BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/06 Verk374ndet am: 9. Januar 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1378 Abs. 4 Satz 1, 247 204 Erhebt der Berechtigte ausdr374cklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine f374r den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verj344hrung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751). BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - OLG Stuttgart AG Balingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten 374ber den Zuge-winnausgleich. 1 Im Scheidungsverbundverfahren begehrten die Parteien - die Kl344gerin (Ehefrau) im Wege der Stufenklage, der Beklagte (Ehemann) im Wege der Wi-derklage - wechselseitig Auskunft 374ber ihr Endverm366gen. Das Amtsgericht gab mit Teilurteil vom 16. Juli 1999 (rechtskr344ftig seit 20. August 1999) dem Aus-kunftsverlangen des Ehemannes statt und wies den Antrag der Ehefrau auf Auskunftserteilung ab. Die Ehefrau beantragte sodann, den Ehemann zur Zah-lung von Zugewinnausgleich in H366he von 89.193,76 DM zu verurteilen. Durch Verbundurteil vom 16. Mai 2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden (inso-weit rechtskr344ftig seit 26. September 2000; Rechtskraftzeugnis erteilt am 1. De-zember 2000); das Verfahren 374ber den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. 2 - 3 - Mit (rechtskr344ftigem) Schlussurteil vom 16. M344rz 2001 wies das Amtsgericht die Klage der Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich ab. 3 In einem von den Parteien in der Folgezeit gef374hrten Schriftwechsel be-r374hmte sich der Ehemann gegen374ber der Ehefrau eines Anspruchs auf Zuge-winnausgleich "in f374nfstelliger H366he". Die Ehefrau erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass dem Ehemann kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Mit einem am 3. Februar 2003 eingereichten und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellten Schriftsatz erhob der Ehemann Widerklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in H366he von 19.134,77 200 nebst Zinsen. In der Begr374ndung f374hrte er aus, dass "Gegenstand der Widerklage 205 eine Teilforderung" sei und die "weitergehende Ausgleichsforderung 205 ausdr374cklich vorbehalten" bleibe. Die Ehefrau beantragte daraufhin die Feststellung, dass dem Ehemann kein diesen Betrag 374bersteigender Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe, und erkl344rte ihre Feststellungsklage im 334brigen f374r erledigt. Nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung k374ndigte der Ehemann mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 an zu beantragen, die Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich in H366-he von 33.846,70 200 zu verurteilen. Die Ehefrau erhob die Einrede der Verj344h-rung. Das Amtsgericht hat die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zu-gewinnausgleich in H366he von 15.475,65 200 zu zahlen; die weitergehende Wider-klage des Ehemannes hat es abgewiesen. Auf die Klage der Ehefrau hat es festgestellt, dass dem Ehemann kein 374ber den Betrag von 19.134,77 200 hinaus-gehender Zugewinnausgleichsanspruch zusteht; die weitergehende Klage der Ehefrau hat es abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Zuge-winnausgleichsforderung des Ehemannes, soweit sie 19.134,77 200 374bersteige, verj344hrt sei. Der unverj344hrte Teil der Ausgleichsforderung sei in H366he eines Be- 4 - 4 - trags von 3.659,12 200 durch eine von der Ehefrau erkl344rte Aufrechung der Ehe-frau erloschen. 5 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Ehe-mann hat beantragt, die Ehefrau zur Zahlung von insgesamt 33.846,70 200 nebst Zinsen zu verurteilen; die negative Feststellungsklage der Ehefrau haben die Parteien 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zuge-winnausgleich in H366he 19.134,77 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat das Oberlandesgericht wegen Verj344hrung des Anspruchs ab-gewiesen; die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Ehemann seine Widerklage, soweit sie in H366he von 13.323,38 200 abgewiesen worden ist, weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 Die beklagte Ehefrau war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist 374ber die Revision des klagenden Ehemannes nicht durch Vers344umnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Vers344umnisur-teil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegr374ndet erweist (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - FamRZ 1993, 788 m.w.N.). 