde vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verk344ufers be-diene. So sei es nach der Beweisaufnahme hier gewesen. Die Beklagte habe bereits Ende M344rz 1995 die Grundsatzzusage erteilt, Interessenten an dem Parkhausobjekt, Bonit344t vorausgesetzt, Kredite zu gew344hren. Die auf der Grundlage dieser Finanzierungszusage von den Kl344gern abge- 15 - 7 - schlossenen Darlehensvertr344ge seien nicht auf ihre Initiative hin zustan-de gekommen. Der Vertragsschluss habe vielmehr darauf beruht, dass die Vertriebsbeauftragten der Verk344uferin, n344mlich Mitarbeiter der von der I. beauftragten C. den Kl344gern die Darlehensurkunden zur Verf374gung gestellt h344tten. Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Krite-rium, dass dem Anleger Darlehensantrag und Anlageunterlagen zugleich vorgelegt werden m374ssten, sei nicht so zu verstehen, dass der Ver-triebsbeauftragte den Darlehensantrag am selben Tag 374bergeben m374sse, an dem auch die Anlageunterlagen 374berreicht w374rden. Denn f374r die Fra-ge, ob Kauf und Darlehen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sei letzt-lich entscheidend, ob auch die Anbahnung des Darlehensvertrages durch die Verk344uferin bzw. dem von ihr eingeschalteten Vermittler erfolge und die Entscheidung f374r die Inanspruchnahme des Darlehens in engem zeit-lichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Anlageobjekts gefallen sei. Das sei hier der Fall. Im 334brigen werde die Annahme, die Beklagte habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verk344u-ferin bzw. ihres Vertriebs bedient, auch durch die weiteren Umst344nde des Vertragsschlusses gest374tzt. Die Kl344ger selbst h344tten mit der Beklag-ten keine eigenen Verhandlungen gef374hrt. S344mtliche Bonit344ts- und Kre-ditunterlagen seien unmittelbar von der Beklagten zur I. und von dort zur374ckgereicht worden. Auch die Begleitschreiben der Beklagten zu den Kreditantr344gen seien jeweils an den Vertrieb weitergegeben worden und zusammen mit den Kreditvertr344gen von diesem den Kl344gern vorge-legt worden. Der Vertrieb habe sogar die Unterschriften der Kl344ger auf den Kreditvertr344gen best344tigt. Der Anwendbarkeit des 247 9 VerbrKrG stehe auch die Vorschrift des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Zwar sei der Kredit 374ber 16 - 8 - 32.500 DM durch eine Grundschuld gesichert gewesen. Er sei aber nicht zu den f374r Realkredite 374blichen Konditionen gew344hrt worden. Denn der vereinbarte effektive Jahreszins von 11,68% 374bersteige die in der amtli-chen Statistik der Deutschen Bundesbank f374r Mai 1995 ausgewiesene Obergrenze der Streubreite f374r Hypothekarkredite mit f374nfj344hriger Zins-bindung (8,36%) um 3,32 Prozentpunkte bezogen auf den Zeitpunkt der Gegenzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte im Januar 1996 sogar um 4,71 Prozentpunkte. Die Kl344ger k366nnten Anspr374chen aus dem Kreditvertrag die Sitten-widrigkeit des mit ihm verbundenen Vertrages 374ber den Erwerb des Stell-platzes entgegenhalten. Der Kaufvertrag 374ber den Stellplatz sei gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Verkaufspreis sittenwidrig 374berteuert gewesen sei. Aufgrund des eingeholten gerichtlichen Sachverst344ndigen-gutachtens stehe fest, dass der Ertragswert des erworbenen Stellplatzes von 14.000 DM in einem krassen Missverh344ltnis zum Kaufpreis von 28.405 DM stehe. Die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auf Seiten der Verk344uferin w374rden angesichts des objektiv krassen Miss-verh344ltnisses von Leistung und Gegenleistung vermutet. 17 Rechtsfolge der Nichtigkeit des mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrages sei, dass die Kl344ger gegen374ber der Beklagten die R374ck-forderung geleisteter Zahlungen von 27.068,67 DM abz374glich der Ein-nahmen aus Pacht und Mietgarantien in H366he von 3.793,58 DM und der erstatteten Mehrwertsteuer von 4.700 DM, insgesamt also 9.497,29 200, Zug-um-Zug gegen 334bertragung des Eigentums an dem Parkhausstell-platz verlangen k366nnten. Etwaige Steuervorteile der Kl344ger seien nicht zu ber374cksichtigen. 