BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 328/ 09 Verkündet am: 27. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 684 Satz 2 Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufe n- den Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Ei n- zugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkl u dente Genehmigung einer Lastschriftbu chung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankung s- breite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftb u chungen bewegt oder diese nicht wesentlich über - oder unterschreitet. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09 - OLG Celle LG Lünebu rg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahre n, in dem Schriftsätze bis zum 15 . August 2011 eing e- reicht werden konnten, durch de n Vorsitzenden Richter Wiechers sowie d i e Richter Dr. Ellenberger, Mai hold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende (Schuldner - ) Bank macht gegen die Beklagte (Gläubigerin) Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der sie als Streithelfer unterstü t- zende Insolvenzv erwalter über das Vermögen ihre r Kundin, der M . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Einlösung von Lastschriften widerspr o- chen hat, die die Beklagte über ihre Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) der Klägerin vorgelegt hatte. 1 - 3 - Die einen Medizi nbedarfshandel betreibende Beklagte stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Wa renlieferungen der Beklagten durch Lastschrift im Ei n- zugsermächtigungsverfahren zu Lasten des bei der Klägerin geführten G e- schäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin - nach Lieferung von Waren an die Schuldnerin - im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezem ber 2007 Lastschriften über insgesamt 141.065, 3 7 vorlegen la s- sen , die diese dem K onto der Schuldnerin belastet hat. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie de m Konto der Beklagten unter Wegfall des E.V. - Vorbehalts gutgeschrieben . In Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Ei n- zugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht wide r- spricht. Vereinbart war überdies die Er teilung des Rechnungsabschlusses j e- weils zum Ende eine s Kalenderquartals. Ein solcher ist zuletzt vor Insolvenza n- tragsstellung zum 31. Dezember 2007 von der Kläg erin erteilt wo rde n und bei der S chuldnerin frühestens a m 3. Januar 2008 eingegangen . Der Str eithelfer wurde am 12. Februar 2008 zum vorläufigen Insolven z- verw alter über das Vermögen der Schuldnerin, der gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, bestellt. Mit Schreiben an die Klägerin vom selben Tag widersprach er allen im Last schriftverfahren erfolgten Abbuchu n- gen ; mit Schreiben vom 13. Februar 2008 stellte er klar, dass sich sein Las t- schriftwiderspruch auf die seit dem 1. Oktober 2007 erfolgten Lastschriften b e- ziehe und forderte die Klägerin zur Auszahlung des auf dem Konto de r Schul d- nerin vorhandenen Guthabens auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach, 2 3 4 - 4 - nachdem sie dem Konto der Schuldne rin die Belastungen in Höhe von 141.065,37 gut schrieb . Die Gläubigerbank kam d er Aufforderung der Klägerin, ihr Rücklastschri f- ten hinsichtlich der abgebuchten Beträge zu erteilen, unter Hinweis auf die a b- gelaufene Sechs - Wochen - Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den La stschriftverkehr (nachfolgend: LSA) nicht nach. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2008 auf, bis zum 16. M ai 2008 einen Betrag von 141.065,37 117 t- ge bühr an sie zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesicht s- punkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondikt i- on den auf die Lastschriftabbuchungen entfallenden Betrag in Höhe von 141.065,37 von der Beklagten heraus. Das Landgericht hat de r Klage stattg e- geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsg e- richt als unbegründet zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : D ie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe g egenüber der Beklagten ein Anspruch auf Z ahlung von 141.065,73 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 , § 818 Abs. 2 BGB zu. Denn die Beklagte habe, ohne dass eine der Insolvenzschuldnerin zurechenb a- re Leistung an die Beklagte vorliege, in sonstiger Weise etwas , nämlich die Gutschrift des vorgenannten Betrages auf ihrem Konto bei der B . AG auf Kosten der Klägerin erlangt, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gebe, weil eine wirksame Anweisung der Buchung nicht zugrunde gelegen habe. Die Belastung des Schuldnerskontos sei mangels Genehmigung der Schuldnerin nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Bekla g- ten trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erfüllt gewesen. Die Schuldnerin habe den Lastschriftabbuchungen weder ausdrücklich zugestimmt, noch ergebe sich eine Genehmigung aus Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin. Eine ausdrüc k- liche Erklärung habe die Insolvenzschuldnerin zu den Belastungsbuchungen nicht abgegeben. Eine solche sei auch n icht darin zu sehen, dass sie in der Folgezeit weitere Bestellungen bei der Beklagten getätigt habe. Selbst wenn man diesem Verhalten der Insolvenzschuldnerin Erklärungswert beimessen wollte, fehle es indes an einer gegenüber der Klägerin als Erklärungsemp fäng e- rin abgegebenen Erklärung. 9 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift ab buchungen durch die Schuldnerin kann ein Bereicherungsa n- spruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige n Lastschrift en geltenden Genehmigung s- theorie die im Einzugsermächtigungs verfahren erfolgte n Lastschriftbuchung en vor der Genehmigung durch d i e Schuldner in nicht insolvenzfest war en. Wen n- gleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Bela s- tungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehm i- gungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen wide r- spricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurtei le vom 20. Juli 201 0 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 1 1, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11 , vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 , vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 und XI ZR 172/09, juris Rn. 11 , vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 68 8 Rn. 11 , vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11 , vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 9 , XI ZR 155 /09, juris Rn. 9 und XI ZR 362/09, juris Rn. 9 , vom 10 . Mai 2011 - XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rn. 10 und vom 26. Juli 2011 - XI Z R 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 11 und XI ZR 36/10 , juris Rn. 10 ; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 und vom 30. Sep tember 2010 - IX ZR 177/07 , WM 2010, 2167 Rn. 9 und IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19 ). 