7 - 5 - I. 8 Die Revision ist uneingeschr344nkt zul344ssig. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschr344nkung der Zulassung auf die Frage der Verj344hrung ist unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt (BGH Urteile vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94 - NJW 1995, 3380 und vom 21. Septem-ber 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39; vgl. auch BGHZ 101, 276, 278). Fehlt es an einer wirksamen Beschr344nkung der Revision, so ist allein die Beschr344n-kung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam (BGH Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 m.w.N.). Die Revision ist jedoch nicht begr374ndet. II. 1. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Oberlandesgerichts betragen das Endverm366gen der Ehefrau 220.278,19 200 und ihr Anfangsverm366gen (indexiert) 143.392 200, so dass sich ein Zugewinn von 76.886,19 200 ergibt. Das Endverm366gen des Ehemannes betr344gt 187.358,63 200, sein Anfangsverm366gen (indexiert) 182.707 200, sein Zugewinn mithin 4.651,63 200. Das Oberlandesgericht errechnet daraus einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau in H366he von (76.886,19 200 - 4.651,63 200 = 72.234,56 200 : 2 =) 36.117,28 200. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden; auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 9 2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser Zugewinnaus-gleichsanspruch des Ehemannes jedoch teilweise verj344hrt. In H366he des mit dem urspr374nglichen Widerklageantrag geltend gemachten Betrags von 19.134,77 200 nebst Zinsen sei der Eintritt der Verj344hrung zwar durch die - vom 10 - 6 - Ehemann ausdr374cklich so bezeichnete - Teil(wider)klage gehemmt worden. Diese Hemmung erstrecke sich jedoch nicht auf die vom Ehemann im An-schluss an die Beweisaufnahme nachgeschobene Mehrforderung. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung dieser Mehrforderung sei die dreij344hrige Ver-j344hrungsfrist bereits abgelaufen gewesen. 11 3. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Nach 247 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verj344hrt der Anspruch auf Zugewinn-ausgleich in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehe-gatte erf344hrt, dass der G374terstand beendet ist. Im Falle der Beendigung des G374terstandes durch Scheidung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte also von der Scheidung als der den G374terstand beendenden Tatsache einschlie337lich der Rechtskraft des Scheidungsurteils positiv gewusst haben (vgl. Senatsurteil vom 19. M344rz 1997 - XII ZR 287/95 - FamRZ 1997, 804). Der Ehemann hat mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26. September 2000, sp344testens jedoch mit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses am 1. Dezem-ber 2000 von der Rechtskraft und damit auch von der Beendigung des G374ter-standes Kenntnis erlangt. Die Verj344hrungsfrist ist somit sp344testens im Dezem-ber 2003 abgelaufen. 12 a) Hinsichtlich des mit der urspr374nglichen Teil-Widerklage geltend ge-machten Teilbetrags der Zugewinnausgleichsforderung - also in H366he von 19.134,77 200 nebst Zinsen - ist die Verj344hrung allerdings gem344337 247 204 BGB ge-hemmt worden. Denn die Teilwiderklage ist vom Ehemann am 3. Februar 2003 eingereicht (vgl. 247247 167, 261 Abs. 2 ZPO) und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellt worden; sie ist mithin vor Ablauf der Verj344hrungsfrist (sp344testens De-zember 2003) erhoben worden. 13 - 7 - b) Seine dar374ber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der Ehemann dagegen erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist - n344mlich erstmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; ei-ne Hemmung der (bereits eingetretenen) Verj344hrung kommt insoweit nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Ehemann seine urspr374ngliche, innerhalb der Verj344hrungsfrist erhobene Klage als Teilwiderklage bezeichnet und sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, 344ndert daran nichts. Insbesondere erstreckt sich die Hemmung der Verj344hrung, welche die Erhebung der Teilwiderklage f374r den mit ihr geltend gemachten Teil-Anspruch auf Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual noch nicht geltend gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs. 