18 - 9 - II. 19 Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen R374ckforde-rungsanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte bejaht hat. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein solcher Anspruch nicht auf 247 9 Abs. 2 Satz 4, 247 7 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG nachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-sung) und 247 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-sung) gest374tzt werden. Wie der Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 246, Tz. 30 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) - nach Erlass des Berufungsurteils - erkannt und im einzelnen begr374ndet hat, ist f374r eine solche Analogie zu 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG kein Raum, weil der Verbraucher beim Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts nach 247 9 Abs. 1 VerbrKrG gem344337 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die auf den Finanzierungs-kredit geleisteten Betr344ge vom Kreditgeber zur374ckverlangen kann, wenn der Verbraucher gegen374ber dem Verk344ufer berechtigt war, die Kauf-preiszahlung zu verweigern. In diesem Fall steht wegen des m366glichen Einwendungsdurchgriffs (247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG) dem Zahlungsan-spruch des Kreditgebers eine dauernde Einrede des Kreditnehmers ent-gegen. 20 - 10 - 2. Auch die Anwendung des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG ist von Rechts-fehlern beeinflusst. 21 22 a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG zu Unrecht als gegeben angesehen. Nach dieser Vor-schrift wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Gesch344ft und damit das Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verk344ufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verk344ufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kredit-antrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verk344ufer gegen374ber zur Finanzierung bereit erkl344rt hatte (st.Rspr., vgl. u.a. Se-natsurteile BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14; vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, Tz. 19 und vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 f., Tz. 21 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass die Anlageun-terlagen zugleich mit dem Kreditantrag vom Vertrieb den Kl344gern vorge-legt worden sind. Entgegen seiner Ansicht ist diese Feststellung aber f374r die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung der wirtschaftlichen Ein-heit nach 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden. Einen Indizienbeweis hat der Senat im Rahmen des 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG lediglich hinsichtlich der Finan-zierungszusage f374r zul344ssig gehalten, wobei aber auch hier die Finanzie- 23 - 11 - rungszusage selbst nicht durch andere Indizien ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, Tz. 19). 24 b) Indes sind hier die Voraussetzungen des 247 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG f374r eine wirtschaftliche Einheit von Kauf- und Kreditvertrag ge-geben. aa) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach dann anzunehmen, wenn 374ber ein Zweck-Mittel-Verh344ltnis hinaus beide Vertr344ge derart mit-einander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen ab-geschlossen worden w344re. Die Vertr344ge m374ssen sich wechselseitig be-dingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verkn374pfung beider Vertr344ge durch konkrete Umst344nde (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandsele-mente abschlie337end umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschie-den sein oder gar fehlen k366nnen, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umst344nden ergibt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 247 358 Rdn. 31 m.w.Nachw.). 25 Zu diesen Indizien geh366ren die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Gesch344fts, durch die dem Darlehens-nehmer die freie Verf374gbarkeit 374ber die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Vertr344ge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils an-deren Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234), die Einschaltung derselben Vertriebsor-ganisation durch Kreditgeber und Verk344ufer und das Abh344ngigmachen 26 - 12 - des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 247 358 Rdn. 32 m.w.Nachw.; Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. 