BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 326/99 Verkündet am: 11. Juli 2002 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 765, 138 Bb, 242 Cd, 826 H; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2 a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesve r - fassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtl i - cher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvo r - schriften jedoch unberührt lassen. b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bu n - desgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normausl e - gung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsg e - richts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bür g - schaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt we r den. - 2 - BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 - OLG Kln LG Kln - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Kln vom 24. August 1999 wird auf Kosten der Klg e - rin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bank hatte dem Ehemann der Klgerin in den Jahren 1986/87 fr das von ihm betriebene Geschft verschiedene Kredite im G e - samtvolumen von 180.000 DM gewhrt. Im Zusammenhang mit einer Neuor d - nung der Darlehensvertrge bersandte die Beklagte der Klgerin Ende des Jahres 1987 ein Formular ber eine Hchstbetragsbrgschaft von 200.000 DM zur Absicherung der Forderungen aus der Geschftsverbindung mit deren Ehemann. Die Klgerin, die sich damals ausschließlich der Haushaltsfhrung und Kindererziehung widmete und kein nennenswertes Vermgen besaß, u n - terzeichnete die Brgschaftsurkunde am 4. Januar 1988 und leitete sie der B e - klagten zu. Dieser war als weitere Sicherheit eine Grundschuld in Hhe von 50.000 DM auf einem den Eltern der Klgerin gehrenden Hausgrundstck eingerumt worden. Im Mrz 1988 verschaffte ihr der Kreditnehmer darber - 4 - hinaus das Pfandrecht an Wertpapieren sowie die Rechte aus zwei Lebensve r - sicherung s vertrgen. Anfang des Jahres 1991 kndigte die Beklagte die Geschftsverbindung zum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und stellte eine Gesamtford e - rung von 201.497,66 DM f llig. Nach Verwertung der brigen Sicherheiten nahm sie die Beklagte in Hhe einer Restforderung von 70.882,06 DM zuz g - lich Zinsen gerichtlich aus der Brgschaft in Anspruch. Die Beklagte beau f - tragte einen Rechtsanwalt, der die Klageerwiderung einreichte und die Gew h - rung von Prozeûkostenhilfe beantragte. Mit ausfhrlich begrndetem Beschluû vom 13. Juli 1992 lehnte das Landgericht den Antrag ab, weil die Rechtsverte i - digung der heutigen Klgerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im Verhandlungstermin trat der Prozeûbevollmchtigte deshalb nicht fr die Kl - gerin auf. Das am 14. Oktober 1992 zugunsten der Beklagten ergangene und der Klgerin am 21. Oktober 1992 zugestellte Versumnisurteil wurde recht s - krftig. Die Klgerin lebte seit 1991 von ihre m Ehemann getrennt. Die Ehe wu r - de durch ein am 26. Oktober 1992 rechtskrftig gewordenes Urteil geschieden. Die Klgerin wendet sich mit der nunmehr eingereichten Klage gegen die Vollstreckung aus dem Versumnisurteil sowie dem im Erstprozeû erga n - genen Kostenfestsetzungsbeschluû. Sie ist der Ansicht, die im Jahre 1988 e r - teilte Brgschaft sei gemû § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die ihr ungnstige En t - scheidung des Landgerichts im Vorprozeû beruhe auf einer Auslegung jener Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluû vom 19. Oktober 1993 fr verfassungswidrig erklrt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung - 5 - aus den zugunsten der Beklagten ergangenen Titeln gemû § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzulssig. Die Klgerin meint weiter, sie knne auûerdem im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, daû das ursprngliche Sich e - rungsinteresse der Bank, das sich nur auf den Schutz vor Vermgensverschi e - bungen bezogen habe, entfallen sei. Hilfsweise hat die Klgerin Unterlassung der Vollstreckung sowie Herausgabe des Titels verlangt, weil dessen weitere Ausnutzung in Anbetracht der Rechtslage eine vorstzliche sittenwidrige Sch - digung darstelle. Das Berufungsgericht hat das dem Hauptantrag stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revis i - on begehrt die Klgerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i - dung. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, daû der Brgschaft s - vertrag vom 4. Januar 1988 auf der Grundlage der heutigen Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) als nichtig anzusehen sei. - 6 - 1. Die Klgerin wurde durch die Übernahme einer Haftungsverpflichtung von 200.000 DM finanziell kraû berfordert; denn im Zeitpunkt des Vertrag s - schlusses war davon auszugehen, sie werde bei Eintritt des Brgschaftsfalles nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen (vgl. BGHZ 146, 37, 42; BGH, Urt. v. 27. Ja nuar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f). Die anderweitigen Sicherheiten, die das Kreditinstitut erhalten hatte, sind bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung nicht zu berc k - sichtigen, weil sie das Haftungsrisiko des Brgen nicht in rechtlich gesicherter Weise eingeschrnkt haben: Die Beklagte hatte die den Brgen schtzende Bestimmung des § 776 BGB formularmûig abbedungen (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; 146, 37, 44). Im brigen wre die Klgerin nicht einmal in der Lage g e - wesen, die Zinsen fr den durch die brigen Sicherheiten nicht gedeckten Teil der Hauptschuld aufzubringen. 2. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats spricht in einem solchen Falle bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstnde eine widerlegliche tatschl i - che Vermutung dafr, daû sich der Ehegatte oder nahe Angehrige bei der Haftungsbernahme nicht von einer rationalen Einschtzung des wirtschaftl i - chen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Brgen in sittlich anstûiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 146, 37, 42; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002,1347, 1349 f; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 f). Tatsachen, die geeignet sind, eine solche Vermutung zu widerlegen, hat die beklagte Bank nicht vorg e tragen. Zwar verlangt der IX. Zivilsenat trotz krasser finanzieller Überforderung zustzlich, daû der Brgschaftsvertrag sich in jeder Hinsicht als wirtschaftlich - 7 - sinnlos erweist, was er bei vor dem Jahr 1999 abgeschlossenen Vertrgen verneint, wenn der Glubiger begrndeten Anlaû hatte, die Brgschaft zum Schutz vor Vermgensverlagerungen zwischen dem Kreditnehmer und dessen Lebenspartner hereinzunehmen (vgl. BGHZ 134, 325, 327 f; BGH, Urt. v. 25. No vember 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24). Ein entsprechendes I n - teresse der kreditgebenden Bank erkennt diese Rechtsprechung jedoch nur an, soweit dieser fr ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner keine anderwe i - tigen Sicherheiten zur Verfgung stehen. Die Beklagte hatte hier Sachsiche r - heiten im Gesamtwert von mindestens 50.000 DM erhalten. Daher war es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, mit der Klgerin einen Br g - schaftsvertrag ber 200.000 DM abzuschlieûen. Der vertraglich vereinbarte Umfang der Brgschaft steht daher nicht in einer vernnftigen Relation zu dem von der Bank geltend gemachten Sicherungsinteresse. Damit verstût die Brgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemû § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412). II. 1. Das im Vorprozeû ergangene, auf der im Beschluû vom 13. Juli 1992 niedergelegten Rechtsauffassung des Landgerichts beruhende Versumnisu r - teil vom 14. Oktob er 1992 stand indessen damals mit der Rechtsprechung des zu jener Zeit fr das Brgschaftsrecht zustndigen IX. Zivilsenats des Bunde s - gerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 106, 269; 107, 92; BGH, Urt. v. 16. Mrz 1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629; v. 16. Ja nuar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP - 8 - 1992, 233). Eine dem Brgen gnstige Änderung dieser Rechtsprechung setzte fr die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluû des Bunde s - verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 ( BVerfGE 89, 214) ein (vgl. zu den Einzelheiten der Rechtsentwicklung Fischer/Ganter/Kirchhof, Schutz des B r - gen, in: 50 Jahre BGH, Festschrift aus Anlaû des 50-jhrigen Bestehens von Bu n desgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundes- gerichtshof, S. 33 ff), der das erwhnte Ur teil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mrz 1989 ( aaO) aufhob, welches der Brgschaftsklage gegen die fina n - ziell kraû berforderte Tochter des Hauptschuldners stattgegeben hatte. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - sein Urteil ist in ZIP 1999, 1707 verffentlicht - kann die Klgerin sich gleichwohl nicht nach § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG i.V.m. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus dem recht s - krftigen Versumnisurteil wenden. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die in dem aufgehobenen Urteil des Bundesgerichtshofs angewandten geset z - lichen Vorschriften fr verfassungswidrig erklrt, sondern lediglich Vorgaben dazu gemacht, welche Gesichtspunkte bei der Gesetzesauslegung im Lichte der grundrechtlichen Gewhrleistung der Privatautonomie zu bercksichtigen seien, die im konkreten Fall als nicht zutreffend gewrdigt befunden worden seien. § 79 Abs. 2 BVerfGG treffe Anordnungen nur fr Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht fr nichtig erklrten Norm beruhen. Die Vorschrift solle ihrem Sinn und Zweck nach nicht jedes Urteil erfassen, das eine rechtliche Wrdigung enthalte, die mglicherweise anders ausgefallen wre, wenn die vom Bundesverfassungsgericht spter aufgestellten Richtlinien bercksichtigt worden wren. Bei einer analogen Anwendung der Norm auf solche Flle werde das Institut der Rechtskraft ausgehhlt und die Rechtss i - che r heit beeintrchtigt. - 9 - 3. Diese Erwgungen sind im Kern zutreffend. Der Beschluû des Bu n - desverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 ( aaO) enthlt keine Aussage, die die Wirkungen des § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG auslst. a) § 79 BVerfGG bestimmt, daû unanfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemû § 78 BVerfGG fr nichtig erklrten Norm beruhen - mit Ausnahme der Strafurteile - in ihrem Bestand unberhrt bleiben. Jedoch ist die Vollstre k - kung aus einer solchen Entscheidung unzulssig, was in entsprechender A n - wendung des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG). § 79 BVerfGG bezieht sich unmittelbar nur auf Entscheidu n - gen im Normenkontrollverfahren, ist jedoch entsprechend anwendbar, wenn eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (§ 95 Abs. 3 Satz 2 und 3 BVerfGG). Nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens g e - gen ein rechtskrftiges Strafurteil nicht nur im Falle einer gemû § 78 BVerfGG fr nichtig erklrten Norm - Alternative 2 -, sondern auch dann zulssig, wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Grundgesetz festgestellt - Alternative 1 - oder ei ne b e - stimmte Auslegung einer Norm fr mit dem Grundgesetz unvereinbar erklrt hat - Alternative 3 -. Die beiden zuletzt genannten Flle erwhnt § 79 Abs. 2 BVerfGG nicht. Die Frage, ob bei allen Entscheidungen auûerhalb von Str a - furteilen die Vollstreckungssperre nur nach Nichtigerklrung einer Norm (§ 78 BVerfGG) greift oder die Bestimmung gleichwohl in ebenso umfassendem Si n - ne zu verstehen ist, die Regel des Absatzes 2 Satz 3 sich also auf alle in § 79 Abs. 1 BVerfGG enthaltenen Alternativen bezieht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach wohl berwiegender Meinung erfaût - 10 - § 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Entscheidungen, die auf einer fr nichtig erklrten Norm beruhen (vgl. BFHE 82, 567, 572 ff; 91, 1, 10 f; 110, 53, 58; MnchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767 Rn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rn. 26 Stichwort "Verfassungswidrigkeit"; Pestalozza, Verfassungspr o - zeûrecht 3. Aufl. § 20 Rn. 77; Rosenberg/Gaul/ Schilken, Zwangsvollstre k - kungsrecht 11. Aufl., S. 623 f, 648 f; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorlufiger Rechtsschutz, Bd. I 3. Aufl. § 