BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 327/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Führt eine B ank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem eh e- mals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherung s- rechtliche Ausgleich als Nichtleistungskondik tion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - XI ZR 327/14 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis z um 28. April 2015 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matt hias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die kla gende Bank nimmt den Beklagten auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an ihn bewirkten Auszahlung in Anspruch. Die Klägerin führt für die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Kontoi n- haberin) ein Girokonto. Für dieses Konto hatte der Beklagte se it dem 18. No - vember 2 004 eine Kontovollmacht. Am 18. Oktober 2012 widerrief die Kontoi n- haberin diese Vollmacht gegenüber der Klägerin , die den Widerruf aufgrund eines bankinternen Fehlers jedoch nicht im Banks ystem hinterlegt e . 1 2 - 3 - A m 4. Dezember 2 012 hob der Beklagte, der vom Widerruf seiner Vol l- macht keine Kenntnis hatte, am Schalter 900 ab . Noch am selben Tag bea n- standete die Kontoinhaberin diese Auszahlung gegenüber der Klägerin , w o- raufhin diese den Betrag dem Konto wieder gutschrieb. Der Beklag t e hat behauptet, der Geldbetrag , den er bar in seiner Hose aufbewahrt habe, sei am nächs ten Tag verschwunden gewe sen. Da die Kont o- inhaberin über Nacht Zugang zu seinem Zimmer gehabt habe, sei davon au s- zugehen, dass sie das Geld an sich genommen habe. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 900 Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger in hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision b e- gehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Si e führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 4 - Auf Grundlage des nach Umsetzung der Richtlinie 2007/6 4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Za h- lungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) geltenden § 675u BGB stehe der Klä gerin bei einer nicht (mehr) autorisierten Barabhebung ein A n- spruch aus § 812 Abs. 1 Sat z 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten als Abhebe n- den zu. V or Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie sei die Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass einem Kreditinstitut, das eine vom Kunden w i- derrufene Anwei sung versehentlich ausgeführt habe, kein ber eicherungsrechtl i- cher Direkta nspruch gegen den gutgläubi gen Zahlungsempfänger zustehe. Durch das Erteilen der Anweisung und den späteren Widerruf habe der Kunde zurechenbar den Rechts schein einer eigenen Leistung gesetzt. Für den Fall des Widerrufs einer K ontovollmacht gelte nichts ande res. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung wäre ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten als Za h- lungsempfänger zu verneinen und die Rückabwicklung hätte im Verhältnis zw i- schen der Klägerin und der Kontoinhaberin stattzufind en. Durch die Umsetzung der Zahlungsdienst e richtlinie habe sich die Rechtslage in diesen Fallgestaltungen jedoch geändert. Nach § 675u BGB sei die Klägerin gesetzlich verpflichtet, der Kontoinhaberin den Zahlungsbetrag u n- verzüglich zu erstatten und das Zahlungsko n to w ieder auf den Stand zu bri n- gen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Za h- lungsvorgang befunden hätte. D er darin zum Ausdruc k kommende Wille des Gesetzgebers, den Zahlungsdienstnutzer nie mit der Auseinandersetzung über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zu belasten, könne im Rahmen des Bere i- cherungsausgleichs nicht unberücksichtigt bleiben und führe nach Inkraft treten des § 675u BGB in allen Fällen nicht autorisier ter Zahlungsvor gänge zu einem 8 9 10 - 5 - Durchgriffsanspruch gegen den Zahlungsempfänger gemäß § 812 A bs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Nach seinem Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass er das empfangene Geld " verbraucht " habe, ohne dabei sonstiges Vermögen einz u- sparen. Auch wenn der Beklagte behaupte, das Geld sei verschwunden , und den Verdacht äußere, die Kontoinhaberin habe es an sich genommen, sei se i- nem Vortrag auch zu entnehmen, dass die Kontoinhaberin offensichtlich einen Anspruch a uf das Geld gehabt habe. Der Beklagte habe vorgetragen, den B e- trag als Haushal tsgeld auf deren Girokonto überwiesen zu haben. Mithin best e- he die Bereicherung des Beklagten in Form der Befreiung von dieser Verbin d- lichkeit fort. II. Diese Ausführungen h alten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Es trifft zwar im Ergebnis zu, dass die bereicherungsrechtliche Rüc k- abwicklung als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten stattzufinden hat. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass es dabei auf die Besonderheiten des seit dem 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen (Art. 229 § 22 EGBGB) Rechts der Za h- lungs dienste (§§ 675c ff. BGB) nicht ankommt. Die Frage, ob die Regelun g der §§ 675u, 675z Satz 1 BGB Bereicherungsansprüche gegen den Kontoinhaber generell sperren, stellt sich nicht, weil ein solcher Anspruch bereits tatbestan d- lich nicht gegeben ist. 11 12 13 - 6 - a) Schon nach der bisherigen Rechtsprechung hat der vermeintlich A n- gewi esene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zahlungs empfänger, wenn eine wirksame Anwe i- sung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglo s versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung des Angewiesenen aber nicht zugerechnet werden, weil er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zuwendung sei seine Leistung. Der Zahlung s- empf änger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bere i- chert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlung sempfänger das Fehlen einer wir k- samen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwend ung kannte oder nicht kannte (S e- natsurteile vom 29. April 2008 XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn . 10 mwN und vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32). b) S o liegt der Fall auch hier. D er Kontoinhaberin ist der von ihr nicht a u- torisierte Za aa) Der vom Beklagten im Dezember 2012 erteilte Zahlungsauftrag auf Au szahlung des Geldbetrages ( § 675 f Abs. 3 BGB) entfaltete gegenüber der Kontoinhaberin keine rechtliche Wirksamkeit. Die se hat te die Kontovoll macht, die dem Beklagten die Befugnis gab, aus dem vorhandenen Guthaben des Ko n tos einzelne Zah lungsvorgänge zu bewirken (vgl. MünchKom m HGB/ Had d ing/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 87 f. ; Schramm/Dauber in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankr echts - Handbuch, 4. Aufl. , § 32 Rn. 6) , b e- reits vor Erteilung dieses Zahlungsauftrags gegenüber der Klägerin wirksam widerrufen (§ 168 Satz 3, § 167 Abs. 1, § 170 BGB). Damit fehlte für den hier in Rede stehenden Zahlungsvorgang von Anfang an die nach § 675 j Abs. 1 BGB erforderliche Autorisierung des Zahlers. 14 15 16 - 7 - bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgericht s ist der Zahlungsvo r- gang der Kontoinhaberin auch nicht deshalb als eigene Leistung zuzurechnen, w eil sie die im Jahr 2004 erteilte Kontovollmacht im Okt ober 2012 widerrufen hat, ohne den Beklagten über den Wi derruf in Kenntnis zu setzen. (1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in Fallg e- staltungen, in denen der Anweisende beispielsw e ise einen zunächst wirksam erteilten Überweisung sauftrag später widerruft und die Bank diesen Widerruf irrtümlich nicht beachtet, angenommen, der konkrete Zahlungsvorgang sei durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. In diesen Fällen müsse sich die Bank deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halt en, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wur z le und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherun gsanspruch der Bank gegen den Zahlungs empfänger komme in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem Zahlung sempfänger der Widerruf bekannt sei, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspar t- ners fehle (Senatsurteile vom 29. April 2008 XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 12 und vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 12 18 Rn. 34 jeweils mwN). Ob hieran nach Inkrafttreten des Rechts der Zahlungsdienste uneing e- schränkt festgehalten werden kann oder ob sich aus §§ 675u, § 675z Satz 1 BGB im Verhältnis zum Kontoinhaber eine Kondiktionssperre ergibt (zum Me i- nungsst and vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 25 ff.; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 19 ff.; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehr s- recht, 2. Aufl., § 675u BGB, Rn. 25 ff. ; Staud inger/ Omlor , BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6 ) , bedarf hier keiner Entscheidung. 17 18 - 8 - (2) Hier fehlen nämlich bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin kraft Rechtsscheins zuzurec h- nen sein könnte. Führt d ie Bank versehentlich einen Zahlungsauf trag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächti g t en erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war , ist dies mit den Fällen des Wide r- rufs eines vom Kontoinhaber erteilten Za hlungsauftrags nicht gleichzusetzen . Der wirksame Zahlungsauftrag fehlte hier vielmehr bereits von Anfang an (ebenso OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 897, 898; Hadding , WuB I D 1. - 3.14; aA OLG Nürnberg, WM 1999, 2357, 2358). Die Kontovoll macht weist , anders als ein später widerrufener Überweisungs - oder Dauerauf trag , keinen Bezug zu einem konkreten Zahlungsvorgang auf. D ie Beteiligten haben mit Erteilen der Kontovollmacht noch keine Leistungsbe ziehung en festgelegt, an denen man aus Rechtsscheingesichtspunkten fes thalten müsste . Die Kontovollmacht bei n- haltet kei ne Zweckbestimmung , eine bestimmte Verbindlichkeit zu erfüllen , so dass keine Veranlassung besteht , dem Kontoinhaber den von ihm nie in Gang gesetzten konkreten Zahlungsvorgang als eigene Leistung zuzurechne n. Da die Bank auch nicht als Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB zahlt, sondern unter Bezugnahme auf den vermeintlich wirksamen Zahlungsauftrag des Kontoinh a- bers, hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwi rksamen Zahlungsauftrag im Wege der Nichtleistungsko n- diktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen Bank und Zahlungsempfä n- ger zu erfolgen. Der Empfänger ist " in sonstiger Weise " auf Kosten des Kredi t- instituts bereichert , weil diesem aus dem Zahlungsvor gang kein Aufwendung s- ersatzanspruch gegen seinen Kunden zu steht (§ 675u Satz 1 BGB). Der Za h- lungsempfänger ist der Nichtleistungskondiktion unabhängig davon ausgesetzt, 19 20 - 9 - ob im Valutaverhältnis eine dem Zahlungsvorgang entsprechend e Schuld ta t- sächlich besteh t oder er das Fehlen eines wirksamen Zahlungsauft rags kennt . Da selbst der gutgläubige Vertragspartner nur dann geschützt wer den kann , wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Leistung hervorgeru fen hat, vermag der Empfäng erhorizont des Zahlungsem p- fängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen (Senatsurteil vom 29. April 2008 XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10 mwN ). 