247 9 Rdn. 51). 27 bb) Aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umst344nden ergibt sich eine die wirtschaftliche Einheit begr374ndende Verkn374pfung des Dar-lehensvertrages mit dem Kaufvertrag. Danach haben die Kl344ger selbst mit der Beklagten keine eigenen Verhandlungen gef374hrt. S344mtliche Boni-t344ts- und Kreditunterlagen sowie die Kreditvertr344ge sind unmittelbar von der Beklagten zur I. und weiter an die C. und auf demselben Weg zur374ckgereicht worden. Die Vertriebsgesellschaft, der die Beklagte zuvor eine allgemeine Finanzierungszusage erteilt hatte, hat zudem die Legitimationspr374fung im Auftrag der Beklagten durchgef374hrt. Vor allem aber wurde der Kaufvertrag erst abgeschlossen, nachdem die Beklagte die Bonit344t der Kl344ger gepr374ft, ihnen gegen374ber die Bereitschaft zur Fi-nanzierung des Stellplatzerwerbs erkl344rt hatte und die Kl344ger die Kredit-vertr344ge unterschrieben hatten. Hieraus ergibt sich, dass die I. den Kaufvertrag f374r die Kl344ger ohne die von ihr ausgehandelte Finanzie-rungszusage der Beklagten nicht geschlossen h344tte und Kauf- und Kre-ditvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl344ger im Zeitpunkt der Finanzierungszusage der I. be-reits eine Vollmacht zum Erwerb des Stellplatzes erteilt hatten. Selbst die nachtr344gliche Verbindung von Kauf- und Kreditvertrag kann eine wirt-schaftliche Einheit begr374nden, wenn nur die Erf374llung des Kaufvertrages erst nach der Finanzierungszusage erfolgt (Senatsurteil vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917). - 13 - c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Vorausset-zungen des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG verneint. Durch diese Vorschrift wird die Anwendung des 247 9 VerbrKrG bei einem Grundpfandkredit, der zu f374r solche Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt wird, ausgeschlos-sen. 28 aa) F374r die Frage, ob ein Kredit zu f374r Grundpfandkredite 374blichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtspre-chung des Senats entscheidend auf die Zinsh366he an. Die f374r Grund-pfandkredite markt374blichen Zinsen sind regelm344337ig niedriger als die marktg344ngigen Zinsen f374r Konsumentenkredite. Die in den Monatsberich-ten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinss344tze bieten einen Anhaltspunkt f374r die Markt374blichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringf374gig bis zu 1% dar374ber, ist von der Markt374blichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1% 374ber der oberen Streubreitengrenze f374r vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Pr374fung der Markt374blichkeit unter Ber374cksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung ge-eigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066, Tz. 50). 29 bb) Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze seiner Entschei-dung zwar zugrunde gelegt, sie aber rechtsfehlerhaft angewendet. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es ausgef374hrt, die erhebliche 334berschrei-tung des Vertragszinses zu den in der Bundesbankstatistik ausgewiese-nen Hypothekarkrediten mit f374nfj344hriger Zinsbindung in H366he von 3,32 Prozentpunkten im Mai 1995 und von 4,71 Prozentpunkten im Zeit- 30 - 14 - punkt der Gegenzeichnung des Kreditvertrages durch die Beklagte im Januar 1996 sei ein Indiz gegen 374bliche Bedingungen f374r einen Grund-pfandkredit. Die Revision weist aber zu Recht darauf hin, dass die Bun-desbankstatistik nur das Zinsniveau erstrangiger Wohnungsbaukredite abbildet, die lediglich das beliehene Grundst374ck zu 60% finanzieren. Bei der vorliegenden 100%igen Finanzierung eines Gewerbeobjektes durfte das Berufungsgericht die Markt374blichkeit der Zinsen nicht allein deswe-gen verneinen, weil der Zinssatz des ausgegebenen Kredits bereits in-nerhalb der Streubreite von Personalkrediten liegt. Vorliegend musste das beantragte