767 ZPO Rn. 23 f, 46; Stein/Jonas/Mnzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rn. 15, 24; Wiecz o - rek/Schtze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rn. 19 Fn. 72; Hau JA 1996, 830, 832; Wissmann EWiR 1999, 741, 7 42). Im Gegensatz dazu wird in den Ko m - mentaren zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz praktisch durchgngig die Auffassung vertreten, die weitere Voll streckung aus einem hoheitlichen Akt sei gemû § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch dann unzulssig, wenn das Bunde s - verfassungsgericht lediglich eine Norm oder eine bestimmte Auslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar bezeichnet habe (Lechner/Zuck, BVerfGG 4. Aufl. § 79 Rn. 8; Maunz/ Schmidt-Bleib treu /Klein/ Ulsamer/ Bethge/Winter, BVerfGG § 79 Rn. 25; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeûrechts Rn. 1192, 1198; vgl. auch Steiner, in: Bundesverfassungsgericht und Grundg e - setz, Festgabe aus Anlaû des 25-jhrigen Bestehens des Bundesverfassung s - gerichts, S. 628, 630 f, 647 f). b) Diese letztere Meinung drfte mit der aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbaren Tendenz bereinstimmen. Dieses hat ausdrcklich entschieden, daû eine Norm, deren Verfassungswidrigkeit ledi g - lich festgestellt wird, ebenso wie im Falle der Nichtigerklrung vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an nicht mehr angewandt werden darf. Das gemû § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltende Vollstreckung s - - 11 - verbot ist insoweit entsprechend anzuwenden. Die Durchsetzung von hoheitl i - chen Akten, die auf einer Vorschrift beruhen, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz in allgemeinverbindlicher Weise (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) ausg e - sprochen worden ist, soll fr die Zukunft ausgeschlossen sein ( BVerfGE 37, 217, 262 f; 81, 363, 384). Gilt danach § 79 Abs. 2 BVerfGG fr die in Abs. 1 Alternative 1 genannten Flle, so liegt es nahe, die Regelung auch auf En t - scheidungen anzuwenden, die eine bestimmte Normauslegung als verfa s - sungswidrig bezeichnen. Das wre auch deshalb sach- und interessegerecht, weil eine vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene, die bisherige Ausl e - gung einer Norm aus verfassungsrechtlichen Grnden ndernde Gesetzesi n - terpretation in ihrer Wirkung der - teilweisen - Nichtigerklrung einer Norm w e - sentlich nher steht als einer bloûen Änderung der Rechtsprechung (ebenso BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89, NJW 1990, 3020, 3022). Eine solche Entscheidung ist in gleicher Weise wie die Nichtigerklrung einer Norm gemû § 31 Abs. 1 BVerfGG von allen Gerichten zu beachten ( BVerfGE 40, 88, 94; 72, 119, 121). c) Selbs t wenn man die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG in diesem weiteren Sinne versteht, erfaût die Regelung nicht die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Urteile oder Beschlsse lediglich wegen ve r - fassungswidriger Anwendung einer Rechtsnorm aufheben. § 79 Abs. 2 BVerfGG bezieht sich in jedem Falle nur auf Entscheidungen des Bundesve r - fassungsgerichts, die Rechtsnormen fr nichtig erklren, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen oder den Geltungsbereich einer Vorschrift d a - durch einschrnken, daû sie eine bestimmte Auslegung - die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck an sich mglich wre, - als verfassungswidrig ausschlieûen. Der Richter hat bei Auslegung und Anwendung aller gesetzlichen Vorschriften - 12 - das verfassungsrechtliche Wertsystem als interpretationsleitend zu berc k - sichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff; 99, 185, 196). Weist die gerichtliche Entscheidung in dieser Hinsicht erhebliche Mngel auf, handelt es sich jedoch nur um verfassungsrechtlich bedeutsame Subsumtionsfehler, die vom Bunde s - verfassungsgericht im Einzelfall korrigiert werden knnen. Solche Entsche i - dungen lassen in der Regel den inhaltlichen Bestand der einschlgigen Rechtsvorschriften unberhrt. § 79 Abs. 2 BVerfGG setzt demgegenber nor m - bezogene Erkenntnisse des Verfassungsgerichts