BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 32/99 Verkündet am: 9. April 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ HWiG §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 5 Abs. 2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllt, eine Anwendung der Gericht s - standsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG aus. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 32/99 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Mller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Die Revision der Klger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 20. November 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrags zurckgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Klger werden die Urteile des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 20. November 1998 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts Mnchen I vom 13. August 1998 aufg e - hoben und die Sache an das Landgericht Berlin ve r - wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kl - ger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die in M. wohnhaften Klger verlangen von der beklagten Bank in B. die Rckabwicklung eines Kreditvertrages. Zur Finanzie rung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in L. nahmen die damals in H. wohnhaften Klger bei der Beklagten im Se p - tember 1995 ein Darlehen ber 228.000 DM auf, das durch eine Grun d - schuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Mit ihrer im Mrz 1998 bei dem Landgericht M. erhobenen Klage haben die Klger gemß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß des Da r - lehensvertrages gerichteten Willenserklrungen widerrufen. Sie bege h - ren die Erstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwe n - dungen in Höhe von insgesamt 56.003,15 DM sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprche mehr z u - stehen. Die Klger machen geltend, durch einen fr die Beklagte ttigen Finanzmakler, der sie mehrfach unaufgefordert in ihrer Wohnung sowie den Klger an seinem Arbeitsplatz in B. aufgesucht habe, zum Wo h - nungskauf sowie zur Darlehensaufnahme bei der Beklagten berredet worden zu sein. Weil die Widerrufsvorschrift des Verbraucherkreditg e - setzes im Streitfall nicht anwendbar sei, könne auf das Haustrwide r - rufsgesetz zurckgegriffen werden. Die örtliche Zustndigkeit des ang e - rufenen Gerichts ergebe sich aus § 7 Abs. 1 HWiG. - 4 - Das Landgericht hat die Klage mangels rtlicher Zustndigkeit als unzulssig abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurckg e - wiesen. Mit der Revision verfolgen die Klger ihr Klagebegehren weiter. Hilfsweise beantragen sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht B.. Entscheidungsgrnde: Die R evision ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, es sei zur Entscheidung des Rechtsstreits rtlich nicht zustndig, gebilligt. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, daû die Vorschriften des Haustrwiderrufsgesetzes und damit auch § 7 HWiG wegen der Vorra n - gregelung in § 5 Abs. 2 HWiG auf einen Realkreditvertrag nicht anwen d - bar seien. Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, bei denen der Ve r - braucher durch die Einschaltung eines Notars bei Bestellung des Grun d - pfandrechts ausreichend geschtzt werde, knnten blichen Verbra u - cherkrediten nicht gleichgestellt werden. Mit dem allgemeinen Verzicht auf das Widerrufsrecht bei Realkrediten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daû auch das Widerruf s - recht nach dem Haustrwiderrufsgesetz entfallen solle. - 5 - - 6 - II. Diese Beurteilung hlt rechtlicher Nachprfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. ist eine Bezugnahme auf das angefocht e - ne Urteil sowie auf Protokolle zulssig, soweit hierdurch eine Beurte i - lung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gestritten wird, wie b e - reits in den Vorinstanzen, im wesentlichen um mit der Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG zusammenhngende Rechtsfragen; die in der Berufungsi n - stanz gestellten Antrge weist das Sitzungsprotokoll aus. Daher war eine Verweisung gemû § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulssig (vgl. BAG NJW 1981, 2078). 2. Die Ansicht der Vorinstanzen, die rtliche Zustndigkeit des Landgerichts M. ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 1 HWiG, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. § 7 Abs. 1 HWiG, der die ausschlieûliche Zustndigkeit des Wohnsitzgerichts des Kunden fr Klagen aus Geschften im Sinne des § 1 HWiG a.F. anordnet, ist gemû § 5 Abs. 2 HWiG nicht anwendbar. Nach § 5 Abs. 2 HWiG sind, wenn ein Geschft im Sinne vo n § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfllt, nur dessen Vorschriften anzuwenden. - 7 - Gegen stand des Streits ist ein zu blichen Bedingungen gewhrter Grundpfandkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. a) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluû an den Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften vom 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26) im einzelnen dargelegt hat, fhrt die Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 HWiG bei ausschlieûlich nationaler Betrachtung zu dem Ergebnis, daû die Vorschriften des Haustrwide r - rufsgesetzes nach § 5 Abs. 2 HWiG auf Realkreditvertrge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG insgesamt nicht anwendbar sind. Daû das Verbraucherkreditgesetz keine § 7 Abs. 1 HWiG entspr e - chende Gerichtsstandsregelung enthlt, gibt entgegen einer im Schrif t - tum vertretenen Auffassung (vgl. MnchKomm-Ulmer, BGB 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 15 a; Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. 