BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 325/12 vom 5. Juni 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 5. Juni 2014 beschlossen: D ie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verp flichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der S enat hat in dem Beschluss vom 13. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf hin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht d urchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweise n- den Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begrü n- dung wird auch in diesem Verfahrensabs chnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen . Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz 1 - 3 - begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt si ch eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine B e- gründungsergänzung herbeizuführen (vg l. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -
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