BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 324/11 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RDG § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 a) Ob eine Forderung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abg e treten wird, hängt davon ab, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtr e- tenden zukommen soll. b) Zur Frage, ob eine Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft oder als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit anzusehen ist. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11 - OLG München LG Landshut - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2012 d urch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schaden s- ersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem Fil m- fonds in Anspruch. Der Zedent erwarb am 31. Oktober 2003 nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung an der N GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 17./20. November 2009 schloss er mit der Klägerin eine als "Abtretungsvertrag über Schadensersatzansprüche/Forderungsverkauf" bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: 1 2 - 3 - § 2 Kauf Der Verkäufer / Abtretende verkauft an den Käufer / Abtretungsempfä n- ger die in § 1 bezeichnete Forderungen und tritt diese hiermit an den dies annehmenden Käufer / Abtretungsempfänger ab. § 3 Kaufpreis / Zahlung Als Kaufpreis vereinbaren die Parteien einen Betrag in Höhe von 50 % bei einem Vergleich bis 50 %, 60 % bei einem Vergleich ab 51 % bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung der in § 1 b e- zeichneten Forderungen erzielten Schadensersatzleistungen (erhaltener Betrag abz üglich entstandener Anwalts - und Gerichtskosten für die a u- ßergerichtliche und/oder gerichtliche Geltendmachung). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zahlungsbeträge, die durch die außergerichtliche und/oder gerichtliche Geltendmachung b e- zahlt we rden, ausschließlich auf das Konto des Käufers / Abtretung s- em p fängers fließen. Der Kaufpreis ist nach Eingang der Schadensersatzsumme / Forderung auf dem Konto des Käufers binnen 4 Wochen fällig und zahlbar auf das vom Verkäufer angegebene Konto. § 4 Abtretung / Unterstützung des Käufers In Erfüllung dieses Kaufvertrages tritt der Abtretende / Verkäufer hiermit dem dies annehmenden Abtretungsempfänger / Käufer die in § 1 b e- zeichnete Forderungen ab. - 4 - Geschäftsgegenstand der Klägerin ist ausweislich des Handelsregisters "die Unterstützung geschädigter Kapitalanleger durch Bündelung von Intere s- sen mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen, die Informationsbescha f- fung, die Unterstützung bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche ei n- schließlich der Üb ernahme und Verwertung von Fondsanteilen und alle hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten". Über eine Registrierung nach § 10 RDG verfügt die Klägerin nicht. Neben dem Zedenten traten noch zahlreiche weitere Anleger etwaige Ansprüche an die Klägerin ab. Di e Klage auf Zahlung von 11.819,19 - um - Zug gegen Abtretung der Beteiligungsrechte und auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie der Ersatzpflicht für weitere steuerliche und wirtschaftliche Nachteile ist in den Vorinstanzen erfolglos gebl ieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentliche n ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Recht mangels Aktivlegitimation a b- gewiesen. Auf den "Abtretungsvertrag" aus dem Jahr 2009 finde das Recht s- dienstleistungsgesetz Anwendung, dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Einziehung abgetretener Forderungen au f fremde Rechnung als eigenständiges Geschäft 3 4 5 6 7 - 5 - der Erlaubnispflicht unterwerfe. Die Abtretung sei nach § 134 BGB wegen Ve r- stoßes gegen das gesetzliche Verbot der §§ 3 und 10 RDG nichtig, da die Kl ä- gerin Inkassodienstleistungen ohne die hierfür erforderliche Registrierung wahrnehme. Die Klägerin ziehe eine an sie abgetretene Forderung auf fremde Rec h- nung ein. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Rechtsberatungsgesetz darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung d em Abtretenden zukommen soll e . Dabei sei nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertr a- ges, sondern auf die gesamten diese n zu Grunde liegenden Umstände und i h- ren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Diese Betrachtungsweise rechtfertige es, auch im Rahmen des neuen RDG zwischen der echten und der unechten Forderungsabtretung zu differenzieren. Während bei der echten Forderungsabtretung das Ausfallrisiko beim Ab tretungsempfänger liege, trage dieses bei der unechten Abtretung we i- terhin der ursprüngliche Forderungsinhaber. Die streitgegenständliche Ford e- rung sei zwar tatsächlich an die Klägerin abgetreten worden, wirtschaftlich g e- sehen verbleibe das Risiko aber all ein beim Zedenten. Als Kaufpreis sei in § 3 des Vertrages vereinbart, dass der Zedent im Falle eines gerichtlichen Obsi e- gens oder eines Vergleichs einen bestimmten prozentualen Betrag erhalte. Ein fester Kaufpreis existiere nicht; dieser sei davon abhängig , dass es der Klägerin gelinge, die Forderung tatsächlich geltend zu machen , und dass die Gläubigerin (richtig: Schuldnerin) Zahlungen leiste . Damit liege das Ausfallrisiko voll beim Zedenten. Die Rechtsdienstleistungen der Klägerin seien keine im Zusamm enhang mit einer anderen Tätigkeit stehenden - erlaubten - Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG. Insoweit sei nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin noch 8 9 - 6 - andere wirtschaftliche Betätigungsfälle habe. Von einer Nebenleistung könne nur gesprochen werde n, wenn sie mit einer Hauptleistung in unmittelbarem Z u- sammenhang stehe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. Das Berufungsgericht hätte die Tätigkeit der Klägerin mit der von ihm gegebenen Begründung nic ht als nach § 3 RDG erlaubnispflichtige Inkass o- dienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG ansehen dürfen. 1 . Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgega n- gen, dass die Klägerin die zedierte Forderung auf Rechnung des Zedente n und damit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG auf fremde Rechnung einzieht. Die hierbei vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zw i- schen dem Zedenten und der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrag s vom 17./20. November 2009 , bei dem mangels g egenteiliger Feststellungen des B e- rufungsgerichts von einer Individualvereinbarung auszugehen ist, ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung derartiger Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur darauf hin, ob Ve r- stöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften , anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, juris Rn. 17 mwN). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor und werden von der Revision nicht aufgezeigt. 10 11 12 - 7 - a) Wie der Senat bereits zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG entschieden hat (Urtei l vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 16 ff.), kommt es für die Bejahung der Abtretung einer Forderung lediglich zu Einziehungszwecken entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Hierbei ist nicht a l- lein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschloss e- nen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden U m- stände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Dadurch soll vermieden werden, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Anhand dieser Maßstäbe vollzieht sich auch unt er Geltung des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes die Abgrenzung, ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder auf fremde Rechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG ei n- gezogen wird (vgl. die Gesetzesbegründung BT - Drucks. 16/3655, S. 48 f.). En t- scheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BT - Drucks. 16/3655, S. 36, 49; Fran z, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 20 f.; Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 2 Rn. 47; Grunewald/Römermann, RDG, § 2 Rn. 96; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 RDG Rn. 58; Kleine - Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. , § 2 Rn. 69; Offermann - Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 84; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 32; Weth in Henssler/ Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 2 RDG Rn. 48; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19 . Juli 2011 - II ZR 88/10, juris Rn. 5 [zu Art. 1 § 1 13 14 - 8 - RBerG]; Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, juris Rn. 71, 75 f. [insoweit nicht in BGHZ abgedruckt, zum echten Factoring]). b) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zu Recht ang e- nom men, dass die auf die Klägerin übertragene Forderung für sie weiterhin wirtschaftlich fremd ist. aa) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass im Vertrag weder eine Rüc k- abwicklung des Forderungserwerbs bei Misslingen der prozessualen Gelten d- machung noch ein e Garantie des Zedenten für die erfolgreiche Beitreibbarkeit der Forderung - beides Indizien für eine verdeckte Abtretung zu Einziehung s- zwecken (BT - Drucks. 