voraus und verbietet daher die Vollstreckung nur aus solchen Entscheidungen, die auf einem Inhalt der Rechtsnorm beruhen, den das Bundesverfassungsgericht im Wege der verfa s - sungskonformen Auslegung ausgeschlossen hat (generell-abstraktes Ve r - stndnis; zutreffend Wesser NJW 2001, 475, 477 ff; im Ergebnis ebenso Ec k - ardt MDR 1997, 621, 623; vgl. auch M. Graûhof NJW 1995, 3085, 3088). d) Der Beschluû des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 ( BVerfGE 89, 214 ff) enthlt keine einschrnkend e verfassungskonforme Au s - legung von Rechtsnormen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Brgschaftsrecht zuvor angewandt hatte. Vielmehr betont die Entsche i - dung, daû dem Richter fr die verfassungsrechtlich gebotene Inhaltskontrolle solcher Vertrge mit den zivilrechtlichen Generalklauseln in der durch die hchstrichterliche Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung, insbeso n - dere den §§ 138, 242 BGB, ein Regelwerk zur Verfgung stehe, das es erm g - liche, auf strukturelle Strungen der Vertragsparitt, die geeignet sind, die verfassungsrechtlich geschtzte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zu verle t - zen, angemessen zu reagieren. Die Entscheidung liefert demzufolge keine Vorgaben dazu, wie die Bestimmung des § 765 BGB zu verstehen oder in we l - chem Sinne §§ 138, 242 BGB auszulegen sind, sondern beanstandet, daû sich - 13 - das Urteil des BGH vom 19. Mrz 1989 ( aaO) mit der ausgeprgten Unterl e - genheit der Brgin im konkreten Fall sowie der von ihr geltend gemachten B e - eintrchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nicht bzw. in untauglicher Weise auseinandergesetzt habe ( aaO, 234 f). Die Entscheidungsgrnde des aufg e - hobenen Urteils hatten die Bestimmungen der §§ 138, 242 BGB nicht einmal erwhnt und schon damit den Eindruck hervorgerufen, die Bedeutung der Pr i - vatautonomie als Grundrecht sowie die Notwendigkeit, die Vertragsfreiheit verfassungskonform zu praktizieren, nicht bercksichtigt zu haben (vgl. auch Dieterich WM 2000, 11, 13). Das Bundesverfassungsgericht hat damit au s - schlieûlich einen verfassungsrechtlichen Fehler allgemeiner Art bei der dem BGH im konkreten Fall obliegenden rechtlichen Subsumtion beanstandet und darauf hingewiesen, die Gerichte mûten in solchen Fllen klren, ob die ve r - tragliche Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstrke sei, "und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem E r - gebnis sie gelangen mssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum lût" ( BVerfGE 89, 214, 234). Der Beschluû vom 19. Oktober 1993 ( aaO) besagt mithin nichts darber, ob und unter welchen Voraussetzungen Brgschaften wegen finanzieller ber- forderung des Verpflichteten als nichtig anzusehen ist. Die entsprechenden Kriterien herauszuarbeiten, war allein Aufgabe der Zivilgerichte. Die erforderl i - chen Maûstbe wurden erst in der nach Zurckverweisung ergangenen zwe i - ten Revisionsentscheidung (BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680), einem am selben Tage ergangenen weiteren Urteil (BGHZ 125, 206) sowie der nachfolgenden Rechtsprechung erarbeitet. Dem Beschluû des - 14 - Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 fehlt damit eine normbez o - gene Aussage im Sinne des § 79 Abs. 2 BVerfGG. Di ese Wertung wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsg e - richts ber die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgericht s - hofs vom 18. Januar 1996 (IX ZR 171/95, WM 1996, 519) besttigt. Der Bu n - desgerichtshof hatte in jener Entscheidung einen Brgschaftsvertrag als wir k - sam angesehen, obwohl die Brgin im Sinne der heute geltenden Rechtspr e - chung des IX. und XI. Zivilsenats finanziell kraû berfordert war und lediglich mittelbare Vorteile aus dem Kredit an den Ehemann erwarten konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme der dagegen erhobenen Verfa s - sungsbeschwerde mit der Begrndung abgelehnt, die angegriffene Entsche i - dung habe das Problem gestrter Vertragsparitt umfassend behandelt. Da der gesicherte Kredit dem Handwerksbetrieb des Ehemannes der Brgen gedient