BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 326/05 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten und der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 2005 werden zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil verst366337t nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Titel der Beklagten betreffen verschie-dene Anspr374che, n344mlich zum einen die Darlehensfor-derung und zum anderen die pers366nliche Haftung f374r den Grundschuldbetrag. Die Ablehnung einer konklu-denten Genehmigung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei. Die von den Kl344gern vorprozessual geltend gemachte arglistige T344uschung h344tte zur Nich-tigkeit und damit zur Genehmigungsunf344higkeit des Darlehensvertrages gef374hrt. Von einer weiteren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Kl344ger 2/3 (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 148.255,35 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 8 O 33/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 U 97/05 -
Full & Egal Universal Law Academy