ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR330.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 330/14 Verkündet am: 14. Juni 201 6 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR330.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 14. Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Oldenburg vom 10. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an d a s Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die v on der Beklagten aus zwei notariellen Urkunden betriebene Zwangsvollstreckung. Dem Streit der Parteien liegt ein von der Beklagten finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Kl ä- ger zugrunde. Der Kläger wurde im Oktober 1992 von einem Anlagever mittler gewo r- ben, die 27,77 qm große E igentumsw ohnung Nr. 4 in der noch zu errichtenden und aus 141 Einheiten bestehenden Wohnanlage M . straße in O . zu erwerben . Die Finanzierung sämtlicher Wohnungseinheiten e r- folgte durch die Beklagte. Gegenstand des Vermittlungsgesprächs war unter anderem der Verkaufsprospekt, in dem des auszugsweise wie folgt heißt: 1 2 - 3 - " Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahr nehmung Abwicklungsbeauftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf - und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge . Weitere Aufg a- ben, also insbesondere auch die Prüfung des Objektes in bautechn i- Abwic k- lungsbeauftragten " (S. 39 des Prospekts) " Der Abwicklungsbeauftragte erteilt im Namen des einzelne n Erwerbers dem Finanzierungsvermittler den Alleinauftrag, Zwischenfinanzierung s- darlehen zu banküblichen Bedingungen zu beschaffen, soweit er vom Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt den Finanzierungsvermittler we i- terh in auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vo r- gesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Fina n- zierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals , falls der Erwerber dies wünscht Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Ber a- tung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unte r- schriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten. " (S. 4 0 des Prospekts) " Für die Abwicklung de s Erwerbsvorganges hat der Prospektherausg e- ber ein An gebot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. D er Abwic k- lungsbeauftragte wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Erwe r- be r Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abw i- ckelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Pro s- pekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrag es im dort ni e- dergelegten Umfang . " (S. 43 des Prospekts) - 4 - Abwicklungsbeauftragte war die C . gesellschaft mbH (künf tig: Abwicklungsbeauftragte). Finanzierungsvermittlerin war laut Prospekt die I . GmbH (künftig: Finanzierungsvermittlerin) , deren Mehrheit s- gesellschafterin die Bauträgerin M . GmbH & Co. KG ist . Vom kalk u- lierten Gesamtauf wand für den Erwerb entfielen nach den Angaben im Ve r- kaufsprospekt 2 , 7 % auf die Finanzierungsvermittlung, davon für die Zwischenf i- nanzierung 0 , 5 %, für die Endfinanzierung 2,0% und für die Eigenkapitalvorf i- nanzierung 0,2%. Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr. 4 bot der Kläger mit notarieller Urku n- de vom 30. November 1993 der Abwicklungsbeauftragten, die über eine E r- laubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages an und erteilte ihr eine ebenso l- c he Vollmacht. Der Gesamtaufwand sollte 140.786 DM betragen. Die Abwic k- lungsbeauftrag t e nahm dieses Angebot mit notarieller Urkunde vom 29. Dezember 1993 an. Zur Finanzierung des Gesamtaufwands schloss die Abwicklungsbeau f- tragte namens des Klägers mit der Beklagten Ende 1993 zunächst zwei Zw i- schenfinanzierungsvertr ä g e . Beide Verträge sahen als Sicherheiten die Eintr a- gung einer fälligen Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstr e- ckungserklärung über 140.786 DM vor. Mit notariellem Kauf - und W erklief e- rungsvertrag vom 29. Dezember 1993 erwarb die Abwicklungsbeauftragte n a- mens des Klägers von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung Nr. 4 s o- wie das Nutzungsrecht an dem PKW - Stellplatz Nr. 11 zu einem Kaufpreis von 111.151 DM und übernahm den hi erauf entfallenden Anteil an den auf dem Grundstück lastenden Grundschulden. Zugleich unterwarf sich die Abwic k- lungsbeauftragte namens des Klägers gegenüber der Beklagten wegen der im Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvol l- st reckung in dessen gesamtes Vermögen. 3 4 5 - 5 - Am 30. Juni/13. Juli 199 4 nahm die Abwicklungsbeauftragte zur teilwe i- sen Ablösung der Zwischenfinanzierung namens des Klägers bei der Beklagten ein Endfinan zierungsdarlehen über 1 7 . 286 DM auf, das ebenfalls durch die streitgegenständliche Grundschuld und die persönliche Zwangsvollstreckung s- unterwerfung des Klägers bis zu einem Betrag von 140.786 DM besichert wu r- de. Die Beklagte zahlte sämtliche Darlehen auf Abwicklungskonten aus, über die die Abwicklungsbeauftrag te ver fügen konnte. Nachdem der Kläger die Zahlungen auf die Darlehen eingestellt hatte, erklärte die Beklagte die Kündigung de r Darlehen und stellte den Res tbetrag zur Rückzahlung fällig . Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage begehrt der Kläger, die von der Beklagten aus der Kaufvertragsurkunde sowie der Grundschuldbestellungsu r- kunde betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Der Kläger ha t u.a. eingewandt, dass die Darlehensverträge mangels wirksamer Bevol l- mächtigung der Abwicklungsbeauftrag ten nicht wirksam zustande gekommen seien und er die Darlehensvaluta mangels wirksamer Auszahlungsanweisung nicht empfangen habe. Die Behauptung der Beklagten, ihr habe bei Abschluss der Verträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelege n, hat er bestritten und sich zudem auf einen für die Beklagte offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht durch die Abwicklungsbeauftragte wegen einer Int e- ressenkollision berufen. Insbesondere habe die Finanzierungsvermittlerin zu seinen Gunsten keinerlei F inanzierungsvermittlungstätigkeit entfaltet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die Abwicklungsbeauftragte - was die Beklagte gewusst habe - insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Überdies könne er der Darlehen srückzahlung Schadense r- satzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen entgegenhalten, weil er vom Vermittler unter anderem über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, 6 7 8 - 6 - über die wahre Rolle der Abwicklungsbeauftragten und über die Werthaltigkeit der Woh nung arglistig getäuscht worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertrag s- u rkunde vom 29. Dezember 1993 sowie aus der Grundschuldbestellungsurku n- de vo m 23. November 1993 für unzulässig erklärt. Mit ihrer - vom Senat zug e- lassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landg e- rich t lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den notariellen Urkunden sei aufgrund materi ell - rechtlicher Einwendungen unzulässig. Zwar habe der B e- klagten bei Abschluss der Darlehensverträge und bei Beginn der Auszahlung des Darlehensbetrages eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht der Abwic k- lungsbeauftragten vorgelegen. Die se Vollmacht sei aber wegen eines von der Beklagten erkannten Vollmachtsmissbrauchs gemäß § 177 BGB analog u n- wirksam gewesen bzw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertr e- 9 10 11 12 - 7 - tungsmacht der C . im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt, weshalb die Darlehensvertr äge als unwirksam zu behandeln seien. Die C . habe ihre nach außen unbeschränkte Vollmacht missbraucht, indem sie für den Kläger mit der Beklagten Darlehensverträge auch zur Finanzierung d er tatsächlich nicht angefallenen Finanzierungsvermittlungsprovisio n von 2,7% des Gesam t- aufwand e s geschlossen habe , wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe . Die Z ahlung d er Finanzierungsvermittlungsp rovision sei im Innenverhäl t- nis der C . zum Kläger pflichtwidrig gewesen, weil die Provision mangels einer anspruchsbegr ündenden Leistung de r Finanzierungsvermittler in nicht geschu l- det gewesen sei. Ausweislich des Vertriebsprospekts habe der Finanzierung s- vermittler die Erwerber umfassend betreuen und in allen Fragen der Endfina n- zierung und der Vorlage unterschriftsreifer Da rlehensverträge beraten sollen. Solche Vermittlungsleistungen habe d ie Finanzierungsvermittlerin jedoch z u- gunsten des Klägers nicht erbracht. Soweit d ie Beklagte geltend mache , dass die Finanzierungsvermittlerin den Nachweis einer Finanzierungsmöglichk eit erbracht habe und die streitg e- genständliche Finanzierung tatsächlich zustande gekommen sei , folge daraus nicht, dass die I . GmbH die im Vertriebsprospekt beschrieben e Vermittlungsleistung gegenüber dem Kläger erbracht habe. Der Vert riebspro s- pekt gehe ausdrücklich davon aus, dass die I . GmbH als Vermit t- lungsmakler tätig werden und nur bei Erfüllung der dort genannten Pflichten, nicht aber bei einem bloßen Nachweis, eine Provision habe verdienen solle n . Tatsächlich habe die C . als Vertreterin des Klägers die Finanzierung b e- schafft. Für die Beklagte habe es auf der Hand gelegen, dass die C . von ihrer Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht habe. Sie habe sogar positive Kenntnis von dem Missbrauch gehabt. Insbesondere 13 14 15 - 8 - habe die Beklagte aufgrund ihr er umfangreichen Zusammenarbeit mit der C . und der im Vorfeld der einzelnen Projekte getroffenen Absprachen den Ve r- triebsprospekt, die abzuschließenden Verträge und die Zusammensetzung des Ges amtaufwands gekannt. Das gelte auch für den die Vollmacht enthaltenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit der C . , der den Abschluss eines Finanzi e- rungsvermittlungsvertrags vorgesehen habe. Die aufgrund ihrer Geschäftstäti g- keit mit den Gepflogenheiten der Fin anzierungsvermittlung vertraute Beklagte habe bei Abschluss der Darlehensverträge gewusst, dass kein Finanzierung s- vermittler, schon gar nicht die I . GmbH, bewusst und aktiv auf ihre Willensentschließung eingewirkt hatte, um ihre Bereitschaf t zum Vertragsa b- schluss zu fördern. Wegen dieses von der Beklagten erkannten Vollmachtsmissbrauches sei der von der Beklagten und der C . geschlossene Vertrag analog § 177 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam und der Beklagten auch eine Berufung auf die formale Vertretungsmacht der C . im Außenverhältnis nach Treu und Glauben versagt. Sämtliche streitgegenständlichen D arlehensverträge seien nicht nur hinsichtlich de s auf die Finanzierungsvermittlungsprovision entfallenden Teiles , sondern insgesamt unwirksam . Ei ne Teilnichtigkeit scheide aus , denn d ie Beklagte habe mit der C . als Vertreterin, die für die Beklagte ersichtlich ihre Vollmacht mis s- braucht habe und zu Lasten des Klägers eine von diesem nicht geschuldete Finanzierungsvermittlungsprovisio n habe finanz ieren lassen , keinen Darlehen s- vertrag schließen dürfen. Hätte die Beklagte den Kläger pflichtgemäß auf d i e- ses treuwidrige Vorgehen der C . hingewiesen , hätte der Kläger Anlass g e- habt, der C . insgesamt nicht mehr zu vertrauen, den Geschäftsbesorgung s- ve rtrag zu kündigen, die Vollmacht zu widerrufen und sowohl von dem Erwerbs - als auch von dem Finanzierungsg eschäft Abstand zu nehmen. 