14 aa) Wie sich schon aus den Materialien zum Allgemeinen Teil des B374r-gerlichen Gesetzbuchs ergibt, unterbrach (247 209 Abs. 1 BGB a.F.) eine Klager-hebung die Verj344hrung nur in dem Umfang, in dem sie den Anspruch der rich-terlichen Entscheidung unterstellt. Denn nur insoweit kann das Urteil Rechts-kraft und damit Rechtsgewissheit schaffen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch f374r das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, 247 170). Der Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Grenzen der Ver-j344hrungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent sind (BGHZ 151, 1, 2 f.). Dementsprechend ist auch die Hemmung der Verj344hrung, wie sie nun-mehr von 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (zum 334berleitungsrecht Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB) f374r den Fall der Klagerhebung vorgesehen ist, grunds344tzlich durch den prozessualen Leistungsantrag begrenzt; im Wege der Klagerweiterung geltend gemachte Nachforderungen unterliegen gesondert der Verj344hrung. Ein Gl344ubi-ger, der einen Teilanspruch ausdr374cklich im Wege einer Teilklage geltend macht, ist deshalb zwar nicht gehindert, nach einer zusprechenden Entschei-dung Mehrforderungen geltend zu machen; jedoch muss der Kl344ger es in sol- 15 - 8 - chen F344llen hinnehmen, dass die Verj344hrung des nachgeschobenen An-spruchsteils selbst344ndig beurteilt wird. 16 Besonderheiten ergeben sich im Schadensersatzrecht f374r den Fall einer sog. "verdeckten Teilklage", bei der weder f374r den Beklagten noch f374r das Ge-richt erkennbar ist, dass die bezifferte Klagforderung nicht den gesamten Scha-den abdeckt. Zwar gilt auch hier, dass die Rechtskraft des Urteils den geltend gemachten Anspruch grunds344tzlich nur im beantragten Umfang umfasst mit der Folge, dass nachtr344gliche Mehrforderungen zwar m366glich, verj344hrungsrechtlich aber gesondert zu beurteilen sind (BGHZ 151, 1, 3; BGHZ 135, 178; zustim-mend M374nchKomm/Grothe BGB 5. Aufl. 247 204 Rdn. 15 mit dem Hinweis, dass der Schuldner ein schutzw374rdiges Interesse daran hat, nicht aufgrund einer Verj344hrungshemmung mit Nachforderungen rechnen zu m374ssen). Etwas ande-res soll allerdings ausnahmsweise dann gelten, wenn die gegen374ber dem Sch344diger nach 247 249 BGB zur Wiederherstellung des fr374heren Zustandes ein-geklagte Geldleistung zwar beziffert wird, der bezifferte Leistungsantrag aber dahingehend ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte Geldbe-trag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverst344ndigengutachten zur Wiederherstellung einer vom Schuldner besch344digten Sache erforderlich sei. Hier sei dem Gegner von vornherein erkennbar, dass die bezifferte Forderung "gegriffen" sei, also lediglich vorl344ufigen Charakter habe. In einem solchen Fall, in dem der urspr374nglich geltend gemachte Anspruch bereits die sp344tere be-tragsm344337ige Erweiterung umfasst, soll die Hemmung der Verj344hrung des ur-spr374nglich eingeforderten Zahlbetrags auch f374r den nachgeforderten Betrag gelten. F374r den vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Beurteilung nicht ange-bracht. Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzrecht die f374r einen bezifferten Zahlungsantrag eingetretene 17 - 9 - Hemmung der Verj344hrung ausnahmsweise auch auf einen weitergehenden und vom bisherigen prozessualen Leistungsantrag noch nicht erfassten An-spruchsteil erstreckt, setzt dies n344mlich - wie dargelegt - voraus, dass mit der Klage bereits ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch in vollem Umfang - wenn auch in seiner Bezifferung nicht ersch366pfend - geltend gemacht wird und sich Umfang und Auspr344gung des Klaganspruchs 344ndern, nicht aber der An-spruchsgrund (BGHZ 151, 1, 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor. Der Ehemann hat seinen Zugewinnausgleichsanspruch als Teilanspruch deklariert und ausdr374cklich im Wege der Teilwiderklage geltend gemacht. Damit hat er sich bewusst die M366glichkeit offengehalten, eine weitergehende Aus-gleichsforderung einzuklagen; dann muss er aber auch insoweit die Verj344h-rungsfrist wahren. Andernfalls w374rde dem Gl344ubiger einer Forderung die M366g-lichkeit er366ffnet, die mit der Verj344hrung bezweckte Rechtssicherheit f374r den Schuldner und den damit angestrebten Rechtsfrieden durch die Erhebung einer kosteng374nstigen