BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 33/07 Verk374ndet am: 10. Januar 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1 a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Be-nachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelm344337ig ein wesentliches Beweisanzei-chen daf374r dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erf374llung noch besteht. b) Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gl344ubigerbenachteiligung folgt. c) Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvor-satz erstreckt sich auf die Erf374llung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorg344nge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin und der Drittwiderbeklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder Schuldnerin). Gesch344ftsf374hrer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997 Alleingesellschafter der Komplement344r-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch al-leiniger Kommanditist war K. . Dieser vermietete der Schuldnerin im Mai 1996 eine Teilfl344che eines von ihm noch zu errichtenden Einkaufszent-rums auf einem ihm geh366renden Grundst374ck in Zwickau. 1 Im Dezember 1996 verkaufte K. das Grundst374ck durch no-tariellen Vertrag an die Kl344gerin, die den Kaufpreis in H366he von 38 Mio. DM net-to noch im Dezember 1996 bezahlte. Die Drittwiderbeklagten sind die Gesell-schafter der Kl344gerin, einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. K. verpflichtete sich gegen374ber der Kl344gerin, das Einkaufszentrum auf dem 2 - 3 - Grundst374ck zu errichten. Die vom Notar zugunsten der Kl344gerin am 4. Dezem-ber 1996 beantragte Auflassungsvormerkung wurde am 8. Januar 1997 im Grundbuch eingetragen; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 7. Januar 1999. K. hatte die Mietzinsanspr374che bereits im notariellen Kauf-vertrag an die Kl344gerin abgetreten und sich verpflichtet, die Kl344gerin so zu stel-len, als ob der Mietvertrag bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf die Kl344-gerin 374bergegangen sei. Nach Fertigstellung des Mietobjekts wurde dieses zum 30. Oktober 1998 an die Schuldnerin 374bergeben. Nachdem die Mieterin den f344lligen Mietzins f374r die Monate November 1998 bis Januar 1999 nicht bezahlt hatte, vereinbarte sie mit der Kl344gerin am 19. Januar 1999, den Mietzins f374r das Grundst374ck nunmehr durch Drei-Monats-Wechsel zu bezahlen. Am 20. Januar 1999 374bergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzeptierte Wechsel f374r den r374ckst344ndigen Mietzins an die Kl344gerin. Auch f374r die Monate Februar, M344rz, April und Mai 1999 erhielt die Kl344gerin bei F344lligkeit des Mietzinses ent-sprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum F344lligkeitszeitpunkt eingel366st, zuletzt der Maiwechsel am 5. August 1999. Weitere Mietzahlungen erfolgten nicht. Am 4. August 1999 wurde ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wur-de am 1. November 1999 er366ffnet. Auf die Klage der Kl344gerin hat der Beklagte widerklagend die R374ckzah-lung des f374r die Monate November 1998 bis Mai 1999 gezahlten Mietzinses begehrt. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der Schuldnerin und K. abgeschlossene Mietvertrag erf374lle die Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchs374berlassung. Das Landgericht hat der Widerklage bez374glich des Mietzinses f374r die Monate Februar bis Mai 1999 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu- 3 - 4 - r374ckgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Kl344gerin und die Drittwiderbeklagten auch zur R374ckzahlung der Mieten f374r die Monate November 1998 bis Januar 1999 verurteilt. Auf die Revision der Kl344gerin hat der Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 82/02, ZInsO 2006, 371; teilweise unter Bezugnahme auf den parallel entschiedenen Fall BGHZ 166, 125 ff). Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin und die Drittwiderbeklagten er-neut in vollem Umfang verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revisi-on der Kl344gerin und der Drittwiderbeklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin und der Drittwiderbeklagten ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem ver366ffentlicht ist in ZIP 2007, 737, hat angenommen, die Einl366sung der Wechsel durch die Schuld-nerin unterliege der Anfechtung nach 247 129 Abs. 1, 247 133 Abs. 1 InsO. Damit habe die Schuldnerin die Gl344ubiger zumindest mittelbar benachteiligt. Die Schuldnerin habe die Wechsel mit dem Vorsatz eingel366st, ihre Gl344ubiger zu benachteiligen. Zwar k366nne die Inkongruenz der Zahlungen auf die Wechsel und ein daraus folgendes Beweisanzeichen f374r einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nur bejaht werden, wenn die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 erfolgreich angefochten werden k366nne. Nach der Entscheidung des Revi-sionsgerichts vom 2. Februar 2006 liege eine Gl344ubigerbenachteiligung nur vor, 5 - 5 - wenn sich zugunsten des Gl344ubigers die spezifischen Vorteile der Wechselbe-gebung bzw. -annahme ausgewirkt h344tten. Dies zugrunde gelegt, sei eine An-fechtbarkeit der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 gem344337 247 133 Abs. 1 InsO nur gegeben, wenn die Wechselbegebung zum Ausschluss der Einrede der ei-genkapitalersetzenden Nutzungs374berlassung gef374hrt h344tte. Diese Frage k366nne jedoch weiterhin offen bleiben, weil ein Gl344ubigerbe-nachteiligungsvorsatz auch festgestellt werden k366nne, wenn die Einl366sung der Wechsel eine kongruente Deckung gewesen sein sollte. Soweit die die Kon-gruenz begr374ndende Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz eingegangen worden sei, werde die Fortdauer dieses Vorsatzes bis zum Erf374llungszeitpunkt vermutet. Dies gelte nicht nur bei erstmaliger Begr374ndung, sondern auch bei Verst344rkung oder Sicherung einer Schuld, wenn die mit der Verst344rkung oder Sicherung verbundene gl344ubigerbenachteiligende Wirkung ausbleibe. Denn die Besserstellung eines Gl344ubigers wirke sich in diesem Fall regelm344337ig gleich-wohl aus, weil er bevorzugt befriedigt werde. 6 Die Verpflichtung, die r374ckst344ndigen und laufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln zu verst344rken, sei mit dem Vorsatz begr374ndet worden, die 374brigen Gl344ubiger zu benachteiligen. Dies ergebe sich aus dem ersten Berufungsurteil vom 7. M344rz 2002. Die Vermutung des Fortbestandes des Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes f374r den Zeitpunkt der Einl366sung der Wechsel habe die Kl344gerin nicht widerlegt. Ihr sei der Gl344ubigerbenachteili-gungsvorsatz der Schuldnerin auch bekannt gewesen, weil sie die tats344chlichen Umst344nde gekannt habe. 7 - 6 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Mit der Be-gr374ndung des Berufungsgerichts lassen sich die Voraussetzungen der Vorsatz-anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO feststellen. 8 1. Unzutreffend r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht an-nehmen d374rfen, dass die durch Einl366sung der Wechsel erfolgte Zahlung des Mietzinses die Gl344ubiger zumindest mittelbar benachteiligt habe. 9 a) Das Berufungsurteil unterliegt insoweit, entgegen der Annahme der Revision, nicht deshalb der Aufhebung, weil es die nach 247 563 Abs. 2 ZPO be-stehende Bindungswirkung des Senatsurteils vom 2. Februar 2006 verkannt h344tte. Die Ausf374hrungen in Rn. 21 ff dieses Senatsurteils bezogen sich auf die Annahme des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 7. M344rz 2002, wegen Inkongruenz sei die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 und in dessen Folge die darauf beruhende Annahme der Wechsel und die erfolgten Zahlungen auf die Wechsel anfechtbar. Die Bejahung der Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 InsO war insoweit nicht zu beanstanden. Es lag jedoch nicht die gem344337 247 129 InsO erforderliche objektive Gl344ubigerbenachteiligung vor, weil der Schuldner durch die Eingehung der Wechselschulden die Gl344ubiger nicht benachteiligt, wenn