16/3655 S. 49; Mann, NJW 2010, 2391, 2392) - vorges e- hen sind. D er Erwerb der Forderung durch die Klä gerin ist nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 des Vertrages endgültig. Eine gewisse Innenbindung lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung verneinen, die gerichtliche Geltendmachung der Forderung habe im Belieben der Klägerin g e- standen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102). Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO), sich gegenüber dem Zedenten zur Geltendmachung verpflichtet zu haben. Die Voraussetzungen de s § 290 ZPO für einen Widerruf dieses G e- ständnisses sind nicht dargetan. Soweit die Revision nunmehr in Übereinsti m- mung mit dem ursprünglichen klägerischen Vortrag behauptet, allein die Kläg e- rin habe über die Geltendmachung zu entscheiden gehabt, handelt e s sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 15). bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Würdigung des Berufungsgeric hts, das Ausfallrisiko liege wirtschaftlich betrachtet weiterhin 15 16 17 - 9 - beim Zedenten. Mangels vertraglicher Regelung trägt zwar - anders als in der dem Senatsurteil vom 25. November 2008 (XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 21) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstella tion - allein die Klägerin die ggf. anfallenden Kosten einer erfolglosen gerichtlichen Geltendmachung. Gleichwohl ist die erfolgreiche Geltendmachung der Forderung für den Zedenten von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Er erhält nach § 3 des V ertrages vom 17./20. November 2009 nicht sofort einen von vornherein festgelegten Kaufpreis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 - 6 C 27/02, NJW 2003, 2767, 2768 und BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, juris Rn. 71, 76, insoweit nicht in BGHZ abgedruckt). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird ihm allein im Falle eines gerichtlichen (Teil - )Obsiegens - das nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien auch von § 3 des Vertrages vom 17./20. November 2009 erfasst wird - od er eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs ein Anteil am Forderungserlös ausgekehrt, dessen Höhe zudem davon abhängt, ob die Klägerin bis 5 0 % oder mehr der abgetretenen Forderung realisieren kann und wie hoch die anzurechnenden Anwalts - und Gerichtskosten sind. Leistet die Beklagte dagegen keinen Ersatz an die Klägerin - sei es, weil der behauptete Anspruch nicht besteht oder weil sie trotz Vergleichs oder U r- teils zugunsten der Klägerin nicht zur Leistung imstande ist - , treffen sowohl das Veritäts - als auch das Bonitätsrisiko den Zedenten, der wirtschaftlich betrachtet dann leer ausgeht. Er ist daher anders als beim echten Forderungskauf wir t- schaftlich weiter a n dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der zedierten Fo r- derung interessiert ( vgl . BT - Drucks. 16/3655, S. 36, 48 f.; Kleine - Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 79; OLG Frankfurt am Main, U r- teil vom 24. Juli 2007 - 8 U 300/06, juris Rn. 29), wohingegen die Klägerin - wie bei Inkassodienstleistungen üblich - mit Ausnah me des durch eine Forderungs - 18 19 - 10 - und Schuldnerprüfung begrenz baren Kostenwagnisses kein Risiko eingeht. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene Rechnung, weil die Klägerin nach § 3 des Vertrages vom 17./20. November 2009 an dem eingezogenen Betra g partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Verg ü- tung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem Fremdcharakter des G e- schäfts (BGH, Urteile vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 und vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 20). 2 . Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufung s- gericht das Vorliegen einer Nebenleistung im Zusammenhang mit einer and e- ren Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG verneint hat und damit , wenn auch nicht ausdrücklich , von einem eigenständigen Geschäft gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ausgegangen ist. a) Ein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt - oder n e- benberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit e r- folgt (BT - Drucks. 16/3655, S. 49; Grunewald/Römermann, RDG, § 2 Rn. 100; Lettl, WM 2008, 2233, 2234; Mann, ZIP 2011, 2393, 2396; Offerm ann - Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 126). Da im vorliegenden Fall eine ständige haupt - oder nebenberufliche I n- kassotätigkeit der Klägerin nicht in Rede steht, kommt es allein darauf an, ob die Forderungseinziehung durch die K lägerin lediglich als Nebenleistung im Z u- sammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Für die Abgre n- zung zu einer Hauptleistung sind auch im Rahmen des eigenständigen G e- schäfts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannte n Kriterien maßgeblich (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 169). 20 21 22 - 11 - b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob lediglich eine N e- benleistung vorliegt, rechtsfehlerhaft alleine auf den Zusammenhang der Ford e- rungsein ziehung durch die Kläger in mit ein er von ihr erbrachten Hauptleistung ab gestellt und damit die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG weiter zu berücksicht i- genden Kriterien (Inhalt und Umfang der Tätigkeit ; Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind) nicht in den Blick g enommen. Ferner hat es rechtsfehlerhaft angenommen , dass von einer Nebenleistung nur dann gespr o- chen werden könne, wenn diese mit einer Hauptleistung in unmittelbarem Z u- sammenhang stehe. Wie die Revision zu Recht ausführt, erfordert die Zulässi g- keit von Ne benleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG - anders als nach Art. 1 § 5 RBerG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, WM 2012, 1082 Rn. 10) - keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beru f- lichen Tätigkeit mehr; ausreichend ist vielme hr, dass die Rechtsdienstleistu n- gen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (BT - Drucks. 16/3655, S. 52). Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt auch nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgef ührt werden kann (BT - Drucks. 16/3655, S. 54; BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 35). Die vom Berufungsgericht befürchtete Umgehung des RDG wird schon dadurch vermieden, dass - auch wenn § 5 RDG eine weitergehende Zulassung vo n Nebenleistungen als Art. 1 § 5 RBerG ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 42; BT - Drucks. 16/3655, S. 38) - stets eine innere, inhaltliche Verbi n- dung zur Haupttätigkeit erforderlich ist, sodass rechtsdienstle istende Nebenlei s- tungen nicht beliebig vereinbart werden können (BT - Drucks. 16/3655, S. 54), und dass die Nebenleistung zudem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG zum Berufs - oder Tätigkeitsbild gehören muss. 23 - 12 - III. Das Berufungsurteil stellt sich in dem vorstehen d (unter II . 2 . ) genannten Punkt jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) , so dass die Revision letztlich zurückzuweisen ist. 1. Die Klägerin betreibt die Einziehung der Forderung auf Rechnung des Zedenten als eigenständiges und damit gem. § 3 RDG erlaubnispflichtiges G e- schäft, weil sie die Forderung nach den in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit einzieht . a) Maßgeblich für die Ein ordnung der Forderungseinziehung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht inne r- halb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll nur Anwendung finden, wenn die fra g liche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistu n- gen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt - stet s auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (vgl. BT - Drucks. 15/3655, S. 52 sowie BGH, Urteile vom 6. Oktober 2 011 - I ZR 54/10, WM 2012, 356 Rn. 23 und vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, WM 2012, 1082 Rn. 11). Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung inne rhalb der Gesam t- dienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert . H ierfür kann die zum RBerG entwickelte Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs ( insbesondere Urteile vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412 und vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, WM 2005, 1046) he r- angezogen werden (BT - Drucks. 