Sachverst344ndigengutachten allein schon deswegen eingeholt werden, weil die Beklagte ihren Vortrag zur Markt374blichkeit der Kreditbedingungen durch Vorlage eines Privatgutachtens von Prof. Dr. H. untermauert hat, nach dem die 374bliche Streubreite f374r vergleichbare Kredite im fraglichen Zeitraum zwischen 10,46% bis 11,71% betragen hat. 3. Rechtsfehlerhaft sind auch die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur Sittenwidrigkeit des Kaufpreises nach 247 138 Abs. 1 BGB. Von einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages kann nach st344ndiger Rechtspre-chung nur dann ausgegangen werden, wenn der Verkaufspreis rund doppelt so hoch ist wie der tats344chliche Wert des Verkaufsobjekts (vgl. BGHZ 146, 298, 302; Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47 m.w.Nachw.). 31 a) Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Fest-stellung des tats344chlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwen-dung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgem344337en Ermes-sen des Tatrichters (vgl. BGHZ 160, 8, 11 m.w.Nachw.). Die Methoden- 32 - 15 - wahl ist unter Ber374cksichtigung der im gew366hnlichen Gesch344ftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstiger Umst344nde des Einzelfalles zu treffen; sie ist zu begr374nden. L344sst sich eine aussagekr344ftige Menge von Vergleichspreisen verl344sslich ermitteln, wird die Vergleichswertme-thode als die einfachste und zuverl344ssigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16). Indem das Berufungsgericht die Ertragswertmethode seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt hat, hat es sein Ermessen fehlerhaft ausge-374bt. Der gerichtliche Sachverst344ndige V. hat in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2004 und in seinem Erg344nzungsgutachten vom 4. Mai 2005 erkl344rt, dass er wegen des ausdr374cklichen gerichtlichen Auftrags ein Ertragswertgutachten erstatte, obwohl er das Vergleichswertverfah-ren f374r geeigneter halte und der Ertragswert nicht identisch mit dem Ver-kehrswert sei. Angesichts dieser 304u337erungen des Sachverst344ndigen durfte das Berufungsgericht nicht an seinem beschr344nkten Gutachten-auftrag festhalten und seine Entscheidung nicht auf ein Gutachten st374t-zen, das den Verkehrswert nach den eigenen Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen nicht abbildet. 33 b) Auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur verwerflichen Gesinnung der Verk344uferin sind nicht frei von Rechtsfehlern. 34 aa) Die Rechtsprechung l344sst zwar auf der objektiven Grundlage eines besonders groben Missverh344ltnisses zwischen dem Wert des Kauf-objekts und dem Kaufpreis den Schluss auf das - f374r das Unwerturteil 35 - 16 - des 247 138 Abs. 1 BGB unerl344ssliche - subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung des Verk344ufers zu (BGHZ 146, 298, 303 ff.; 160, 8, 14). Ein solcher R374ckschluss ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das grobe Missverh344ltnis durch einen direkten Vergleich mit dem ma337geblichen Markt gewonnen wird, weil nur dann der Vorwurf begr374n-det ist, der Beg374nstigte habe sich leichtfertig der Erkenntnis eines be-sonders groben Missverh344ltnisses bzw. der Zwangslage seines Ver-tragspartners verschlossen. Eine Kontrolle der Marktergebnisse anhand prognostizierter Ertr344ge schuldet der Beg374nstigte dem Vertragspartner nicht (BGHZ 160, 8, 15). Daher bedarf es, wenn sich das grobe Missver-h344ltnis aus einer Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren ergibt, grunds344tzlich besonderer Anhaltpunkte daf374r, dass es dem Verk344ufer auch subjektiv bekannt war oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung ge-troffen und erweist sich deshalb auch aus diesem Grund als rechtsfeh-lerhaft. bb) Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft auch nicht da-mit auseinandergesetzt, ob die - unterstellte - Vermutung der verwerfli-chen Gesinnung widerlegt ist. Nach der Rechtsprechung kommt eine sol-che Widerlegung insbesondere dann in Betracht, wenn der Verk344ufer auf ein Verkehrswertgutachten vertraut hat, selbst wenn dieses sich sp344ter als fehlerhaft erweist (BGHZ 146, 298, 305). Die Beklagte hat vorgetra-gen, dass den Verkaufspreisen ein Verkehrswertgutachten des Sachver-st344ndigen S. von der A. bank vom 12. August 1994 zugrunde gelegen habe, welches umgerechnet f374r den kl344gerischen Stellplatz zu einem Wert von rund 26.500 DM gelangt sei. Erweist sich dieses Vor- 36 - 17 - bringen als richtig, kann es den Vorwurf, die Verk344uferin habe in verwerf-licher Gesinnung gehandelt, entfallen lassen. III. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Ohne weitere Feststellungen kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass die Darlehensvertr344ge nicht wirksam zustande gekommen sind und den Kl344gern deshalb ein Bereicherungsanspruch auf R374ckzahlung erbrachter Leistungen zusteht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Darlehensvertr344ge seien auch dann mit den in der Vertragsurkunde nie-dergelegten Konditionen wirksam geschlossen worden, wenn die Beklag-te das Darlehensvertragsangebot der Kl344ger versp344tet angenommen ha-be, ist allerdings fehlerhaft. 37 1. Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Kl344-ger lagen zwischen dem Antrag der Kl344ger und der Annahme der Beklag-ten rund acht Monate. Die Annahme war, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, versp344tet (247 147 Abs. 2 BGB) und ist als ein neu-er Vertragsantrag zu werten (247 150 Abs. 1 BGB). Ob die Kl344ger diesen, wie das Berufungsgericht gemeint hat, durch Schweigen angenommen haben, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Jeden-falls liegt in der Erbringung der im Darlehensvertrag vorgesehenen Leis-tungsraten durch die Kl344ger ab Januar 1996 eine konkludente Annahme des Vertragsantrages der Beklagten. 38 - 18 - 2. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft 374bersehen, dass es bei einer versp344teten Annahmeerkl344rung der Beklagten an der nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG erforderlichen schriftlichen Erkl344rung der Kl344ger fehlt und die Darlehensvertr344ge daher nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG formnichtig sind. 39 a) Nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG haben beide Willenserkl344run-gen, die zum Abschlusstatbestand des Verbraucherdarlehensvertrages geh366ren, der gesetzlichen Schriftform zu entsprechen. Eine konkludente Annahmeerkl344rung entspricht dabei ebenso wenig wie die Annahme durch Schweigen der gesetzlichen Schriftform (vgl. OLG M374nchen ZIP 2005, 160, 162; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 247 492 Rdn. 8; B374low/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. 247 492 BGB Rdn. 35). 40 b) Die Formnichtigkeit w344re allerdings nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG mit den Rechtsfolgen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG ge-heilt, wenn die Kl344ger die Darlehensvaluta erhalten haben. Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - streitigen - Vortrag der Kl344ger ist die Darlehensvaluta von der Beklagten auf Anweisung der I. direkt auf ein Notaranderkonto des beurkundenden Notars geflossen. Diese Anweisung ist den Kl344gern nur zuzurechnen, wenn die umfassen-de Vollmacht der I. wirksam ist, weil sie 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, oder aber - bei Nichtigkeit der Vollmacht - gegen374ber der Beklagten gem344337 247247 171 ff. BGB als wirksam zu behandeln ist, weil der Beklagten bei der Ausf374hrung der 334berwei-sung eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorlag (vgl. Nobbe WM 2007 Sonderbeilage Nr. 1 S. 4 ff. m.w.Nachw.). Feststellungen feh-len auch hierzu. 41 - 19 - IV. 42 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte ein R374ckforderungsanspruch der Kl344ger unter - 20 - Ber374cksichtigung vorstehender Ausf374hrungen nicht gegeben sein, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Kl344ger nachzugehen haben, sie h344tten ihre Darlehensvertragserkl344rungen nach 247 1 HWiG wirksam widerrufen. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.09.2003 - 2 O 191/00 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 193/03 -
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