BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 325/02 vom23. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2003durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 wirdzurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung desRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtsnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 125.266,51 Gründe: Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-ten ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt. - 3 -Das Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zurFinanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einerHaustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung desSachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mitBeschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-sicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerteGrundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-forme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-nehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegenden Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-schäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl Nr. L 372/31 vom31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") überläßt die Regelungder Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem "einzelstaatlichenRecht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen fürWaren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem"H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwicklungspro-bleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter Nr. 35 mitfolgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzugefügt, daßzwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche somitunter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines gemäßdieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für denKaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechtsaber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß nahe, daß derGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch unter Beachtung - 4 -der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) - nicht verlangt,daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungsverkäufer ausge-zahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertragesnach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurückzahlen muß, sondern erdie kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungs-verkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die Haustürgeschäftericht-linie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondernin Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge über den Kauf von Im-mobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des Rates vom22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABlNr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") regelt inArt. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht an-wendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an ei-nem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es ausSicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in dieRückabwicklung einzubeziehen.Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem dieHaustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht desGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkon-former Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3Abs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "dieempfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge tritt - 5 -nach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer dieDarlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-nungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteienverbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall ausden im Berufungsurteil dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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