16/3655, S. 52) . 24 25 26 - 13 - b) Gemessen hieran erweist sich der Forderungseinzug durch die Kläg e- rin nicht lediglich als Nebenleistung. aa ) Der Inhalt der rechtsdienstleistenden Tätigkeit wird maßgeblich durch die - objektiv zu beurteilende - Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechts u- chenden bestimmt (BT - Drucks. 16/3655, S. 54). So wird bei der Schadensreg u- li erung nach Verkehrsunfällen hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderu n- gen durch V ermieter von Ersatzfahrzeugen danach differenziert, ob die Sch a- densersatzforderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht (BT - Drucks. 16/3655, S. 47 ; BGH, Urteil e vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, WM 2012, 1082 Rn. 13 ff. und vom 11. September 2012 - VI ZR 297/11, juris Rn. 16 ) . Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle ist keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermiet er von Ersatzfah r- zeugen , weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von so essentieller Bedeutung ist , dass sie stets im Vorder grund steht (so auch Henssler/Deckenbrock, EWiR 2012, 187, 188). Nichts anderes gilt für die dem Grunde nach str eitige Schadensersatzforderung der Klägerin wegen angebl i- cher Pflichtverletzung der Beklagten aus einem zwischen ihr und dem Zedenten geschlossenen Anlageberatungsvertrag. Nach dem eigenen Vortrag der Kläg e- rin , der der Bezeichnung ihres Geschäftsgegenstand es im Handelsregister en t- spricht, besteht ihre Haupttätigkeit lediglich darin, geschädigte Kapitalanleger zu unterstützen , ihre Interessen zu bündeln, Informationen zu beschaffen und für Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger zu recherchieren . Vor diesem Hintergrund ist die Klärung des Bestehens de s behaupteten Sch a- densersatzanspr uchs gegenüber der beklagten Bank für den Zedenten von so l- cher Bedeutung , dass sie , anders als die Revision meint , nicht nur von unterg e- ordneter Bedeutung und damit N ebenleistung ist. D ies gilt umso mehr, als der Zedent nach der vertraglichen Ausgestaltung nur bei erfolgreicher Geltendm a- chung der Forderung am Erlös beteiligt wird. 27 28 - 14 - bb ) Auch die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG zu berücksichtigenden Rechtskenntnisse , die f ür die Haupttätigkeit erforderlich sind, sprechen dag e- gen, die Forderungseinziehung als Nebenleistung anzusehen . (1) Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation wirkt nach dem Willen des Gesetzgebers bei Berufen, die keine oder nur geringe rec htl i- che Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise einschränkend (BT - Drucks. 16/3655, S. 54). Je geringer - bei typisierender Betrachtung (vgl. BT - Drucks. 16/3655, S. 54) - die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderl i- chen Rechtskenntni sse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstnebenleistungen auf diesem Gebiet (vgl. Johnigk in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rn. 23). Über die für die Hauptt ä- tigkeit erforderliche berufliche Qualifikation wird so ein gewisser Mindestqual i- tätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet (vgl. Hirtz in Grunewald/Römermann, RDG, § 5 Rn. 51; Kleine - Cosack, Recht s- dienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 69; Krenzler, Rechtsdienstleis tungsg e- setz, § 5 Rn. 40; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 5 Rn. 18). (2) Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Kl ä- gerin erbringt diese mit der Bündelung von Interessen geschädigter Kapitala n- leger, der Informationsbes chaffung und Recherche eine lediglich auf wirtschaf t- lichem und organisatorischem Gebiet liegende Haupttätigkeit. Da für diese T ä- tigkeit bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine nennenswerten Recht s- kenntnisse erforderlich sind, ist die Möglichkeit, er laubnisfrei über § 5 Abs. 1 RDG annexe Rechtsdienstl eistungen anzubieten, beschränkt und umfasst nicht die streitgegenständliche Forderungseinziehung. Denn diese erfordert, auch wenn die Klägerin ihrem Vortrag zufolge vor dem Erwerb einer Forderung deren B estand nicht prüf t , eine solche Prüfung schon wegen des Kostenrisikos einer erfolglosen Inanspruchnahme des Schuldners jedenfalls vor ihrer Geltendm a- 29 30 31 - 15 - chung . Hierzu sind - nicht über die Haupttätigkeit der Klägerin vermittelte - ve r- tiefte Rechtskenntnisse er forderlich . cc ) Dieses Ergebnis steht auch mit dem Schutzzweck des Rechtsdiens t- leistungsgesetzes in Einklang. Ausweislich der Begründung soll der Verbra u- cher vor den oft weitreichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden (BT - Drucks. 