BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 33/05 vom 27. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Kl344ger wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 118.755,16 EUR festgesetzt Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugin W. ist nicht willk374rlich. Eine Verletzung des Willk374rverbotes ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung gegeben, die sachlich schlechthin un- 2 - 3 - haltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin tatrichter-lich gew374rdigt und begr374ndet, weshalb es dieser nicht folgt. Anhaltspunkte f374r ein willk374rliches Fehlverhalten des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde beanstandet lediglich die Beweisw374rdigung mit im Beschwerdever-fahren nicht beachtlichen R374gen aus 247 286 ZPO. 2. Die weitere Begr374ndung des Berufungsgerichts, die Aussage der Zeu-gin sei auch inhaltlich nicht ausreichend, um das Zustandekommen eines Bera-tungsvertrages anzunehmen, ist nicht entscheidungserheblich. Die Abweisung der Klage wird schon durch den nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussage nicht erbrachten Beweis getragen. Ist das Urteil auf mehre-re selbst344ndig tragende Begr374ndungen gest374tzt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begr374ndungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 544 Rn. 12). 3 3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde scheidet nach den vom Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Beratungsvertrages aus. Insoweit wurde festgestellt, die Zeugin habe mit einem oder beiden Be-klagten 374ber die Kautionsgestellung gesprochen, allgemein nach der Bedeutung der Kaution gefragt und die Antwort erhalten, diese diene der Verhinderung ei-ner Flucht, bei einer Flucht verfalle die Kaution [BU 5, 2. Absatz]. Der Senat hat hingegen einen Beratungsvertrag nur dann f374r abgeschlossen angesehen, wenn die Zeugin die Beklagten nach den Risiken der Kautionsgestellung f374r ihre Eltern befragt habe und diese sich darauf eingelassen haben, die gestellte Fra- 4 - 4 - ge zu beantworten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur374ckzuweisen (247 114 Satz 1 ZPO). 6 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 O 401/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.01.2005 - 12 U 220/02 -
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