er dem Aussteller der von ihm akzeptierten Wechsel die Wechselsumme bereits aus einem anderen Rechtsgrund schuldet, die Kausalforderung einrede-frei ist und kein R374ckgriff genommen werden muss (BGHZ 166, 125, 137 f). Dies hat zur Folge, dass die Anfechtbarkeit der Zahlungen auf die Wechsel nicht schon mit der Verst344rkung der bestehenden Mietforderungen durch die Wechselverbindlichkeiten begr374ndet werden kann. Die mit der Einl366sung der Wechsel zugleich bewirkte Bezahlung der Mietforderungen bleibt jedoch unter 10 - 7 - den Voraussetzungen der 247247 129 ff InsO anfechtbar. Dabei war die insoweit erforderliche objektive Gl344ubigerbenachteiligung erneut zu pr374fen. Dies ist im ersten Revisionsurteil auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Senat dort dem Berufungsgericht aufgegeben hat zu pr374fen, ob im Fall, dass die Be-rechtigung des erhobenen Eigenkapitalersatzeinwandes nicht festzustellen sein werde, bez374glich der Zahlung der gestundeten Mieten die Voraussetzungen der 247247 130, 133 Abs. 1 InsO bei kongruenter Deckung vorliegen. Dies setzt natur-gem344337 voraus, dass eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung bestehen kann. Anderenfalls h344tte sich eine Zur374ckverweisung verboten, weil die objektive Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 129 InsO Voraussetzung jeder Insolvenzan-fechtung ist. Nichts anderes gilt, soweit man - wie es das Berufungsgericht nunmehr getan hat - lediglich zugunsten der Kl344gerin unterstellt, dass kein Eigenkapital-ersatzeinwand erhoben werden kann. Sind in diesem Fall gleichwohl die Vor-aussetzungen der Anfechtung zu bejahen, bedarf es der Feststellung der Be-rechtigung des Eigenkapitalersatzeinwandes nicht. 11 b) Eine zumindest mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung, die f374r 247 133 Abs. 1 InsO ausreicht (Gegenschluss zu 247 133 Abs. 2, 247 132 InsO), hat das Be-rufungsgericht zutreffend bejaht. Die Insolvenzgl344ubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verk374rzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsm366glichkeiten der Insolvenzgl344ubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung g374nstiger gestaltet h344tten (BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f; 170, 276, 280). Eine solche Verk374rzung der Masse ist grunds344tzlich auch in F344llen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gl344ubiger befriedigt hat (BGHZ 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 12 - 8 - 115/99, WM 2002, 561). Diese Voraussetzungen liegen hier bez374glich der strei-tigen Zahlungen vor, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus Kontoguthaben oder offenen Kontokorrentkrediten erfolgten. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Anfechtbarkeit hinsichtlich der erfolgten Zahlungen nach 247 133 Abs. 1 InsO unter der Voraus-setzung einer kongruenten Deckung zu pr374fen war, wenn offen gelassen wird, ob die Annahme der Wechsel zum Ausschluss des Einwands der eigenkapital-ersetzenden Nutzungs374berlassung gef374hrt hat. 13 Den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Beru-fungsgericht unter diesen Voraussetzungen im Ergebnis in zutreffender Weise bejaht. 14 a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung oder der Sicherung oder Verst344rkung einer Verpflichtung mit Benachteiligungs-vorsatz, so bildet dieser Umstand regelm344337ig ein wesentliches Beweisanzei-chen daf374r, dass der Vorsatz bis zu der Erf374llung der Verpflichtung, der Siche-rung oder der Verst344rkung fortbesteht (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 62, 247 133 Rn. 33; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 12 a.E.). Denn die Eingehung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verst344rkung soll die Gl344u-bigerbenachteiligung gerade durch die Erf374llung herbeif374hren. 15 Die Beweislast f374r den Benachteiligungsvorsatz liegt ebenso wie f374r die 374brigen Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwal-ter (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799). Eine Umkehr der Beweislast ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der genannten Beweisregel nicht. Sofern sich aber an den Umst344nden nichts 16 - 9 - Wesentliches ge344ndert hat, ist anzunehmen, dass sich die subjektive Einstel-lung des Schuldners nicht ge344ndert hat. Wesentliche 304nderungen der Verh344lt-nisse sind hier nicht behauptet worden. b) Das Berufungsgericht hat den Benachteiligungsvorsatz f374r den Zeit-punkt der Zahlungen auf die Vermutung der Fortdauer des Benachteiligungs-vorsatzes im Zeitpunkt des Abschlusses der Kongruenzvereinbarung vom 19. Januar 1999 gest374tzt. Auch dies ist nicht zu beanstanden. 17 Zur Begr374ndung des Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldne-rin bei Abschluss der Verpflichtung vom 19. Januar 1999, die r374ckst344ndigen und laufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln (richtig: An-nahme von Wechseln) zu verst344rken, verweist das Berufungsgericht auf sein Urteil vom 7. M344rz 2002. Dort wird der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz so-wohl hinsichtlich der Wechsel bez374glich der Monatsmieten f374r November 1998 bis Januar 1999 (S. 28 unter c) wie auch hinsichtlich der Wechsel bez374glich der Monatsmieten f374r Februar 1999 bis Mai 1999 (S. 31 unter 3) mit der Indizwir-kung der Inkongruenz dieser Vereinbarung und der Kenntnis der Schuldnerin von der Krise begr374ndet. Damit hat das Berufungsgericht bei von ihm zutreffend unterstellter Kongruenz der Erf374llungshandlungen den Gl344ubigerbenachteili-gungsvorsatz der Schuldnerin mit der Inkongruenz der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 begr374ndet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18 Der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht gerade auf die Benachteiligung bezogen haben, die sp344ter tats344chlich eingetre-ten ist (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 11, 16; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 31 Rn. 8). Voraussetzung nach 247 133 InsO ist lediglich der Gl344ubiger- 19 - 10 - benachteiligungsvorsatz. Die objektive Gl344ubigerbenachteiligung ist eine objek-tive Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung nach 247 129 InsO. Die durch die Erf374llung der Mietforderung eingetretene objektive Gl344ubi-gerbenachteiligung folgte aus der hier angefochtenen Erf374llungshandlung, der Zahlung auf die Wechsel. Festgestellt ist, dass die Kl344gerin bei Eingehung der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 Benachteiligungsvorsatz hatte. Dasselbe galt sodann f374r die Wechselakzepte und die Zahlungen auf die Wechsel (Se-natsurteil vom 2. Februar 2006 Rn. 21). 20 Der Benachteiligungsvorsatz bei Abschluss der Kongruenzvereinbarung und sein Fortbestand ist jedoch nicht nur f374r die Wechselakzepte und die Erf374l-lung der Wechselschuld anzunehmen, sondern auch f374r die Erf374llung der Ver-bindlichkeiten aus dem Mietvertrag, die zun344chst verst344rkt und sodann gemein-sam mit der Wechselschuld erf374llt wurden. Es kann dahinstehen, wie zu ent-scheiden w344re, wenn die Erf374llung dieser Verpflichtungen gesondert vorge-nommen, etwa die Mietverbindlichkeiten unabh344ngig von den bestehenden Wechselverbindlichkeiten beglichen worden w344ren. Hier jedenfalls liegt, auch wenn hinsichtlich der Mietverbindlichkeiten eine kongruente Deckung vorlag, kein Anhaltspunkt daf374r vor, dass der wegen der Inkongruenz der Verst344rkung gerade dieser Schuld angenommene Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz nicht auch hinsichtlich der verst344rkten Schuld selbst, der Mietverbindlichkeiten, be-standen und demgem344337 fortbestanden h344tte. Beide standen in einem nicht 21 - 11 - aufgel366sten, fortdauernden engen rechtlichen Zusammenhang, was auch die einheitliche Erf374llungshandlung zeigt. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 O 38/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.02.2007 - 13 U 1797/01 -
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