16/3 655 S. 31, 38; BGH, Urteile vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 20 und vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 25). Daher wird das als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungsinkasso nach § 2 Abs. 2 RDG unabhängig vom Vorl iegen der in § 2 Abs. 1 RDG normierten Voraussetzung einer besonderen Rechtsprüfung unter Erlaubnisvorbehalt gestellt (BT - Drucks. 16/3655 S. 35 f . ). Trägt der zedierende Verbraucher aber wie im vorliegenden Fall das Ausfallrisiko, weil er erst nach erfolgr eichem Vorgehen der Zessionarin gegen die vermeintliche Schuldnerin Aussicht auf jedenfalls einen Teilbetrag der Forderung hat, muss ihm daran g e- legen sein, dass derjenige, der die Forderung auf seine Rechnung geltend macht, ausreichend qualifiziert ist. D em dient das Registrierungserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, das die Klägerin jedoch unstreitig nicht erfüllt. dd ) Demgegenüber beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, sie wolle ausweislich des Handelsregisterauszugs keine Rechtsberatun gsleistungen e r- bringen . O b eine (erlaubte) Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG oder eine (erlaubnispflichtige) Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG vorliegt, ist objektiv anhand der Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG (BT - Drucks. 16/3655, S. 52) und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 34) oder nach Erklärungen gegenüber öffentlichen Stellen zu bestimmen. 32 33 - 16 - 2. D er Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 3 RDG hat, wi e das B e- rufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat , zur Folge, dass die Abtretung der Klageforderung gemäß § 1 3 4 BGB nichtig ist. a) Schon unter Geltung des RBerG waren nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBe rG verstoßende schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge wie die Abtretung einer Ford e- rung gem. § 134 BGB nichtig (vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 14 mwN). Hieran sollte sich nach dem meh r- fach erklärten Wil len des Gesetzgebers (BT - Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 49, 51) durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nichts ändern, insbesondere hat der nicht nach § 10 RDG registrierte Zessionar weiterhin seine Forderungsinhabe r- schaft darzulegen und im Streitfall zu beweis en, dass er nicht lediglich - wie im vorliegenden Fall - zu Einziehungszwecken erworben hat (BT - Drucks. 16/3655, S. 49; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 2 RDG Rn. 61). Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft (WM 2002, 976; ähnlich B VerfG WM 2004, 1886), übersieht sie, dass die dortigen Beschwerdeführer - anders als die hiesige Klägerin - eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatung s- gesetz besaßen und somit die Prüfung der für die Forderungseinziehung nöt i- gen Sachkunde bestanden hatten. b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Normen des RDG. Schon der Erlaubnisvorbehalt des RBerG war verfassungsgemäß (vgl. dazu die Nachwe i- se im Senatsurteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 14). Gleiches gilt für die nunmehr in § 3 RDG statuierte Erlaubnispflicht . Die Nichtigkeit hiergegen verstoßender Rechtsgeschäfte, insbesondere der nur zu Einziehungszwecken im Rahmen eines eigenständigen Geschäfts an ein nicht 34 35 36 - 17 - registriertes Unternehmen vorgenommenen Abtretung entspricht, wie dargelegt (III. 1. b) cc )), dem Sch utzzweck des RDG. Hingegen bleibt der der Berufsfre i- heit Rechnung tragende Zweck des § 5 RDG als der zentralen Erlaubnisnorm (BT - Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47), Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsber a- tung nicht ausgeübt werden können, nicht am RDG scheit ern zu lassen, vom Erlaubnisvorbehalt unberührt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 24). Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 16.12.2010 - 23 O 2523/10 - OLG München, En tscheidung vom 30.05.2011 - 17 U 461/11 -
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