BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 328/00 vom12. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 12. Februar 2004beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 73.498,21 (143.750 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPOa.F.).Insbesondere hatte die Kaufpreisforderung keinen kapitalersetzendenCharakter. Allenfalls ihre zeitweise Stundung durch die Lieferantin konnte ein"Darlehen" im Sinne des § 32 a GmbHG sein, nicht aber der Verkauf als sol-cher. Da die Gemeinschuldnerin den Kaufpreis schuldete, kann ihr die Kauf- - 3 -preisforderung nicht als (haftendes) "Eigenkapital" zugeführt worden sein. Ent-sprechendes gilt dann für die Besicherung der Kaufpreisforderung.KreftGanter Raebel Kayser Cierniak
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