Teilklage zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken f374r die k374nftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in Kauf zu nehmen. Das kann nicht richtig sein. Der Ehemann musste deshalb auch f374r die weitergehenden und von ihm prozessual bewusst und ausdr374cklich ausgesparten Anspruchsteile eine Hemmung der Verj344hrung bewirken, was ihm im Wege der Stufenklage durchaus m366glich gewesen w344re. Das hat er ver-s344umt. 18 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Oberlandesge-richt er366rterten und von der Revision angef374hrten Senatsurteil vom 19. Januar 1994 (- XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751 f.). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau ihren behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht, ihren 19 - 10 - diesbez374glichen Klagantrag aber auf 334bertragung eines Miteigentumsanteils des Ehemannes gerichtet; erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist hatte sie ihr Klagbegehren auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass f374r die Verj344hrungsunterbrechung (247 209 Abs. 1 BGB a.F.) der den prozessualen Streitgegenstand bildende Lebenssachverhalt ma337gebend sei; der Streitgegenstand werde nicht allein durch den Klagantrag bestimmt, sondern (auch) durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet werde. F374r die verj344hrungsunterbrechende Wirkung ei-ner Klage auf Zugewinnausgleich sei deshalb nicht erforderlich, dass der Be-rechtigte von Anfang an einen Hauptantrag auf Zahlung stelle. Die verj344hrungs-rechtliche Unterbrechung trete schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleich in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht werde. Eine solche Geltendmachung habe hier bereits in dem Antrag der Ehefrau bestan-den, ihr im Wege des Zugewinnausgleichs die begehrte Miteigentumsh344lfte zu 374bertragen. Das Gesetz kn374pfe an die Klagerhebung die Unterbrechung der Verj344hrung, weil der Berechtigte durch positive Bet344tigung seines Rechts im Prozesswege unmissverst344ndlich zu erkennen gebe, dass er sein Recht durch-setzen wolle, und dem Verpflichteten deutlich gemacht werde, dass er sich dar-auf einrichten m374sse, auch noch nach Ablauf der urspr374nglichen Verj344hrung in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend unterbreche selbst eine unzul344ssige Klage die Verj344hrung und es sei bedeutungslos, ob die Klage sach-lich begr374ndet sei. Es kann dahinstehen, ob an diesen Ausf374hrungen im Hinblick auf die Problematik des Streitgegenstandes uneingeschr344nkt festzuhalten ist. Die Kon-gruenz von Streitgegenstand und Verj344hrungshemmung durch Klagerhebung schlie337t es jedenfalls aus, Teile eines Anspruchs, die der Kl344ger - anders als in dem vom Senat (Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751) entschiedenen Fall - mit seiner Klage ausdr374cklich nicht geltend macht, 20 - 11 - gleichwohl der Verj344hrungshemmung, die das Gesetz an die klageweise Gel-tendmachung kn374pft, zu unterwerfen. Nur diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzrecht, welche die Hemmung der Verj344hrung auf F344lle erstreckt, in denen der Berechtigte erkenn-bar einen - wenn auch zu niedrig bezifferten - Gesamtschaden geltend machen will. Hat der Berechtigte dagegen - wie hier - sein Klagbegehren ausdr374cklich auf einen Teil des behaupteten Anspruchs beschr344nkt, muss er sich - im Inte-resse des Verpflichteten an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden - auch verj344h-rungsrechtlich an dieser Beschr344nkung festhalten lassen. Zugewinnausgleichs-rechtliche Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerade hier die - vom Ehemann schon im Verbund nicht genutzte - M366glichkeit er366ffnet, einer etwaigen Ungewissheit 374ber den genauen Anspruchsumfang im Wege der - insgesamt verj344hrungshem-menden - Stufenklage zu begegnen. III. Das Oberlandesgericht hat - anders als das Amtsgericht - die Aufrech-nung gegen die Gesamtforderung auf Zugewinnausgleich durchgreifen lassen, den unverj344hrten Teil also unverk374rzt zugesprochen. Ob dies nach 247 215 BGB 21 - 12 - geboten ist, kann dahinstehen; denn der Ehemann ist insoweit durch die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Balingen, Entscheidung vom 06.06.2005 - 5 F 370/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2006 - 18 UF 189/05 -
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