2001 § 5 HWiG Rdn. 25) keinen Anlaû zu eine r abweichenden Beurteilung. § 5 Abs. 2 HWiG stellt fr den Vorrang nur darauf ab, daû der Vertrag "die Vorau s - setzungen eines Geschfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfllt. Schon aus diesem Grunde kann es bei ausschlieûlich nationaler B e - trachtung fr die Anwendung der Konkurrenzregelung nicht auf die j e - weilige Rechtsfolge und daher nicht darauf ankommen, ob diese in be i - den Gesetzen oder nur in einem von ihnen angeordnet ist. Fr die Frage des Gerichtsstands gilt das umso mehr, als der Gesetzgeber im Ve r - braucherkreditgesetz bewuût von einer besonderen verbrauchersch t - zenden Zustndigkeitsregelung abgesehen hat, weil ihm fr Klagen des Verbrauchers gegen den Kreditgeber ein von den allgemeinen Vo r - - 8 - schriften abweichender ausschlieûlicher Gerichtsstand nicht erforderlich erschien (BT-Drucks. 11/5462, S. 16). Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen Saenger (Erman/ Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5) auch nicht aus dem Schut z - zweck des Haustrwiderrufsgesetzes. Wie weit der Verbraucher bei A b - schluû eines Kreditvertrages in einer Haustrsituation durch eine b e - sondere Gerichtsstandsregelung geschtzt werden soll, bringt gerade § 5 Abs. 2 HWiG zum Ausdruck. b) Anders als beim Widerrufsrecht gemû § 1 HWiG a.F. erfordern auch die Verbraucherschutzvorschriften des europischen Gemei n - schaftsrechts hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG ke i - ne andere Auslegung der Subsidiarittsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG. aa) Wie der Senat mit seinem Urteil vom heutigen Tage in der S a - che XI ZR 91/99 entschiede n hat, gebietet die vom Gerichtshof der E u - ropischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) vorgenommene Auslegung der Richtlinie 85/577 EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auûerhalb von Geschftsrumen geschlossenen Vertrgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustrgeschfterichtlinie) eine einschrnkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG, soweit das Konkurrenzverhltnis der Widerrufsr e - gelungen nach dem Haustrwiderrufsgesetz und nach dem Verbrauche r - kreditgesetz betroffen ist. Kreditvertrge gehren danach insoweit nicht zu den Geschften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Vorausse t - zungen eines Geschfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfllen, als - 9 - das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustrwiderrufsgesetz gewhrt. bb) In bezug auf die Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG g e - bietet die Haustrgeschfterichtlinie eine entsprechend einschrnkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht (OLG Stuttgart OLGR 1997, 77 f.), da sie keine Bestimmungen ber den Gerichtsstand enthlt. cc) Es gibt auch keine hier einschlgigen anderen gemeinschaft s - rechtlichen Vorgaben fr den rtlichen Gerichtsstand bei Haustrg e - schften. Das Brsseler Übereinkommen ber die gerichtliche Zust n - digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), das unter anderem einen eigenen Verbra u - chergerichtsstand enthlt, regelt ausschlieûlich den internationalen G e - richtsstand (KG NJW 2000, 2283, 2284; LG K onstanz NJW -RR 1993, 638; Zller/Geimer, ZPO 22. Aufl. Anh. I A Art. 14 Rdn. 3). Die mit Wi r - kung zum 1. Mrz 2002 an seine Stelle getretene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 ber die gerichtliche Z u - stndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet gemû ihren Artikeln 66 Abs. 1, 76 auf den zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Die die gerichtliche Zustndigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung sind nur auf nach dem 1. Mrz 2002 erhobene Klagen anzuwenden dd) Die Gerichtsstandsregelung in § 7 HWiG und die Regelung des Widerrufsrechts in § 1 HWiG a.F. sind auch nicht so eng miteina n - - 10 - der verknpft, daû sie stets gleichlaufend zur Anwendung kommen mûten. Bei der Gerichtsstandsregelung handelt es sich nicht um eine b e - sondere Ausgestaltung der materiellrechtlichen Schutznormen des W i - derrufsrechts, sondern um eine flankierende Vorschrift zur Durchsetzung der materiellrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Prozeûrechts. Sie ist damit eine ausschlieûlich verfahrensrechtliche Norm, die von den materiellrechtlichen Vorschriften trennbar ist. Dem hat der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts Rechnung getragen. Er hat die Gerichtsstandsregelung mit der Begr n - dung, es handele sich um eine "ausschlieûlich verfahrensrechtliche Norm" aus dem Regelungszusammenhang im materiellen Recht herau s - gelst und als § 29 c ZPO in die Zivilprozeûordnung bernommen (vgl. die Begrndung zum Gesetzentwurf einiger Abgeordneter und der Fra k - tion Bndnis 90/Die Grnen, BT -Drucks. 14/6040, S. 278). Das Haustrwiderrufsgesetz belegt im brigen selbst, daû sich Widerrufsrecht und Gerichtsstandsregelung bei einer Kollision verschi e - dener Verbraucherschutzgesetze nach unterschiedlichen Gesetzen richten knnen. § 5 Abs. 3 HWiG erklrt in Fllen, in denen kumulativ die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und die Voraussetzu n - gen eines Geschfts nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz gegeben sind, "in bezug auf das Widerrufsrecht" nur die Vorschriften des Teilzeit- Wohnrechtege setzes fr anwendbar. In der Gesetzesbegrndung zum Teilzeit-Wohn rechtegesetz heiût es dazu ausdrcklich, aus Grnden der Rechtsklarheit solle sich die Widerrufsmglichkeit im Kollisionsfall allein - 11 - nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz richten; hingegen solle § 7 HWiG bei Geschften, die die Merkmale des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfllten, anwendbar bleiben (Begrndung des Gesetzentwurfs der Bundesregi e - rung, BT -Drucks. 13/4185, S. 14). - 12 - III. Da die rtli che Zustndigkeit des Landgerichts M. auch nicht aus anderen Vorschriften folgt, war die Sache auf den Hilfsantrag der Klger an das rtlich zustndige Landgericht B. zu verweisen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 281 Rdn. 37 m.w.Nachw.). Nobbe Bungeroth M l - ler Joeres Mayen
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