BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 325/08 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2008 (WM 2008, 2363 ff.) wird zur374ckge-wiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beklagten ger374gten Verst366337e aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Insbe-sondere die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Argumentation, mit der das Berufungsgericht eine arglistige T344u-schung der Kl344ger 374ber die zu erwartenden Mietpoolaussch374ttun-gen bejaht hat, haben keinen Erfolg. Die diesbez374glichen Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerfrei und gut ver-tretbar. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 83.800,74 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.10.2006 - 3 O 88/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2008 - I-34 U 89/07 -
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