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entreicherung des B e- klagten (§ 818 Abs. 3 BGB) halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die B e- reicherung des Beklagten bestehe in Form der Befreiung von einer Verbindlic h- keit fort. a) Zwar ist i n der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bereicherung trotz Wegfalls des Erlangten dann fortbesteht, wenn der Schuldner den rechtsgrun d- los erlangten Betrag dazu verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten zu tilgen , die er andernfalls ohne rechtsgrundlose Vermögen smehrung nicht getilgt hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386 f. mwN) . Dies ist hier jedoch nicht der Fall. b) D as Berufungsgericht erachtet die Bereicherung des Beklagten in H ö- he von 900 seinem Vortrag erge be, dass offenbar ein Anspruch der Kontoinhaberin gegen ihn auf Zahlung dieses Betrages als Haushaltsgeld bestanden habe. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, de r Kontoinhaberin ein Haushaltsgeld in die ser Höhe zu überweisen, hat das Berufungsgericht übersehen , dass der B e- klagte diese Schuld nach seinem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vo r- bringen bereits aus eigenem Vermögen getilgt hatte , bevor die rechtsg rundlose 21 22 23 - 10 - Auszahlung an ihn erfolgte. Der Beklagte hat geltend gemacht, da s Haushalt s- geld in Höhe von 900 per Dauerauftrag von seinem Konto auf das hier in R e- de stehende Girokont o überwie sen zu haben . Dort sei der Betrag am 3. Dezember 2012, also einen Tag vor seiner Abhebung, gutgeschrieben wo r- den . Da die Kontoinha berin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des Bekla g- ten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Gir o- konto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehalt l osen Gutschrift zu r freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 B GB Erfüllung eintrat ( vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f. ; BGH, Urteil e vom 28. Okto ber 1998 VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f. und vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26 ). Der Umstand, dass der Beklagte eine n Betrag in dieser Höhe später wi eder abheben konnte, weil die Klägerin die alleinige Verfügungsbefugnis der Kontoinhaberin missachtete , ändert daran nichts. Dieser nicht autorisierte Za h- lungsvorgang konnte den Auszahlungsanspruch der Kontoinhaberin nicht mi n- dern (§ 675u Satz 1 BGB). III. Das angefo chtene Urteil ist damit gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Ber u- fungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Fe stste l- lungen zur Wegnahme des Geldes getroffen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint , sind Feststellungen hierzu nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits feststü nde, dass es dem Berufung s- ge richt nach Zurückverweisung verwehrt sein wird , dem er stmals in der Ber u- 24 25 - 11 - fungserwiderung erfolgten Beweisantritt des Beklagte n , der für die Umstände seiner Entrei cherung (§ 818 Abs. 3 BGB) die Darlegungs - und Beweislast trägt ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 387 f.), nachzug e hen. Wie sich aus dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokoll ergibt, hat die erste Instanz in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gege ben, dass ihrer Ansicht nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, so dass sich die Prüfung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufdrängt ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 166/11, NJW - RR 2012, 341 Rn. 14 ff. ). IV. D er Senat verweist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: Sollte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Beklagten nachgehen und feststellen, dass das ausbezahlte Geld von der Kontoinhaberin entwen det wurde, wird es zu klären haben, ob die Bereicherung des Beklagten deshalb fortbesteht, weil er hierdurch einen werthaltigen Anspruch gegen sie als au s- gleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB erworben hat (vgl. BGH, U r- teile vom 15. Oktober 1992 IX ZR 43/9 2, WM 1993, 251, 258 und vom 9. Feb - ruar 1994 VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 90) . Hierzu, insbesondere zur Wer t- haltigkeit der gegen die Konto inhaberin gerichteten Ansprüche, hat das Ber u- fungsgericht von seinem Rechts s tandpunkt aus folgerichtig bislang keine Feststellungen getroffen . Dabei trägt der Bereicherungsschuldner, der sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen will , auch die Darlegungs - und B e- 26 27 - 12 - weislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine ande r- weitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist (MünchKommBGB/ Schwab, 6. Aufl. , § 818 Rn. 161 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 IVa ZR 201/88, NJW - RR 1989, 1298, 1299 ). Unter normalen Umständen wird man davon auszugehen haben, dass der Beklagte du rch die Auszahlung des Bargeldes an ihn Eigentum an den Geldscheinen erlangt hat, so dass nicht nur die von der Revision angesprochenen Besitzschutzansprüche in Betracht ko m- men, die mittlerweile wegen Fristablaufs erloschen wären (§ 864 Abs. 1 BGB). Ellen berger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2013 - 15 C 44/13 - LG Mannheim, Entscheidung vom 27.06.2014 - 1 S 146/13 -
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