16 - 9 - II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der g e- gebenen Begründung hätte das Berufungsgeri cht die Zwangsvollstreckung aus den beiden streitgegenständlichen Urkunden nicht für unzulässig erklären dü r- fen. 1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ang e- nommen hat, die der Abwicklungsbeauftragten er t eilte Vollmacht sei we gen e i- nes von dieser begangenen und von der Beklagten erkannten Vollmachtsmis s- brauchs gemäß § 177 BGB analog unwirksam und der Beklagten deswegen auch eine Berufung auf die formale Vertretungsmacht der Abwicklungsbeau f- tragten im Außenverhältnis gem äß § 242 BGB zu versagen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertr etungsmacht nur begrenzten G e- brauch zu machen (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29). Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem - hier nicht gegeb e- nen - Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, WM 198 8, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 17 18 19 20 - 10 - Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner da nn geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel b e- stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Ve r- tretenen vorlie ge. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente v o- raussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, aaO). b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das wie hier der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts wie hier ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN). aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, d i e Beklag te h abe Kenntnis davon gehabt, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr g e- genüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer au s- reichenden Grundlage. Art und Umfang der von der Finanzierungsvermittlerin geschulde ten Tätigkeiten richten sich nicht nach dem Fondsprospekt (vgl. BGH, 21 22 - 11 - Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsb e- schluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris), sondern nach dem Finanzi e- rungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers . bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsve r- mittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich en t- g egen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehen s- aufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbr aucht hat. (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für den Kläger übe r- haupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die F i- nanzierung einer Vermi ttlungsprovision in Höhe von 2 , 70 % des Gesamtau f- wand s von 1 40 . 786 DM nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches un d normales Geschehen im bankgeschäf t- lichen Kreditverkehr . Dies schloss auch die zu finanzierende n und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzi e- rungsvermittlung in Höhe von 2,70 % des Gesamtaufwands, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanz ierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers - hier des Klägers - a b- weicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 17 03 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- zierung des Gesamtaufwands hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. 23 24 25 - 12 - Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertra gs erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davo n abgesehen war ihr - auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts - eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebli ebene Umstände - wie etwa steuerliche Gründe - maßgeblich gewesen sein könnten. (2) Anders als das Berufungsgericht meint , lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, d ie Beklagte habe bei A b- schluss des Darlehensvertrags g ewusst, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Unabhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzierung einer - unterstellt - nicht geschuldeten Provision in Höhe von 2,70 % de r gesamten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, erg a- ben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Fina n- zierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht h a- ben könnte. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht, das zum Inhalt des Finanzierungsvermittlungsvertrags keine Feststellungen getroffen hat, davon ausgeht, dass sie eine Vermittlungstätigkeit erbringen musste. (a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, d ass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75, WM 1976, 1118, 1119, Beschluss vom 17. April 1997 - III ZR 182/96, NJW - RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 III ZR 82/08, WM 2009, 1801 Rn. 8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. 