12 13 - 7 - 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch d i e Schuldner in nicht verneinen. a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach E r- lass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesge richtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, la u- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steue r- vorauszahlungen und Sozial versicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuld - ner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der b e- reits genehmigten bewegt, gegen dies en nach einer angemessenen Überl e- gungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlste lle die berechti g- te Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle bei m Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einers eits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoi n- haber keine ausdrückliche Erklärung abgib t. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehm e- rischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Z ahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft we r- den (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236 /07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI Z R 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. J anuar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11, 14 15 - 8 - XI ZR 155/09, juris Rn. 11 und XI ZR 362/09, juris Rn. 11 ; v gl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13). b) Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Las t- schriftbuchungen durch die Schuld nerin in Betracht. Die Beklagte hat vorgetr a- gen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Gesch äftsbeziehung handelt, denen Warenl ieferungen zugru n- de la gen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vor trag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beige messen. 3. Mangels recht s fehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigu ng fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsa n- spruch der Klägerin gegen die Beklagte. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung etwa au f- grund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse , also zum ein en zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anwe i- sungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmi t- telbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehle n- den Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereich e- rungsanspruch gegen den Zahlungsempfäng er (Gläubiger) hat (vgl. Senatsu r- teile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16 ). 16 17 1 8 - 9 - b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherung s- anspruch der Kläg erin gegen die Beklagte aus, wenn die Schuldner in den Las t- schrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall l iegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Ber eicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsau s- gleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (st. Rspr., vgl. S e- natsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 17 ). Hat d i e Schuldner in die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläuf i- gen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehm igt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 mwN). In diesem Fall ist im Deckung s- verhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungse r- satzanspruch der Kl ägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Recht s- grund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gu t- schrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht z ur Kontoberichtigung nac h- kommen , die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Geneh migung nicht bestand (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 18 mwN ). Hat die Klägerin - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts, di e Klägerin sei der Aufforderung auf Auszahlung des vorhandenen Kontoguth a- bens nachgekommen, in nicht festgestellter Höhe in Betracht kommt - nicht l e- dig lich ein Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächli ch eine Auszahlung an den Insolven zverwalter vorgenommen, so muss sie ihren 19 20 21 - 10 - Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen (vgl. Senatsu r- teil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19). Sollte die Kläg e- rin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerk onto aber lediglich ein bei ihr bestehendes De bet der Schuldnerin zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Dann kann sie i m Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die u r- sprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in u r- sprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiter verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19) . III . Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach geg ebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlende n Feststellung en zu etwaigen konkludenten Genehm i- gung en zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückve r- weisung auc h zu prüfen haben, ob Lastschriften , die sich im Rahmen der strei t- gegenständlichen bewegen, bereits zuvor vo n der Schuldner in ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt wor den sind. Dabei weist der Sena t darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden G e- schäftsbezie hung im unterne hmerischen Verkehr - wie sie hier unstreitig vo r- handen war - wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Las t- schrift abbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entg e- genstehen . Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im 22 - 11 - Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchu ng auch dann in B e- tracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor g e- nehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über - oder unterschreitet. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigeri n die B e- weislast dafür, dass die Schuldner in vor dem Lastschriftwiderspruch des vorlä u- figen Insolvenzverwalters die streitige n Lastschrift en nicht konkludent gene h- migt hat (Senats urteil e vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff., vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 13 sowie XI ZR 36/10, juris Rn. 20). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 2 O 281/08 - OLG Celle, Ent scheidung vom 21.10.2009 - 3 U 78/09 -
Full & Egal Universal Law Academy