BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 330/05 Verk374ndet am: 25. April 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. August 1999 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 10. Februar 1999 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Beklag-te. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-klagten Bank aus einer titulierten B374rgschaftsforderung und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. 1 - 3 - Am 4. Januar 1988 374bernahm die damals 33 Jahre alte, einkom-menslose Kl344gerin, die sich ausschlie337lich der Haushaltsf374hrung und der Erziehung ihrer damals drei Jahre alten Tochter widmete und kein nen-nenswertes Verm366gen besa337, nach Aufforderung durch die Beklagte eine formularm344337ige H366chstbetragsb374rgschaft von 200.000 DM zur Absiche-rung gewerblicher Kredite ihres damaligen Ehemannes in H366he von ca. 180.000 DM. Anfang des Jahres 1991 k374ndigte die Beklagte die Ge-sch344ftsverbindung zum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und stellte eine Gesamtforderung von 201.497,66 DM f344llig. Nach Verwertung anderer Sicherheiten nahm sie die Kl344gerin in H366he einer Restforderung von 70.882,06 DM zuz374glich Zinsen gerichtlich aus der B374rgschaft in An-spruch und erwirkte, nachdem ein Prozesskostenhilfeantrag der Kl344gerin zur374ckgewiesen worden war, am 14. Oktober 1992 ein rechtskr344ftig ge-wordenes Vers344umnisurteil sowie am 2. Dezember 1992 einen Kosten-festsetzungsbeschluss 374ber 3.464,04 DM zuz374glich Zinsen. Die Ehe der Kl344gerin wurde durch ein seit dem 26. Oktober 1992 rechtskr344ftiges Ur-teil geschieden. 2 Die Kl344gerin erstrebt die Unzul344ssigerkl344rung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Vers344umnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Vollstre-ckung und zur Herausgabe der Titel. Sie ist der Auffassung, die B374rg-schaft sei sittenwidrig. Dem Vers344umnisurteil liege eine Auslegung des 247 138 Abs. 1 BGB zugrunde, die das Bundesverfassungsgericht mit Be-schluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) f374r verfassungswidrig erkl344rt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung aus den Titeln gem344337 247 79 Abs. 2 BVerfGG unzul344ssig. Jedenfalls stelle die weitere Ausnut-zung der Titel eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung dar. 3 - 4 - 4 Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 1999, 1707) hat die Klage abgewiesen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 316) hat die Revision der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesver-fassungsgericht (WM 2006, 23) auf die Verfassungsbeschwerde der Kl344-gerin aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckver-wiesen. Die Kl344gerin begehrt mit ihrer Revision weiterhin die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentli-chen wie folgt begr374ndet: 6 Der Hauptantrag sei unbegr374ndet. 247 767 ZPO sei nicht gem344337 247 79 Abs. 2 BVerfGG anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht habe durch den Beschluss vom 19. Oktober 1993 keine gesetzliche Vorschrift f374r verfassungswidrig erkl344rt, sondern lediglich Vorgaben f374r die Auslegung einer gesetzlichen Generalklausel im Lichte der grundrechtlichen Ge-w344hrleistung der Privatautonomie gemacht. Auf diesen Fall sei 247 79 7 - 5 - Abs. 2 BVerfGG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Im Hinblick auf 247 767 Abs. 2 ZPO k366nne die Kl344gerin sich auch nicht darauf berufen, durch die Scheidung ihrer Ehe sei die Gesch344ftsgrundlage der B374rgschaft weggefallen. 8 Der Hilfsantrag habe in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Ob die B374rgschaft im Lichte der neueren Rechtsprechung gegen 247 138 Abs. 1 BGB versto337e, k366nne unentschieden bleiben. Jedenfalls l344gen keine zu-s344tzlichen Umst344nde vor, die die Zwangsvollstreckung sittenwidrig er-scheinen lie337en. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht den Hauptantrag der Kla-ge abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Die Kl344gerin kann in entspre-chender Anwendung des 247 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten Einwendungen erheben, die auf dem Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) 374ber die Aufhebung des Urteils des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. M344rz 1989 (IX ZR 171/88, WM 1989, 667) gr374nden. Dies folgt aus der analogen Anwendung des 247 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG. 9 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2005 (WM 2006, 23, 26), durch den das Urteil des IX. Zivil-senats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 (BGHZ 151, 316 ff.) 374ber die Zur374ckweisung der Revision der Kl344gerin aufgehoben worden 10 - 6 - worden ist, entschieden, dass 247 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf Entschei-dungen des Bundesverfassungsgerichts analoge Anwendung finde, durch die die Zivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbed374rftigen Regelungstatbest344nden des b374rgerlichen Rechts die einschl344gigen Grundrechte interpretationsleitend zu ber374cksichtigen. Das gelte aller-dings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie seiner Ansicht nach in seinem Beschluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) gesche-hen, nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorgaben bei der rechtlichen Subsumtion im Einzelfall beanstande, sondern f374r die Ausle-gung des b374rgerlichen Rechts 374ber den Einzelfall hinausreichende Ma337-st344be setze, an die die Zivilgerichte bei ihrer k374nftigen Rechtsprechung in gleich gelagerten F344llen ebenso gebunden seien, wie wenn das Bun-desverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der Weise auslege, dass es die verfassungswidrige Interpretationsm366glich-keit ausschlie337e. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 ist der erkennende Senat, der nach dem Ge-sch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs nunmehr f374r Rechtsstrei-tigkeiten aus B374rgschaften zust344ndig ist, nach 247 31 Abs. 1 BVerfGG ge-bunden. Die Kl344gerin kann daher gegen die Vollstreckungstitel aus dem Jahre 1992 Einwendungen, die auf dem Beschluss des Bundesverfas-sungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) gr374nden, ent-sprechend 247 767 Abs. 1 und 2 ZPO geltend machen (BVerfG WM 2006, 23, 27). - 7 - III. 11 Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung zu Recht f374r unzul344ssig erkl344rt. 1. Dies gilt zun344chst f374r die Zwangsvollstreckung aus dem Ver-s344umnisurteil vom 14. Oktober 1992. Nach den Grunds344tzen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt hat, ist die B374rgschaft der Kl344gerin vom 4. Januar 1988, wie bereits der IX. Zivilsenat im ersten Revisionsurteil (BGHZ 151, 316, 318 ff.) ausgef374hrt hat, gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nich-tig. 12 a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 136, 347, 351; Senat BGHZ 146, 37, 42; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6 ff.; jeweils m.w.Nachw.) be-gr374ndet eine krasse finanzielle 334berforderung eines dem Hauptschuldner emotional verbundenen B374rgen die widerlegliche Vermutung der Sitten-widrigkeit der B374rgschaft. Eine krasse finanzielle 334berforderung liegt vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der B374rgschaftserkl344rung ab-stellende, die Ausbildung, F344higkeiten und famili344ren Belastungen be-r374cksichtigende Prognose ergibt, dass der B374rge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicher-ten Forderung mit Hilfe des pf344ndbaren Teils seines Einkommens und Verm366gens aufzubringen. Diese Vermutung kann der Gl344ubiger nicht nur durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen 334berfor-derung oder der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den 13 - 8 - Nachweis eines eigenen pers366nlichen oder wirtschaftlichen Interesses des B374rgen an der Kreditaufnahme ausr344umen (BGHZ 146, 37, 45 m.w.Nachw.). Das Interesse des Gl344ubigers, sich mit Hilfe der B374rg-schaft vor etwaigen Verm366gensverschiebungen zwischen Ehegatten zu sch374tzen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschlie337ender Umstand (Senat, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, 290, m.w.Nachw.). b) Gemessen hieran ist die B374rgschaft vom 4. Januar 1988 wegen Sittenwidrigkeit gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. 14 aa) Die Kl344gerin war, wie bereits im ersten Revisionsurteil (BGHZ 151, 316, 319) ausgef374hrt, durch die 334bernahme einer B374rg-schaft von 200.000 DM am 4. Januar 1988 finanziell krass 374berfordert. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war davon auszugehen, die ein-kommens- und verm366genslose Kl344gerin werde bei Eintritt des B374rg-schaftsfalls nicht in der Lage sein, die Zinsen der Hauptforderung aufzu-bringen. Nicht einmal die Zinsen f374r den durch die 374brigen Sicherheiten nicht gedeckten Teil der Hauptschuld konnte sie zahlen. 15 bb) Die somit begr374ndete Vermutung der Sittenwidrigkeit hat die Beklagte nicht ausger344umt. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg auf den Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, die Kl344gerin habe den Umfang der Kreditverbindlichkeiten des Hauptschuld-ners und die damit verbundenen Risiken gekannt und sei von der Beklag-ten auf das Risiko einer B374rgschaft und die rechtlichen Auswirkungen der B374rgschaftsverpflichtung hingewiesen worden. Diese Umst344nde al-lein sind nicht geeignet, die Vermutung auszur344umen, die Kl344gerin habe 16 - 9 - die B374rgschaft wegen ihrer emotionalen Verbundenheit mit dem Haupt-schuldner 374bernommen und die Beklagte habe diese Verbundenheit in sittlich anst366337iger Weise ausgenutzt. Dass sie die krasse finanzielle 334berforderung der Kl344gerin oder deren emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner nicht gekannt habe, oder dass die Kl344gerin ein ei-genes pers366nliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnah-me gehabt habe, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. 2. Auch die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 2. Dezember 1992 ist vom Landgericht zu Recht f374r unzu-l344ssig erkl344rt worden. Dadurch, dass der Vollstreckungsabwehrklage ge-gen das Vers344umnisurteil vom 14. Oktober 1992 stattgegeben wird, bleibt zwar die Kostenentscheidung dieses Urteils als Grundlage der Kostenfestsetzung unber374hrt (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94, WM 1995, 2120, 2121). Die gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss vom 2. Dezember 1992 gerichtete Vollstreckungsab-wehrklage ist aber zul344ssig (vgl. BGHZ 5, 251, 252 f.; Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 104 Rdn. 21 Stichwort: Vollstreckungsgegenklage) und be-gr374ndet, weil er, ebenso wie das Urteil vom 14. Oktober 1992, auf einer Auslegung des 247 138 Abs. 1 BGB beruht (vgl. hierzu Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 247 79 Rdn. 65), die mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 214 ff.) gesetzten Ma337st344ben nicht vereinbar ist. Bei Beachtung dieser Ma337st344be w344re die Klage im Urteil vom 14. Oktober 1992 abgewiesen worden und demzu-folge keine Kostenentscheidung zum Nachteil der damaligen Beklagten und jetzigen Kl344gerin ergangen. 17 - 10 - IV. 18 Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Ur-teil wieder herstellen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 10.02.1999 - 28 O 184/98 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.08.1999 - 15 U 52/99 -
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