BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 325/10 vom 9. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 9. April 2013 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Streitwert: bis 110 .000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im Folgenden: Zedent) auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der V . 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) sowie der V . 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) in Anspruch. Der Zedent zeichnete nach vorheriger Beratu ng durch einen Mitarbeiter der Beklagten am 8. Juli 2003 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000 Juni 2004 eine B e- 1 2 - 3 - teiligung an V 4 im Nennwert von 75.000 i- talanteil nebst Agio in Höhe von 44.625 e- teiligungssumme wurde durch ein endfälliges Darlehen der H . finanziert. Nach dem Inhalt der Verkaufsprospekte sollten 8,9% der jeweiligen Zeichnungssumme sowie das j eweilige Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapita l- vermittlung (V 3) bzw. Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Fina n- zierungsvermittlung (V 4) durch die V . AG (im Folge n- den: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durf te ausweislich der Prospekte ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von minde s- tens 8,25% der jeweiligen Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedent en im Beratungsgespräch offengelegt wurde. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nebst Zinsen seit Zeichnung der jeweiligen Anlage Zug um Zug gegen Abtr etung der Beteiligungen und insofern Feststellung des Annahmeverzugs. Weiter begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die für V 4 zu erbringe n- den Darlehensaufwendungen des Zedenten und alle weiteren Schäden des Zedenten zu ersetzen . Ferner verlangt sie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stat t- gegeben. Die Berufungen beider Parteien hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge lassen und seine Entsche i- dung im Wesentlichen damit begründet, dass z wischen dem Zedenten und der Beklagten konkludent Beratungsverträge zustande gekommen seien, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zedenten darauf hinzuweisen, dass si e von der V. AG aufklärungspflichtige Rückvergütungen erhalten habe. 3 4 - 4 - Diese Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft verletzt. Die Vermutung au f- klärungsrichtigen Verhaltens habe die Beklagte nicht widerlegt. II. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135 , 139 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH - Report 2005, 939 f.). Aus de m- selben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuh e- ben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- rufungsgericht zurückzuverwei sen. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ang e- griffen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten stillschweigend ein Beratungsvertrag zusta n- de gekommen ist, aufgrund des sen die Beklagte verpflichtet war, den Zedenten über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufzuklären, und dass eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen weder mündlich noch durch die Übergabe von Informationsmaterial erfo lgt ist (vgl. S e- natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 15 ff. mwN). Auch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Nichtzulassungsb e- schwerde unangegriffen insoweit ein Verschulden der Beklagten bejaht (vgl. Senatsurteil vo m 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f. mwN). 2. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht im Grundsatz d a- von ausgegangen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre 5 6 7 - 5 - Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteilig ungen auch bei gehöriger Au f- klärung über die Rückvergütungen erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden au ch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insb esondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines A n- scheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegl i- che Vermutung (Se natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 27 ff. mwN; BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20). 3. Entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bedurfte es auch keiner Erörterung durch das Berufungsgericht, ob von dieser Bewei s- lastumk ehr zugunsten der Klägerin nur dann auszugehen ist, wenn der Zedent bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative g e- habt, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und eing e- hend begründet hat, ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entsche i- dungskonfliktes mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr dafür, wie sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung verhalten hätte, nicht zu vereinb aren, weshalb die Beweislastumkehr bereits bei einer - wie hier - feststehenden Aufklärung s- pflichtverletzung eingreift ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN). 8 9 - 6 - 4. Das angegriffene Urteil verletzt jedoch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 28 8, 293; 83, 24, 35; BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007). Die Vorschrift gebietet außerdem die Berücksicht i- gung erheblicher Beweisanträge, gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder mat eriellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, WM 2012, 492, 493 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der En t- scheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131 ; Senatsbeschluss vom 20. Janu ar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 8 ). b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. aa) Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 24. März 2010 unter B e- weisantritt vorgetragen, dass der Zedent vor Zeichnung von Anteilen an V 3 und V 4 bereits eine Beteiligung an dem Filmfonds M . GmbH & Co. KG gezeichnet hatte. In dem dortigen, dem Zedenten vor Zeic h- nung ausgehändigten Prospekt sei auf Seite 28 angegeben, dass die Beklagte für die Eigenkapi talvermittlung eine Vergütung von 8,5% des Kommanditkap i- tals erhalte. Diese Mitteilung der Vertriebsprovision habe den Zedenten nicht von einer Zeichnung abgehalten. 10 11 12 13 - 7 - bb) Dieser Vortrag der Beklagten zum früheren Anlageverhalten ist e r- heblich (vgl. Sena tsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50 f.). Das Berufungsgericht hat sich damit nicht befasst, was sich nach den Umständen des Falles, insbesondere der Begründung des eine Tatbestandse r- gänzung zurückweisenden Beschlusses vom 6. Oktob er 2010, nur damit erkl ä- ren lässt, dass es dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat. 5. Die unterlassene Würdigung des unstreitigen Vortrages der Beklagten verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Ge hör in entscheidungse r- heblicher Weise, denn das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbri n- gens and ers entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGH, B e- schluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f.), und rech t- fertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache. 6. Das Berufungsgericht wird d as übergangene Vorbringen zu wür - digen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 51). Gegebenenfalls wird es auch den Mitarbeiter der Beklagten K . und den Zedenten als Zeugen zu der Behauptung der Bekl agten zu vernehmen haben, bei seinem Anlageentschluss sei für den Zedenten allein die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen sowie das Sicherung s- konzept der Schuldübernahme relevant, andere Aspekte jedoch bedeutungslos gewesen. Diese für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände habe der 14 15 16 - 8 - Zedent dem Mitarbeiter der Beklagten im Vertriebsgespräch mitgeteilt (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verheimlichte Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es sich auch mit den von der Klägerin behaupteten weiteren Verl etzungen vorvertragl i- cher Aufklärungspflichtverletzungen durch unter anderem unrichtige Angaben des Anlageberaters der Beklagten über durch Kapitalgarantien verschiedener Banken sichergestellte 100%ige Geldrückflüsse auseinanderzusetzen haben (vgl. Senatsb e schluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; Henning, WM 2012, 153 ff.). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.01.2010 - 2 - 20 O 411/08 - OLG Frankfurt am Main, Ents cheidung vom 31.08.2010 - 17 U 48/10 -
Full & Egal Universal Law Academy