BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 32/99 Verkündet am: 17. Februar 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 766 Zur Auslegung einer formularmäßigen Bürgschaftserklärung mit unvollständiger Bezeichnung der Hauptschuld. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 1998 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 24. Januar 1997 übergab die klagende Leasinggesellschaft der Dr. St. GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin), deren Gesellschafter der B e - klagte ist, die Entwürfe zweier Mietkaufverträge über je eine Gummizerspa n - maschine. Sie fügte ein teilweise ausgefülltes Bürgschaftsformular bei. In de s - sen § 1 heißt es: "Der Bürge übernimmt hiermit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die der ... (Klägerin) aus dem Leasingvertrag Nr./Objekt ... gegen - nachstehend "Hauptschuldner" g e - - 3 - nannt - Dr. St. GmbH ... zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von DM 740.000 ..." Die Spalte "Leasingvertrag Nr./Objekt" war nicht ausgefüllt. Der Beklagte unterzeichnete am 27. Januar 1997 die Bürgschaftserklärung sowie die ang e - schlossene Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Verbrauche r - kreditgesetz. Am selben Tage reichte der Geschäftsführer der Hauptschuldn e - rin die von ihm unterschriebenen Mietkaufverträge sowie die Bürgschaftserkl ä - rung an die Klägerin zurück. Diese füllte das bisher freigelassene Feld in der Bürgschaftserklärung aus, indem sie dort die beiden Vertragsnummern der Mietkaufverträge und deren Gegenstand "je eine Gummizerspanmaschine" vermerkte. Eine "Ausfertigung" der so ergänzten Bürgschaftserklärung sowie der beiden Mietkaufverträge übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 1997. Unter dem 10. Februar 1997 antwortete der Beklagte hierauf, er könne sich nicht erinnern, die Bürgschaft in dieser Form unterschrieben zu haben; höchst vorsorglich widerrufe er die Bürgschaft. Später kündigte die Klägerin die Mietkaufverträge wegen Zahlungsve r - zuges der Hauptschuldnerin. Die Forderung aus den Mietkaufverträgen beläuft sich derzeit auf 762.996,40 DM. In Höhe eines Teilbetrages von 250.000 DM nimmt die Klägerin den Beklagten als Bürgen in Anspruch. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bürgschaftserklärung des B e - klagten sei wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schriftform nichtig. Die Verbindlichkeit, für deren Erfüllung der Beklagte als Bürge habe einstehen sollen, sei in der Urkunde nicht einmal ansatzweise bezeichnet. Zwar könne die Hauptschuld dahin konkretisiert werden, daß sie sich aus Leasingverträgen habe ergeben sollen. Es sei jedoch unsicher, ob der Beklagte für die Zahlung s - verpflichtungen der Hauptschuldnerin aus einem Leasingvertrag, aus mehreren Leasingverträgen oder sogar aus allen Leasingverträgen während der G e - schäftsverbindung zwischen Hauptschuldnerin und Klägerin habe bürgen so l - len. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überp rüfung nicht stand. - 5 - 1. Auch bei einer Bürgschaft ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Erteilung der in einem bestimmten Sinne auszulegenden Bürgschaftserklärung dem Schriftformerfordernis nach § 766 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB entspricht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, ZIP 1994, 1860, 1862; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, ZIP 1995, 812). 2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß sich nach der übereinsti m - menden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserklärung auf die beiden Mietkaufverträge beziehen sollte, deren Abschluß mit den beiden Vertragsu r - kunden vom 24. Januar 1997 vorbereitet worden war. Davon ist für die Revis i - onsinstanz auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte vorg e - bracht, die Hauptschuld könne sich nur aus einem am 5. Mai 1997 - also nach dem "Widerruf" der Bürgschaftserklärung - abgeschlossenen Vergleich erg e - ben. Dafür fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Zwar hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils einen Vergleich mit diesem D a - tum erwähnt, aber zugleich ausgeführt, daß die beiden Mietkaufverträge "im wesentlichen in der Fassung der Urkunden vom 24. Januar 1997 aufrechte r - halten" geblieben seien. 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, für einen Bürgschaftsvertrag di e - ses Inhalts sei die Schriftform nicht gewahrt, folgt der Senat nicht. Das Fo r - merfordernis, das den Bürgen warnen und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern soll (BGHZ 121, 224, 229; 132, 119, 122), gilt für alle w e - sentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Diese muß den Willen erkennen - 6 - lassen, für eine fremde Schuld einzustehen, und die Bezeichnung des Gläub i - gers, des Hauptschuldners sowie der verbürgten Hauptschuld enthalten. Diese Bestandteile brauchen sich allerdings nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Erklärung zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgen d - wie seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, ZIP 1993, 102, 103; v. 21. Ja nuar 1993 - IX ZR 90/92, ZIP 1993, 501; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, aaO S. 813). Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ist diese Rechtsprechung durch das Senatsurteil vom 29. Februar 1996 (BGHZ 132, 119 ff) nicht überholt. Zwar heißt es dort, die wesentlichen Vertragsbestan d - teile (also insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschul d - ners und der verbürgten Forderung) sollten dem Bürgen schon vor der Unte r - schriftsleistung "schwarz auf weiß" bewußt gemacht werden (BGHZ 132, 119, 124). Damit sollte aber lediglich begründet werden, daß eine formbedürftige Bürgschaft nicht durch Leistung einer Blankounterschrift und mündliche E r - mächtigung eines anderen, die Urkunde zu ergänzen, wirksam erteilt werden kann. Keineswegs sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß die Auslegung einer unklaren oder mehrdeutigen Formulierung, bei der auf Anhaltspunkte in der Urkunde zurückgegriffen werden kann, nicht möglich sei. Um ein Bür g - schaftsblankett geht es hier nicht. - 7 - Der Revisionserwiderung kann ferner nicht darin gefolgt werden, es li e - ge eine Diskrepanz zwischen dem Bürgschaftswillen und dem Urkundeninhalt vor. Vielmehr läßt sich dieser entsprechend dem vom Berufungsgericht unte r - stellten Bürgschaftswillen ergänzen, ohne daß es hierfür auf die später von der Klägerin vorgenommenen Einfügungen ankäme. Diese können hinweggedacht werden, ohne daß sich der - durch Auslegung ermittelte - förmliche Inhalt des Vertrages dadurch ändert. Zwar war in der von dem Beklagten unterzeichneten Bürgschaftserklärung die Hauptschuld nicht genau angegeben. Die Bür g - schaftserklärung bezieht sich nur auf Ansprüche aus einem nicht näher b e - zeichneten "Leasingvertrag". Dies macht sie indessen nicht formunwirksam. Vielmehr gibt die Urkunde selbst geeignete Hinweise auf die verbürgte Schuld. Gemäß § 1 verbürgte sich der Beklagte für Ansprüche aus einem Leasingve r - trag. Der Gebrauch der Einzahl bedeutete nicht zwingend, daß nur "ein" Le a - singvertrag abzusichern war. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1. Dort heißt es: "Die Bürgschaft besteht bis zur Beendigung des/der Leasingvertrages/verträge ..." Das Fehlen der Vertragsnummern und der Leasingobjekte ist für sich g e - nommen bedeutungslos, weil nach dem vom Berufungsgericht zugrunde g e - legten Sachverhalt beiden Vertragsparteien klar war, um welche Verträge es sich handelte. Andere als die beiden Mietkaufverträge gab es danach zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht. Einen zusätzlichen Hinweis e r - brachte der in § 1 angegebene Höchstbetrag der Bürgschaft. 740.000 DM en t - sprachen - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - ungefähr der Vertragssumme der beiden Mietkaufverträge abzüglich der - bereits bezahlten - jeweils ersten Raten. Die vor liegende Fallgestaltung stimmt mit dem Sachverhalt überein, den der Senat am 30. März 1995 (IX ZR 98/94, aaO) entschieden hat. Auch damals - 8 - hat der Senat die Bürgschaft als formwirksam angesehen. Die Unterschiede, die das Berufungsgericht zwischen jenem und dem nunmehr zu entscheide n - den Fall zu erkennen glaubt, sind nicht vorhanden. Hier wie dort war die Textspalte, welche die nähere Bezeichnung der Hauptschuld aufnehmen sollte, unausgefüllt geblieben, und die Angebote auf Abschluß der Hauptverträge l a - gen vor, als der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung übernahm. Der Inhalt der Hauptschuld, deren Absicherung die Bürgschaft dienen sollte, lag also objektiv fest. 4. Der Beklagte hat auch für die Forderungen der Klägerin aus den Mietkaufverträgen einzustehen, obwohl er sich für Forderungen aus "Leasin g - vertrag" verbürgt hat und ein Mietkauf etwas anderes ist als ein normales Le a - singgeschäft. Der Begriff "Leasingvertrag" ist hier eine unschädliche Falschb e - zeichnung (falsa demonstratio) für die Mietkäufe. Nach dem Vortrag der Kläg e - rin, von dem hier auszugehen ist, gab es zwischen ihr und der Hauptschuldn e - rin Verträge nur über die Gummizerspanmaschinen. Diese Verträge wurden von der Hauptschuldnerin selbst als "Mietkaufverträge" charakterisiert (vgl. ihr Schreiben v. 18. November 1996), während der Beklagte stets von "Leasing" sprach (vgl. sein Schreiben v. 21. November 1996 - K 17), aber dasselbe meinte. Diesen wechselnden Sprachgebrauch spiegeln die Mietkaufverträge und die Bürgschaftserklärung wider. - 9 - III. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563 ZPO). Ein Widerrufsrecht gemäß dem Verbraucherkreditgesetz, über das die Klägerin den Beklagten "vorsichtshalber" belehrt hat, steht dem Beklagten nicht zu. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die hier vereinbarte Bürgschaft jede n - falls deshalb nicht anwendbar, weil das Geschäft, aus dem die gesicherte Hauptschuld herrührt, der gewerblichen Betätigung der Hauptschuldnerin zuz u - rechnen ist (vgl. BGHZ 138, 321, 323 ff). Im übrigen hat der Bekl agte die W o - chenfrist nicht eingehalten. Für einen Verzicht auf die Bürgschaft gibt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine hinreichenden Anhaltspunkte. IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die S a - che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht en t - scheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat vorgetragen, er habe bei der Unterschrift unter die Bürgschaftserklärung nicht gewußt, daß die Hauptschuldnerin Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen abschli e - ßen wolle. Er sei davon ausgegangen, die Bürgschaft solle Leasinggeschäfte - 10 - im Zusammenhang mit der Errichtung einer Produktionsanlage in K. absichern. Darüber sei mit der Klägerin umfangreich verhandelt worden. Wenn dies z u - träfe, könnte möglicherweise nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sich nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien die Bürgschaftserkl ä - rung auf die beiden Mietkaufverträge beziehen sollte. Die - beweispflichtige - Klägerin hat durch Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Beklagte bei Gespr ä - chen am 18. und 20. Februar 1997 erklärt habe, gewußt zu haben, daß er sich für zwei Mietkaufverträge über Gummizerspanmaschinen verbürgt. Es sei ni e - mals darüber gesprochen worden, daß der Beklagte für andere Verträge habe bürgen sollen. Diesen Beweis wird das Berufungsgericht erheben müssen. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter
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