BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 327/00 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Dr. Fischer un d Kayser am 28. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2000 wird nicht ang e - nommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 391.715,89 (766.129,68 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zwar macht die Revision zu Recht gel tend, die Beklagte habe ihre ve r - traglichen Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich bei sachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungen dies für ihn im Vergleich zum jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (sog e - - 3 - nannter Gesamtvermögensvergleich; vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311; v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143; Zugehör, WM-Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 19). Die von der Revisi on erhobenen Verfahrensrgen greifen nicht durch. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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