BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 326/01 vom 26. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 26. Februar 2002 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Streitwert: 18.812,86 (= 36.794,76 DM) Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die B e - schwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuse t - zen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x - 3 - 12.264,92 DM ), da sie ihre Klage auf fnf verschiedene Klagegrnde g e - sttzt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung smtliche fnf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt habe. II. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulssige Antrag ist nicht begrndet. Die Beschwer der Klgerin durch das Berufungsurteil be r - steigt 60.000 DM nicht. Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages von 12.264,92 DM zuzglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine Festsetzung der Beschwer auf ber 60.000 DM kme daher nur in B e - tracht, wenn die Auffassung der Revision zutrfe, das Berufungsgericht habe der Klgerin fnf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das ist aber nicht der Fall. Gemß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht bercksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zi n - sen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptfo r - derung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH B e - - 4 - schluû vom 25. Mrz 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 129 3, 1294, j e - weils m.w.Nachw.). Hiernach bleiben die von der Klgerin an zweiter und dritter Stelle zur Begrndung der Klageforderung geltend gemachten Ansprche in Hhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer auûer Betracht. Die Klgerin sttzt ihre Klage insoweit auf die fr 1995 angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vie r - ter und fnfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen
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