habe, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daû der Bundesg e - richtshof sie selbst als unmittelbar interessiert an der Verlngerung des Darl e - hens angesehen habe. Schlieûlich sei auch ein schtzenswertes Eigenintere s - se des Darlehensgebers zu bejahen, weil beide Eheleute gemeinsam in der Lage seien, nicht unerhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen (BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 1996 - 1 BvR 696/96, WM 1996, 948). Diese Begrndung macht besonders deutlich, daû die heutige hchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Brgschaften finanziell berforderter, dem Haup t - schuldner emotional eng verbundener Personen nicht auf verfassungsgerichtl i - chen Vorgaben zur Auslegung bestimmter Rechtsnormen beruht. III. - 15 - Die Volls treckungsabwehrklage hat auch nicht aus anderen Grnden Erfolg; denn der Klgerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine nach § 767 ZPO zulssige Einwendung zu. 1. Es braucht nicht errtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen bei Brgschaften finanziell berforderter Ehefrauen fr Kreditschulden des Ehemannes die Scheidung der Ehe zum Erlschen der Haftungsverpflichtung fhren kann (vgl. dazu BGHZ 128, 230; 132, 328; 134, 325). Wie das Ber u - fungsgericht zutreffend angenommen hat, kann dieser Einwand hier schon deshalb nicht erhoben werden, weil sich die Klage gegen ein rechtskrftiges Versumnisurteil richtet und dieser Umstand vor Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812). Als das Scheidungsurteil am 26. Oktober 1992 rechtskrftig wurde, war das Versumnisurteil dem Prozeûbevollmchtigten der Klgerin erst fnf Tage z u vor zugestellt worden. 2. Ein Wandel der hchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu Strungen der Vertragsgrundlage fhren, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25, 390, 392 ff; 58, 355, 362 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, NJW 1983, 1548, 1552). Er begrndet jedoch keine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO gegen den titulierten Anspruch ( MnchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rn. 70 m.w.N.). Eine Einschrnkung der Vollstreckung kommt lediglich noch unter den Vo r aussetzungen des § 826 BGB in Frage. - 16 - IV. Die Klgerin verlangt hilfsweise Unterlassung der Vollstreckung und Herausgabe des Titels mit der Begrndung, dessen weitere Ausnutzung stelle eine vorstzliche sittenwidrige Schdigung (§ 826 BGB) dar. 1. Das Berufungsgericht hat auch diesem Begehren den Erfolg versagt. Die Beklagte habe den Titel in einem gerichtlichen Verfahren erlangt, in dem die anwaltlich vertretene Klgerin ihren Standpunkt umfassend habe darlegen knnen. Ein Versumnisurteil sei nur deshalb ergangen, weil die jetzige Klg e - rin die ihren Prozeûkostenhilfeantrag mit ausfhrlicher Begrndung zurckwe i - sende Entscheidung des Landgerichts hingenommen habe. Die Benutzung e i - nes in solcher Weise erlangten Urteils, dessen Unrichtigkeit erst spter erkannt worden sei, verdiene das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit nur in eng begren z - ten Ausnahmefllen. Solche besonderen Umstnde habe die Klgerin nicht dargelegt. Der Beklagten sei insbesondere nicht schon ein so hoher Betrag zugeflossen, daû deshalb jede weitere Vollstreckung das Rechtsgefhl in u n - ertrglicher Weise verletze. 2. Diese Erwgungen halten der rechtlichen Nachprfung stand. a) Nach stndiger hchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Recht s - kraft eines gerichtlichen Titels zurckzutreten, wenn dessen Ausnutzung unter Miûachtung der materiellen Rechtslage nach den Umstnden des Falles als vorstzliche sittenwidrige Schdigung i.S.d. § 826 BGB anzusehen ist. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft beschrnkt sich jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmeflle, in denen es mit dem Gerec h - - 17 - tigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wre, dem Titelglubiger seine formelle Rechtsstellung zu belassen. Jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts wrde die Rechtskraft aushhlen und die Rechtssicherheit beeintrchtigen (BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920). Deshalb mssen auûer der Kenntnis des Glubigers von der materiellen Unrichtigkeit des Titels noch weitere Umstnde hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der Vollstreckung betreffen und es geboten erscheinen lassen, daû der Glubiger die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGHZ 101, 380, 385; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999, aaO). b) Solche besonderen Umstnde hat die hchst richterliche Rechtspr e - chung bejaht, wenn der Glubiger fr die Ansprche aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, obwohl er htte erkennen knnen, daû er bei Wahl des Klageverfahrens mit seinem Anspruch schon deshalb gescheitert wre, weil die gerichtliche Schlssigkeitsprfung die Sittenwidrigkeit des Vertrages offenbart htte (vgl. BGHZ 101, 380, 387), und darber hinaus der Schuldner damals aus Unerfahrenheit oder Ungewandtheit den Vollstreckungsbescheid hatte rechtskrftig werden lassen, sich also gegen den Anspruch nicht verteidigt hatte. Hat der jetzige Klger sich bereits rech t - zeitig vor Erlaû des Titels anwaltlich beraten und vertreten lassen, so ist in der Vollstreckung aus dem materiell unrichtigen Titel grundstzlich kein den A n - spruch aus § 826 BGB begrndendes Verhalten zu sehen (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 264/86, ZIP 1987, 1309, 1310). Im Streitfall stand das Versumnisurteil des LG Kln in Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu - 18 - Brgschaften finanziell berforderter Personen. Die Brgin hatte zuvor durch einen Rechtsanwalt aus ihrer Sicht zur Sach- und Rechtslage eingehend Ste l - lung genommen. Ob es dem Glubiger als besonders belastender Umstand zuzurechnen wre, wenn die Brgin den Erstprozeû nur infolge der Verweig e - rung von Prozeûkostenhilfe verloren htte, kann dahingestellt bleiben; denn entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Klgerin hat auch nicht behauptet, die Beklagte habe bei Abschluû des Brgschaftsve r - trages ihre Entscheidungsfreiheit in verwerflicher Weise beeintrchtigt oder entsprechendes Handeln eines Dritten ausgenutzt. Solche fr die Senatsurteile vom 24. Februar 1994 (BGHZ 125, 206; IX ZR 227/9 3, WM 1994, 680) ma û - geblichen Umstnde fehlen hier. Vielmehr handelt es sich um einen Fall sog e - nannter einfacher krasser berforderung, der dem Sachverhalt vergleichbar ist, ber den der Senat im Urteil vom 18. Januar 1996 ( aaO) zu Ungunsten des Brgen entschieden hat. Damit liegen hier unter keinem Gesichtspunkt Grnde vor, die den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit veranlaût haben, der Klage gegen einen Vollstreckungsbescheid, der Ansprche aus einem sitte n - widr i gen Rechts geschft titulierte, stattzug eben. c) Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht abschlieûend entschieden, ob von dem Erfordernis zustzlicher besonderer Umstnde in Extremfllen abg e - sehen werden kann. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die mater i - elle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrages der Parteien so eindeutig und schwerwiegend ist, daû allein schon deswegen jede Vollstreckung das Rechtsgefhl in schlechthin unertrglicher Weise verletzen wrde (BGHZ 101, 380, 386). Daran fehlt es jedenfalls d eshalb, weil das b e - klagte Kreditinstitut nicht in rechtlich zu miûbilligender Weise an einer Beei n - trchtigung der Entscheidungsfreiheit der klagenden Brgin mitgewirkt hat. - 19 - d) Schlieûlich hat die Beklagte von der Klgerin bisher auch nicht in e i - nem Umfang Leistungen erhalten, die es geboten erscheinen lassen, die Vol l - streckung im Hinblick auf die kontinuierlich weiterlaufenden Zinsen einz u - schrnken. Die Klgerin behauptet selbst nicht, nach der letzten Vollstre k - kungsmaûnahme der Beklagten aus dem Jahre 1993 Zahlungen an diese g e - leistet zu haben. Daher braucht nicht errtert zu werden, ob die Mglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO zu einer Einschrnkung des Anwe n - dungsbereichs der Klage aus § 826 BGB fhren kann. Kreft Kirchhof Fischer G anter Kayser
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