BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 325/12 vom 1 3 . Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 13. Februar 2014 beschlossen: D ie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur teil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwe i- brücken vom 6. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen . Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforde rt eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetz ungen ein Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben wird, hat sich das Ber u- fungsgericht an der Rechtsprechung d es Bundes gerichtshofs orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 IX ZB 248/08, WM 2010, 683 Rn. 18). Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin K . , einer Nachbarin, die Übe r- 1 2 - 3 - zeugung verschafft, dass der Wohnsitz der Beklagten in W . im Zeitpunkt de r Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedst aaten (ABl EU Nr. L 324 vom 10. Dezember 2007, S. 79), welche die Übermittlung von Schriftstücken in e i- nen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Ver or d- nung) , kommt es nicht an . Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesond e- re hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011 ergibt, Kenntnis von den Zustellungen unter der Anschrift B . straße i n W . . Die Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 wurde nicht dadurc h unwirksam, dass die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat - ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil ung e- öffnet an das Landgericht zurüc kzuschicken. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 - 4
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