BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 324/99 vom 20. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. November 2001 beschlossen: Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten zu 2) wird mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 ZPO). Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 22. Zivi l - senats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juli 1999 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fes t - gesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung un d ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Praxis von Kr e - ditinstituten, die Gewährung von Geschäftskrediten davon abhängig zu m a - - 3 - chen, daß Gesellschafter und Geschftsfhrer Brgschaften leisten, schon w e - gen der mit dem Geschftsbetrieb verbundenen Gewinnerwartungen, sowie der Möglichkeit, Einfluß auf die den Kreditbedarf betreffenden Entscheidungen zu nehmen, in aller Regel rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236; beide m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen solche Brgschaften ausnahm s - weise gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen können (vgl. BGHZ 137, 329, 336 f; BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513; v. 18. Sep- tember 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 f), hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen. Er besaß vielmehr aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kredi t - gewhrung. Zudem war er nach seinem eigenen Vortrag Gesellschafter gewo r - den, weil er nach dem Willen des Vaters das Unternehmen spter einmal vol l - stndig bernehmen sollte. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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