BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 33/00 vom 28. September 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. September 2000 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM fes t - gesetzt. Gründe: Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag der vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, mit Urteil vom heut i - gen Tage in dem Rechtsstreit IX ZR 279/99 geklärt worden ist - keine grun d - sätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). - 3 - Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten kein Verschulden trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensr ü - gen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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