BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 327/01 vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bung eroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Klageantrag zu 1. b) der Berufungsbegrü n - dung vom 23. Mai 2001 betrifft. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 166.534,01 (= 325.712,21 DM) Gründe: 1. Die Revision der Kläger ist unzulässig, soweit sie ihren Antrag weiterverfolgen, gegenüber der Beklagten zu 2) die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Kreditkontos 2... festzustellen. Insoweit fehlt es unter Verstoß gegen § 554 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. an einer Begrü n - dung der Revision. Die Revisionsbegründung befaßt sich mit diesem - 3 - Konto nicht, sondern nur mit den beiden Grundpfandkrediten. Da sich die Revisionsbegrndung bei mehreren Streitgegenstnden auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstrecken muû (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Beschluû vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, BGHR ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Anfechtungsgrnde 2), war die Revision teilweise als unz u - lssig zu verwerfen (§ 554 a ZPO a.F.). 2. Im brigen war sie nicht anzunehmen, da die Rechtssache keine grundstzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat auf die beiden Grundpfandkredite vom 5./12. September 1997 unter Hinweis auf die Entscheidung des erke n - nenden Senats vom 18. April 2000 (XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352 ff.) zu Recht § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG angewandt. a) Mit diesem Urteil hat der Senat entschieden, daû es fr die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den "blichen Bedingungen" gewhrt worden ist, entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ankommt und die Einhaltung einer b e - stimmten Beleihungsgrenze nicht zu diesen Bedingungen zhlt. Gegen diese Ansicht, die der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2000 (XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.) bekrftigt hat und die in der oberg e - richtlichen Rechtsprechung (OLG Braunschweig WM 1998, 1223, 1226 f.; OLG Hamm WM 1999, 1230, 1233; OLG Mnchen WM 2000, 130, 132 f.; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 300, 303; OLG Stuttgart WM 2000, 133, 136; OLG Schleswig WM 2000, 1381, 1387; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137) einhellig und in der Literatur (Staudi n - ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn.33; Soe r - - 4 - gel/Huser, BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 29; MnchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Palandt/Putzo, BGB 61. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 8; Ott WuB I G 1.-10.97; a.A. Pfeiffer ZBB 1996, 304, 305; ders. EWiR 2000, 699, 700) ganz berwiegend vertreten wird, we n - det sich die Revision nicht. b) Sie macht unter Berufung auf Blow (VerbrKrG 4. Aufl. § 3 Rdn. 80) lediglich geltend, die beiden Kredite vom 5./12. September 1997 seien nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhngig gemacht worden, weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheiten vorsehe, insbesondere die Abtretung von Ansprchen aus einer Kapita l - lebensversicherung und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie steht schon mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht im Einklang. Diesem ist nichts dafr zu entnehmen, daû das Grundpfandrecht den Kreditbetrag allein voll absichern muû. Entsche i - dend ist nach dem Wortlaut vielmehr, daû die Vertragsparteien den Kr e - dit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhngig gemacht h a - ben, d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht g e - whrt worden wre. Eine solche Abhngigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstcks ersichtlich berschreitet (Soergel/Huser, BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27). An einer von den Parteien gewollten Abhngigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ndert sich in einem solchen - 5 - Falle auch dann nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten ve r - einbaren. Nichts spricht dafr, daû dem Gesetzgeber die in der Praxis hufige Abtretung von Ansprchen aus anzusparenden Bausparvertr - gen und Kapitallebensversicherungen in Realkreditvertrgen zur Fina n - zierung des Kaufpreises von Husern oder Eigentumswohnungen, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wre und er solche Kreditvertrge nicht als Realkreditvertrge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden ist diese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Davon kann hier keine Rede sein; die von den Klgern bestellte Grundschuld ber 241.000 DM lastet auf einer Eigentumswohnung, die sie fr 170.000 DM gekauft haben. Daû der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nicht vorgetragen, geschweige denn festgestellt. Ohne jede Bedeutung fr die Abhngigkeit des Kredits von einem Grundpfandrecht und damit die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, anders als Blow (WM 2001, 2225, 2226) meint, schlie û - lich, ob und wie die kreditgebende Bank den grundpfandrechtlich ges i - cherten Kredit refinanziert. Auch wenn sie einen solchen langfristig au s - gereichten Kredit zunchst nur kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, e t - wa weil sie von einem alsbald sinkenden Euribor ausgeht, oder wenn sie - 6 - von einer Refinanzierungsmaûnahme berhaupt absieht, weil sie ber ausreichende Einlagen von Kunden verfgt, liegt im Verhltnis zum Kr e - ditnehmer selbstverstndlich ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vor. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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