BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 33/08 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Der Beklagten wird die f374r die Durchf374hrung der Nichtzulassungs-beschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 15. Januar 2008 nachgesuchte Prozess-kostenhilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklag-ten nicht gew344hrt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 1 Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) l344sst das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen und auch in der Sache zutreffenden Erw344gungen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO bejaht, ohne hierbei Grundsatzfragen zu ber374hren. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.11.2006 - 25 O 149/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2008 - 27 U 2/07 -
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