26 27 28 - 13 - BGH, Urteile vom 1 8. September 1985 IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423, vom 10. Oktober 1990 IV ZR 280/ 8 9, WM 1991, 78, vom 6. Februar 1991 IV ZR 265/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 IV ZR 53/90, WM 1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 III ZR 530/13, WM 20 14, 1920 Rn. 14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitu r- sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächl i- che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (BGH, Urteile vom 21. Mai 1971 IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1100 und vom 21. September 1973 IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258). (b) Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte vom Fehlen einer z u- mindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Beru fungsgericht meint - nicht deshalb au sgehen , weil die ko n- kret auf den Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, sondern von der Abwicklungsbeauftragten gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunter lagen übermittelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab zwischen der B e- klagten und der M . GmbH & Co. KG, laut Prospekt die Me h rh eitsg e- sellschafterin der Finanzierungsvermittlerin , erzielte und i n dem vom Klägerve r- tre ter als Anlage K 42 vorgelegten S chreiben vom 23. November 1992 wiede r- gegebene allgemeine Finanzierungsabsprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber - und damit auch zugunsten des Klägers - zurückzuführen ist. Darin bestätigt d ie Beklagte gegenüber der M ehrheitsg e- sellschafterin der Finanzierungsvermittlerin unter Bezugnahme auf eine zw i- schen beiden Gesellschaften erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern der " Wohnanlage O . " , die beste B onität und eine 29 30 - 14 - näher beschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vo r- lage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Endfinanzierungsdarlehen " zur Zeit " und "freibleibend" Konditionen von 6 , 7 5% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Z insfestschreibung von sechs Jahren (anfänglicher effektiver Jahre s- zins 9 , 29 %) anzubieten . Für diese Vermittlungsleistung zugunsten des Klägers ist es auch une r- heblich , ob dieser damals bereits als Erwerber feststand oder die Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und zur Aufnahme der Darlehen erst später erteilt hat. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgemeinen Finanzierungsabsprache vereinbarten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres e ntsprach der prospektierten Vo r- gabe an die Finanzierungsvermittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen B e- dingungen zu beschaffen. Dass die im Dezember 1993 und Juli 199 4 abg e- schlossene n F inanzierung sverträge des Klägers zu einem Zinssatz von 5% bzw. 5,9% p.a. bei 90% Auszahlungskurs und einer Zinsfestschreibung von sechs bzw. fünf Jahren dieser Vorgabe nicht entsprochen hätte n , macht der Kläger nicht geltend. Auch daraus, dass die allgemeine Finanzierungsa bsprache mit der B e- klagten nicht von der Finan zierungsvermittlerin selbst , sondern von der en M ehrheits g esellschaft erin get roffen w u rde, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht werden. Aus Sicht de r B eklagten lag es deshalb nahe, dass die M . GmbH & Co. KG als M ehrheits gesel l- schaft erin der Finanzierungsvermittlerin dabei mit deren Wissen und Einve r- ständnis als deren Erfüllungsgehilfin agiert e . Dies wird auch durch das Fina n- zierungsbe stätigungsschreiben der Beklagten vom 2 3 . November 1992 verdeu t- 31 32 - 15 - licht, das diese , obwohl die zugrunde liegenden Verhandlungen nach der B e- hauptung des Klägers mit der Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen, an die M ehrheitsgese llschaft erin der Fi nanzierungsvermittlerin richtete , während sie der Abwicklungsbeauftragten , die nach der Konzeption des Anl a- gemodells von den Anlegern - wie auch vorliegend geschehen - allein mit dem Abschluss der Darlehensverträge bevollmächtigt werden sollte , eine Kopie di e- ses Schreiben s übersandte . cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kl ä- ger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen werden. 2. Nach alledem entbehrt auch die weitere Erwägung des Berufungsg e- richts, der Beklagten sei es nach einer im Rahmen des § 242 BGB anzustelle n- den Gesamtbetrachtung verwehrt, sich auf einen durch die Vorlage der Vol l- machtsurkunde vermittelten Rechtsschein zu berufen, weil sie selbst treuwidrig dem Kläger die Information vorenthalten habe, dass die Abwicklungsbeauftra g- te auf seine Kosten einen nicht erforderlichen Finanzierungsvermittlungsvertrag geschlossen habe, einer rechtlichen Grundlage. 33 3 4 - 16 - III. Das a ngefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an da s Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.09.2012 - 9 O 2209/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.07.2014 - 8 U 160/12 - 35
Full & Egal Universal Law Academy